{"id":1484,"date":"2026-03-16T16:52:06","date_gmt":"2026-03-16T16:52:06","guid":{"rendered":"https:\/\/dgvm.ch\/2026\/03\/16\/wie-kommt-ein-vertrag-nach-schweizer-recht-zustande\/"},"modified":"2026-03-16T19:21:52","modified_gmt":"2026-03-16T19:21:52","slug":"wie-kommt-ein-vertrag-nach-schweizer-recht-zustande","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dgvm.ch\/de\/2026\/03\/16\/wie-kommt-ein-vertrag-nach-schweizer-recht-zustande\/","title":{"rendered":"Wie kommt ein Vertrag nach Schweizer Recht zustande?"},"content":{"rendered":"<h1>Wie kommt ein Vertrag nach Schweizer Recht zustande?<\/h1>\n<h2>Eine systematische Darstellung der Voraussetzungen f\u00fcr das Zustandekommen von Vertr\u00e4gen im Schweizer Obligationenrecht<\/h2>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>1. Einleitung und Rechtsquellen<\/h2>\n<p>Das schweizerische Vertragsrecht bildet einen zentralen Pfeiler des Privatrechts und regelt die Entstehung, Wirkung und Beendigung von Schuldverh\u00e4ltnissen, die auf einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Parteien beruhen. Die grundlegenden Bestimmungen finden sich im <strong>Schweizerischen Obligationenrecht (OR)<\/strong>, das zum Bundesgesetz \u00fcber das Obligationenrecht geh\u00f6rt und am 30. M\u00e4rz 1911 in Kraft trat. Das Obligationenrecht gliedert sich in einen allgemeinen Teil (Art. 1\u2013183 OR) und einen besonderen Teil (Art. 184\u2013551 OR), wobei die allgemeinen Bestimmungen \u00fcber das Zustandekommen von Vertr\u00e4gen im ersten Titel \u00abDer Abschluss des Vertrages\u00bb kodifiziert sind.<\/p>\n<p>Neben dem Obligationenrecht existieren ausserhalb des OR weitere vertragsrechtliche Bestimmungen in Spezialgesetzen. Zu den wichtigsten geh\u00f6ren das <strong>Bundesgesetz \u00fcber die Pauschalreise<\/strong>, das <strong>Versicherungsvertragsgesetz (VVG)<\/strong> sowie das <strong>Konsumkreditgesetz<\/strong>. Diese Regelwerke erg\u00e4nzen die allgemeinen Bestimmungen des OR f\u00fcr spezifische Vertragstypen und Verbrauchersituationen. Das schweizerische Vertragsrecht folgt dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, der es den Parteien erm\u00f6glicht, ihre Rechtsbeziehungen weitgehend selbst zu gestalten.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>2. Die Vertragsfreiheit als Grundprinzip<\/h2>\n<h3>2.1 Begriff und Bedeutung<\/h3>\n<p>Die <strong>Vertragsfreiheit<\/strong> constituiert das fundamentalste Prinzip des schweizerischen Vertragsrechts und ist Ausdruck der privatautonomen Gestaltungsmacht der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger. Dieses Prinzip erm\u00f6glicht es den Vertragsparteien, ihre Beziehungen nach eigenem Willen zu regeln, ohne dass staatliche Stellen ihnen bestimmte Vertragsinhalte vorschreiben m\u00fcssten. Die Vertragsfreiheit ist nicht nur im Obligationenrecht verankert, sondern ergibt sich aus der allgemeinen Handlungsfreiheit gem\u00e4ss Art. 27 ZGB, die jedem Menschen das Recht einr\u00e4umt, seine Verh\u00e4ltnisse privatrechtlich zu gestalten.<\/p>\n<h3>2.2 Auspr\u00e4gungen der Vertragsfreiheit<\/h3>\n<p>Die Vertragsfreiheit manifestiert sich in mehreren Facetten, dieogether das Gesamtbild dieser grundlegenden Rechtsfreiheit zeichnen:<\/p>\n<p>Die <strong>Abschlussfreiheit<\/strong> gew\u00e4hrleistet, dass jedermann selbst entscheiden kann, ob er einen Vertrag abschliessen m\u00f6chte oder nicht. Niemand ist gezwungen, einen Vertrag einzugehen, sofern das Gesetz keine entsprechende Verpflichtung vorsieht. Diese Freiheit bildet das logische Fundament der Vertragsfreiheit und sch\u00fctzt die pers\u00f6nliche Entscheidungsautonomie.<\/p>\n<p>Die <strong>Inhalts- oder Gestaltungsfreiheit<\/strong> erlaubt es den Parteien, den materiellen Inhalt des Vertrags selbst zu bestimmen. Das Obligationenrecht stellt verschiedene Vertragstypen zur Verf\u00fcgung, deren sich die Parteien bedienen k\u00f6nnen, ohne dazu verpflichtet zu sein. Besonders hervorzuheben ist die M\u00f6glichkeit, sogenannte <strong>Innominatkontrakte<\/strong> zu schliessen \u2013 Vertr\u00e4ge, die entweder gesetzlich nicht geregelt sind oder eine nicht gesetzlich vorgesehene Kombination verschiedener Vertragstypen darstellen. Diese Flexibilit\u00e4t erm\u00f6glicht es dem Schweizer Recht, auf innovative Gesch\u00e4ftsmodelle und neue Vertragsformen zu reagieren, ohne dass es st\u00e4ndiger gesetzlicher Anpassungen bedarf.<\/p>\n<p>Die <strong>Formfreiheit<\/strong> bedeutet, dass Vertr\u00e4ge grunds\u00e4tzlich keiner besonderen Form bed\u00fcrfen und somit auch m\u00fcndlich verbindlich abgeschlossen werden k\u00f6nnen. Diese Regel gilt jedoch nur, soweit das Gesetz nicht ausdr\u00fccklich eine bestimmte Form vorschreibt. Die Formfreiheit erleichtert den Rechtsverkehr erheblich, birgt aber auch Risiken hinsichtlich des Nachweises abgeschlossener Vertr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Die <strong>Aufhebungs- oder \u00c4nderungsfreiheit<\/strong> schliesslich erm\u00f6glicht es den Parteien, im Voraus zu vereinbaren, unter welchen Voraussetzungen der Vertrag beendet oder abge\u00e4ndert werden kann. Diese Freiheit wird durch gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der schw\u00e4cheren Vertragspartei, insbesondere im Konsumentenrecht, eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<h3>2.3 Einschr\u00e4nkungen der Vertragsfreiheit<\/h3>\n<p>Die Vertragsfreiheit ist nicht unbegrenzt g\u00fcltig. Das Gesetz sieht verschiedene Einschr\u00e4nkungen vor, die den Schutz bestimmter Rechtsg\u00fcter oder Personengruppen bezwecken. Formvorschriften stellen eine erste Kategorie dar und werden unten n\u00e4her erl\u00e4utert. Daneben schr\u00e4nken Bestimmungen zum Pers\u00f6nlichkeitsschutz die Vertragsfreiheit ein, indem sie beispielsweise die Ver\u00e4usserung von Pers\u00f6nlichkeitsrechten oder die \u00dcbernahme von Knebelvertr\u00e4gen verbieten. Das Konsumentenrecht bildet einen weiteren wichtigen Korrektiv zur Vertragsfreiheit und sch\u00fctzt Verbraucherinnen und Verbraucher vor einseitig nachteiligen Vertragsbedingungen.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>3. Das Zustandekommen eines Vertrages nach Art. 1 OR<\/h2>\n<h3>3.1 Die \u00fcbereinstimmenden gegenseitigen Willenserkl\u00e4rungen<\/h3>\n<p>Nach Art. 1 Abs. 1 OR kommt ein Vertrag durch die \u00fcbereinstimmenden gegenseitigen Willenserkl\u00e4rungen von Antrag und Annahme zustande. Diese Bestimmung bildet das Herzst\u00fcck des schweizerischen Vertragsrechts und beschreibt den klassischen Mechanismus der Vertragsentstehung durch konsensuale \u00dcbereinstimmung. Der Vertrag entsteht also nicht durch eine einseitige Willenserkl\u00e4rung, sondern erfordert zwingend das Zusammenwirken mindestens zweier Parteien, deren Willens\u00e4usserungen inhaltlich \u00fcbereinstimmen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber unterscheidet nicht zwischen formbed\u00fcrftigen und nicht formbed\u00fcrftigen Vertr\u00e4gen: Das Konsenserfordernis gilt f\u00fcr alle Vertr\u00e4ge gleichermassen. Dabei ist es unerheblich, ob die Willenserkl\u00e4rungen m\u00fcndlich, schriftlich oder durch konkludentes Verhalten abgegeben werden. Die einzige Ausnahme bildet die elektronische Willenserkl\u00e4rung, f\u00fcr die seit der Revision des Obligationenrechts im Jahr 2002 besondere Regelungen gelten.<\/p>\n<h3>3.2 Der Antrag (Offerte)<\/h3>\n<p>Der <strong>Antrag<\/strong> (auch Offerte oder Anbot genannt) ist die erste Willenserkl\u00e4rung im Prozess des Vertragsschlusses. Er enth\u00e4lt das Angebot einer Partei, einen Vertrag mit bestimmten Inhalten abzuschliessen, und richtet sich an eine bestimmte oder bestimmbare andere Partei. Der Antrag muss so bestimmt oder bestimmbar sein, dass er angenommen werden kann. Er muss alle wesentlichen Vertragspunkte (essentialia negotii) umfassen, damit ein Vertrag durch blosse Annahme zustande kann.<\/p>\n<p>Nach Art. 3 OR ist der Antrag unverbindlich, wenn er ohne Bestimmung einer Frist erfolgt und nicht sofort angenommen wird. In diesem Fall gilt der Antrag als zur\u00fcckgezogen, wenn er nicht unverz\u00fcglich angenommen wird. Diese Regel sch\u00fctzt den Antragsteller vor einer unbegrenzten Bindung an seinen Antrag. Eine Ausnahme gilt gem\u00e4ss Art. 3 Abs. 2 OR, wenn der Antragsteller die Verbindlichkeit seines Antrags ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt oder eine Annahmefrist setzt.<\/p>\n<p>Der Antrag kann ausdr\u00fccklich \u2013 m\u00fcndlich oder schriftlich \u2013 oder stillschweigend durch konkludentes Verhalten erfolgen. Ein klassisches Beispiel f\u00fcr einen konkludenten Antrag ist das Ausstellen einer Preisetikette im Schaufenster: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich dabei um einen Antrag an das Publikum, der von jedermann angenommen werden kann.<\/p>\n<h3>3.3 Die Annahme<\/h3>\n<p>Die <strong>Annahme<\/strong> ist die zweite Willenserkl\u00e4rung und muss mit dem Antrag \u00fcbereinstimmen, um einen Vertrag zustande zu bringen. Nach Art. 4 Abs. 1 OR muss die Annahme dem Antragenden zugehen, um wirksam zu sein. Es gen\u00fcgt nicht, dass der Annehmende die Annahme erkl\u00e4rt; diese muss vielmehr tats\u00e4chlich bei der richtigen Person ankommen.<\/p>\n<p>Die Annahme muss vollst\u00e4ndig und vorbehaltlos sein. Gem\u00e4ss Art. 4 Abs. 1 OR gilt eine Erkl\u00e4rung als Annahme, wenn sie mit dem Antrag \u00fcbereinstimmt und rechtzeitig erfolgt. Weicht die Antwort des Annehmenden vom Antrag ab, stellt sie eine neue Gegenofferte dar, die ihrerseits eines Antrags bedarf (Art. 5 OR). Dieses Prinzip des \u00abMirror Image Rule\u00bb stellt sicher, dass ein Vertrag nur bei vollst\u00e4ndiger \u00dcbereinstimmung der Parteien zustande kommt.<\/p>\n<p>Die Annahme kann, wie auch der Antrag, ausdr\u00fccklich oder stillschweigend erfolgen. Ein stillschweigendes Verhalten kann als Annahme gewertet werden, wenn der Antragende aus dem Verhalten des Angenommenen auf dessen Einwilligung schliessen darf. So kann die Erf\u00fcllung der geschuldeten Leistung als konkludente Annahme eines Antrags gewertet werden.<\/p>\n<h3>3.4 Die \u00dcbereinstimmung \u00fcber die wesentlichen Vertragspunkte<\/h3>\n<p>Ein Vertrag kommt nach schweizerischem Recht nur zustande, wenn sich die Parteien \u00fcber die wesentlichen Vertragspunkte, die sogenannten <strong>essentialia negotii<\/strong>, geeinigt haben. Was wesentlich ist, richtet sich nach dem Vertragstyp und dem Willen der Parteien. Bei einem Kaufvertrag sind dies beispielsweise die Kaufsache und der Kaufpreis. Bei einem Mietvertrag sind es die Mietsache und der Mietzins.<\/p>\n<p>Art. 2 OR pr\u00e4zisiert, dass der Antragende durch seinen Antrag oder die Annahme an die darin enthaltenen Bestimmungen gebunden ist, sofern nicht eine andere Willens\u00e4usserung aus dem Antrag oder der Annahme hervorgeht oder durch die Umst\u00e4nde angenommen werden kann. Diese Bestimmung regelt auch die Frage, was geschieht, wenn sich die Parteien \u00fcber unwesentliche Punkte nicht geeinigt haben: In diesem Fall kommt der Vertrag trotzdem zustande, und die fehlenden Punkte werden durch erg\u00e4nzende Auslegung nach Art. 1 Abs. 2 OR bestimmt.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>4. Die Form des Vertrages<\/h2>\n<h3>4.1 Grundsatz der Formfreiheit<\/h3>\n<p>Art. 11 Abs. 1 OR statuiert den Grundsatz der Formfreiheit: \u00abIst keine Form vorgeschrieben, so kommt der Vertrag durch \u00fcbereinstimmende Willenserkl\u00e4rungen zustande, selbst wenn sie nicht m\u00fcndlich erfolgen.\u00bb Dieser Grundsatz erm\u00f6glicht es den Parteien, Vertr\u00e4ge jederzeit und \u00fcberall abzuschliessen, ohne formelle H\u00fcrden \u00fcberwinden zu m\u00fcssen. Er erleichtert den Rechtsverkehr erheblich und entspricht dem Bed\u00fcrfnis nach schnellem und unkompliziertem Vertragsschluss.<\/p>\n<p>Die Formfreiheit gilt jedoch nur, soweit das Gesetz nicht ausdr\u00fccklich eine bestimmte Form vorschreibt. In diesen F\u00e4llen ist die Einhaltung der vorgeschriebenen Form konstitutiv, das heisst: Ohne Einhaltung der Form kommt der Vertrag nicht zustande.<\/p>\n<h3>4.2 Formbed\u00fcrftige Vertr\u00e4ge<\/h3>\n<p>Das Gesetz sieht f\u00fcr bestimmte Vertr\u00e4ge eine besondere Form vor. Die wichtigsten Formvorschriften sind:<\/p>\n<p><strong>\u00d6ffentliche Beurkundung<\/strong>: Der Grundst\u00fcckkaufvertrag erfordert gem\u00e4ss Art. 216 Abs. 1 OR zwingend die \u00f6ffentliche Beurkundung durch einen Notar. Diese Formvorschrift dient dem Schutz der Parteien vor \u00fcbereiltem Handeln und gew\u00e4hrleistet die beweissichere Dokumentation des Vertragsinhalts. Die \u00f6ffentliche Beurkundung muss von einem dazu befugten Notar (in manchen Kantonen ein Amtsnotar, in anderen ein notfalls staatlich anerkannter Notar) vorgenommen werden. Ohne \u00f6ffentliche Beurkundung ist der Grundst\u00fcckkaufvertrag nichtig.<\/p>\n<p><strong>Schriftliche Form<\/strong>: Bestimmte Vertr\u00e4ge bed\u00fcrfen der Schriftlichkeit. Dazu geh\u00f6ren unter anderem der Arbeitsvertrag (Art. 345b OR), der Mietvertrag f\u00fcr Wohn- und Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume (Art. 9 Abs. 1 und 3 OR; Formvorschrift gilt nur f\u00fcr die K\u00fcndigung) sowie verschiedene andere im Gesetz erw\u00e4hnte Vertr\u00e4ge. Die schriftliche Form erfordert die Unterzeichnung der Vertragsparteien und kann durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden.<\/p>\n<p><strong>Elektronische Form<\/strong>: Seit der Revision des Obligationenrechts im Jahr 2002 steht die elektronische Willenserkl\u00e4rung der Schriftform gleich, sofern sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist (Art. 14 Abs. 2bis OR).<\/p>\n<h3>4.3 Formerleichterungen und Beweisfragen<\/h3>\n<p>Obwohl die Formfreiheit den Vertragsschluss erleichtert, birgt sie auch Risiken hinsichtlich des Nachweises abgeschlossener Vertr\u00e4ge. Bei m\u00fcndlichen oder konkludent abgeschlossenen Vertr\u00e4gen kann es f\u00fcr die Parteien schwierig sein, das Zustandekommen und den Inhalt des Vertrags zu beweisen. Aus diesem Grund empfiehlt es sich in der Praxis, wichtige Vereinbarungen schriftlich festzuhalten, selbst wenn dies rechtlich nicht zwingend erforderlich ist.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>5. Die Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit<\/h2>\n<h3>5.1 Begriff und Voraussetzungen<\/h3>\n<p>Damit ein Vertrag zustande kommt, m\u00fcssen die Vertragsparteien <strong>gesch\u00e4ftsf\u00e4hig<\/strong> sein. Die Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit ist die F\u00e4higkeit, durch eigene Handlungen Rechtswirkungen zu erzeugen, und setzt Urteilsf\u00e4higkeit voraus. Nach Art. 13 Abs. 1 ZGB ist urteilsf\u00e4hig, wer vernunftgem\u00e4ss handeln kann. Die Urteilsf\u00e4higkeit wird vom Gesetz nicht n\u00e4her definiert, da sie von der konkreten Situation und der Art des Rechtsgesch\u00e4fts abh\u00e4ngt.<\/p>\n<p>Die volle Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit steht nach Art. 14 Abs. 1 ZGB urteilsf\u00e4higen Personen zu, die das 18. Altersjahr zur\u00fcckgelegt haben (Vollj\u00e4hrigkeit). Bis zu diesem Zeitpunkt sind Personen beschr\u00e4nkt handlungsf\u00e4hig oder handlungsunf\u00e4hig.<\/p>\n<h3>5.2 Handlungsunf\u00e4higkeit<\/h3>\n<p><strong>Handlungsunf\u00e4hige Personen<\/strong> k\u00f6nnen keine eigenen Willenserkl\u00e4rungen rechtsg\u00fcltig abgeben. Nach Art. 13 Abs. 2 ZGB sind urteilsunf\u00e4hige Personen handlungsunf\u00e4hig. Die Handlungsunf\u00e4higkeit kann verschiedene Ursachen haben: Minderj\u00e4hrigkeit (Art. 14 Abs. 1 ZGB), Entm\u00fcndigung wegen Geisteskrankheit oder Schwachsinns (Art. 369 ZGB) oder vor\u00fcbergehende Urteilsunf\u00e4higkeit (z.B. infolge von Trunkenheit).<\/p>\n<p>F\u00fcr handlungsunf\u00e4hige Personen k\u00f6nnen nur ihre gesetzlichen Vertreter Vertr\u00e4ge abschliessen. Wird ein Vertrag von einer handlungsunf\u00e4higen Person ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abgeschlossen, so ist der Vertrag schwebend unwirksam und kann von der handlungsunf\u00e4higen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter nicht genehmigt werden. Die Folge ist, dass beide Parteien ihre etwa bereits erbrachten Leistungen zur\u00fcckfordern k\u00f6nnen.<\/p>\n<h3>5.3 Beschr\u00e4nkte Handlungsf\u00e4higkeit<\/h3>\n<p><strong>Beschr\u00e4nkt handlungsf\u00e4hige Personen<\/strong> \u2013 namentlich Minderj\u00e4hrige zwischen 14 und 18 Jahren \u2013 k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters wirksame Vertr\u00e4ge abschliessen. Die von ihnen ohne Einwilligung abgeschlossenen Vertr\u00e4ge sind gem\u00e4ss Art. 19 Abs. 1 ZGB schwebend unwirksam, das heisst, sie werden erst wirksam, wenn der gesetzliche Vertreter zustimmt.<\/p>\n<p>Die Einwilligung kann vor oder nach dem Vertragsschluss erfolgen und muss nicht ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt werden; sie kann auch durch konkludentes Verhalten erfolgen. Stimmt der gesetzliche Vertreter nicht zu, so wird der Vertrag so behandelt, als w\u00e4re er nie abgeschlossen worden.<\/p>\n<h3>5.4 Ausnahmen von der Einwilligungspflicht<\/h3>\n<p>Das Gesetz sieht mehrere Ausnahmen von der Einwilligungspflicht vor:<\/p>\n<p>Nach Art. 19 Abs. 2 ZGB bed\u00fcrfen Minderj\u00e4hrige f\u00fcr <strong>unentgeltliche Vertr\u00e4ge<\/strong>, die ihnen einen Vorteil bringen, keiner Einwilligung. Ein\u5178\u578b\u7684es Beispiel ist die Schenkung: Ein Minderj\u00e4hriger kann eine Schenkung ohne Zustimmung seiner Eltern annehmen.<\/p>\n<p>Nach Art. 323 Abs. 1 ZGB k\u00f6nnen urteilsf\u00e4hige Jugendliche \u00fcber ihr <strong>Taschengeld oder den selbst verdienten Lohn<\/strong> (das sogenannte freie Kindesverm\u00f6gen) allein verf\u00fcgen. In diesem Rahmen k\u00f6nnen sie eigenst\u00e4ndig verbindliche Rechtsgesch\u00e4fte abschliessen.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>6. Willensm\u00e4ngel<\/h2>\n<h3>6.1 \u00dcbersicht<\/h3>\n<p>Auch wenn alle formellen Voraussetzungen f\u00fcr das Zustandekommen eines Vertrags erf\u00fcllt sind, kann ein Vertrag unter Umst\u00e4nden <strong>anfechtbar<\/strong> sein. Die Anfechtungsm\u00f6glichkeiten dienen dem Schutz derjenigen Partei, die bei Abgabe ihrer Willenserkl\u00e4rung einem Willensmangel unterlag. Das schweizerische Recht kennt drei Hauptgruppen von Willensm\u00e4ngeln: Irrtum, T\u00e4uschung und Drohung.<\/p>\n<h3>6.2 Der Irrtum<\/h3>\n<p>Der <strong>Irrtum<\/strong> (error) ist in Art. 23 OR geregelt und bezeichnet die falsche Vorstellung einer Partei \u00fcber einen Umstand, der f\u00fcr ihre Entschliessung wesentlich war. Das Gesetz unterscheidet zwischen verschiedenen Irrtumsarten:<\/p>\n<p>Der <strong>wesentliche Irrtum<\/strong> (Art. 23 Abs. 1 OR) liegt vor, wenn der Irrtum einen solchen Grad erreicht, dass der Irrende bei Kenntnis der Sachlage den Vertrag nicht oder nicht mit diesem Inhalt abgeschlossen h\u00e4tte. Zu unterscheiden ist zwischen dem Irrtum \u00fcber die Eigenschaften der Person oder Sache (Irrtum \u00fcber die Sache selbst oder \u00fcber wesentliche Eigenschaften), dem Irrtum \u00fcber den Vertragszweck und dem Irrtum \u00fcber die Identit\u00e4t der Vertragspartei.<\/p>\n<p>Der <strong>Identit\u00e4tsirrtum<\/strong> betrifft die Verwechslung der Person oder Sache, mit der der Vertrag abgeschlossen werden sollte. Der Gesch\u00e4ftsirrtum hingegen betrifft die falsche Vorstellung \u00fcber den Inhalt der Erkl\u00e4rung selbst.<\/p>\n<p>Nach Art. 24 OR steht dem Irrenden das Anfechtungsrecht nicht zu, wenn er den Irrtum h\u00e4tte erkennen m\u00fcssen oder wenn er den Vertrag nachTreue und Glauben nicht mehr anfechten kann. Diese Einschr\u00e4nkungen dienen der Rechtssicherheit und dem Schutz der Gegenpartei.<\/p>\n<h3>6.3 Die T\u00e4uschung<\/h3>\n<p>Die <strong>T\u00e4uschung<\/strong> (dolus) ist in Art. 28 OR geregelt und liegt vor, wenn eine Partei durch arglistige Machenschaften oder Vorstellungen dazu veranlasst wird, einen Vertrag abzuschliessen, den sie ohne T\u00e4uschung nicht abgeschlossen h\u00e4tte. Die T\u00e4uschung kann durch positives Tun (L\u00fcgen, Verschweigen wesentlicher Umst\u00e4nde) oder durch Unterlassen (schweigen ist nur unter bestimmten Voraussetzungen arglistig) begangen werden.<\/p>\n<p>Anders als beim Irrtum muss die T\u00e4uschung nicht wesentlich sein; es gen\u00fcgt, wenn sie f\u00fcr den Abschluss des Vertrags kausal war. Das Anfechtungsrecht steht der get\u00e4uschten Partei auch dann zu, wenn die T\u00e4uschung von einem Dritten ausging, sofern die Gegenpartei die T\u00e4uschung kannte oder kennen musste.<\/p>\n<h3>6.4 Die Drohung<\/h3>\n<p>Die <strong>Drohung<\/strong> (metus) ist in Art. 29 OR geregelt und liegt vor, wenn eine Partei durch widerrechtliche Androhung eines Schadens dazu veranlasst wird, einen Vertrag abzuschliessen. Die Drohung muss widerrechtlich sein, das heiszt, sie muss gegen die guten Sitten oder gegen das Gesetz verstossen. Androhungen rechtm\u00e4ssiger Mittel (z.B. gerichtliche Schritte bei berechtigter Forderung) sind grunds\u00e4tzlich nicht widerrechtlich.<\/p>\n<p>Bei der Drohung wird nicht gefordert, dass sie kausal f\u00fcr den Vertragsschluss war; es gen\u00fcgt, wenn der Bedrohte den Vertrag auch ohne Drohung nicht oder nicht zu diesen Bedingungen abgeschlossen h\u00e4tte. Die Anfechtung wegen Drohung ist zeitlich nicht beschr\u00e4nkt, muss aber unverz\u00fcglich nach Aufh\u00f6ren der Zwangslage geltend gemacht werden (Art. 31 Abs. 1 OR).<\/p>\n<h3>6.5 Die \u00dcbervorteilung<\/h3>\n<p>Art. 21 OR sieht ein weiteres Anfechtungsrecht vor: die <strong>\u00dcberveteilung<\/strong> (laesio enormis). Diese liegt vor, wenn eine Partei bei einem Vertrag, der unter abnormalen Umst\u00e4nden abgeschlossen wurde, einen so grossen Nachteil erleidet, dass es dem Anstandsgef\u00fchl widersprechen w\u00fcrde, sie an dem Vertrag festzuhalten. Anders als bei Irrtum, T\u00e4uschung und Drohung muss die \u00dcbervorteilung nicht auf einem Willensmangel beruhen; es gen\u00fcgt das objektive Missverh\u00e4ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>7. Die Stellvertretung<\/h2>\n<h3>7.1 Begriff und Voraussetzungen<\/h3>\n<p>Oft werden Vertr\u00e4ge nicht von den Parteien selbst abgeschlossen, sondern von <strong>Stellvertretern<\/strong>. Die Stellvertretung ist in Art. 32 ff. OR geregelt und erm\u00f6glicht es, dass eine Person (der Vertreter) im Namen einer anderen Person (des Vertretenen) Rechtsgesch\u00e4fte abschliesst. Die Stellvertretung erweitert die Handlungsf\u00e4higkeit und erm\u00f6glicht die Teilnahme am Rechtsverkehr auch dann, wenn die eigentliche Vertragspartei selbst nicht handlungsf\u00e4hig oder nicht anwesend ist.<\/p>\n<h3>7.2 Vertretungsarten<\/h3>\n<p>Das schweizerische Recht unterscheidet zwischen verschiedenen Arten der Stellvertretung. Die <strong>gesetzliche Vertretung<\/strong> ergibt sich aus dem Gesetz und besteht insbesondere f\u00fcr Eltern minderj\u00e4hriger Kinder (elterliche Sorge), f\u00fcr Bevormundete (Vormund) und f\u00fcr juristische Personen (Organe). Die <strong>gewillk\u00fcrte Vertretung<\/strong> beruht auf einer Erm\u00e4chtigung der zu vertretenden Person und wird durch Vollmacht erteilt.<\/p>\n<h3>7.3 Wirkung der Stellvertretung<\/h3>\n<p>Der Vertrag kommt bei wirksamer Stellvertretung unmittelbar zwischen dem Vertretenen und der Gegenpartei zustande. Der Vertreter selbst wird nicht Vertragspartei und haftet grunds\u00e4tzlich nicht auf Erf\u00fcllung (es sei denn, er \u00fcbernimmt eine eigene Garantie oder Schuld\u00fcbernahme). Voraussetzung f\u00fcr die Wirksamkeit der Stellvertretung ist, dass der Vertreter eine entsprechende Vertretungsberechtigung (Vollmacht) besitzt und diese bei Abschluss des Vertrags aus\u00fcbt.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>8. Besonderheiten bei digitalen Vertragsschl\u00fcssen<\/h2>\n<h3>8.1 Vertragsschluss im Internet<\/h3>\n<p>Der Vertragsschluss im elektronischen Handel folgt denselben Grunds\u00e4tzen wie der traditionelle Vertragsschluss. Auch im Internet kommt ein Vertrag durch \u00fcbereinstimmende Willenserkl\u00e4rungen von Antrag und Annahme zustande. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich; es gen\u00fcgt der Austausch von elektronischen Nachrichten.<\/p>\n<p>Die Besonderheiten liegen in der Identifizierung der Vertragsparteien und der Beweisf\u00fchrung. Im Online-Handel erfolgt der Antrag typischerweise durch das Einstellen von Produkten im Online-Shop, die Annahme durch das Anklicken des \u00abKaufen\u00bb-Buttons. Diese Handlungen stellen ausdr\u00fcckliche Willenserkl\u00e4rungen dar, die auch ohne Unterschrift verbindlich sind.<\/p>\n<h3>8.2 AGB und digitaler Vertragsschluss<\/h3>\n<p>Im elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr werden h\u00e4ufig <strong>allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB)<\/strong> verwendet. Diese vorformulierten Vertragsklauseln dienen der Standardisierung und Konkretisierung von Massenvertr\u00e4gen. F\u00fcr Konsumentinnen und Konsumenten ist es wichtig zu wissen, dass AGB nur dann Vertragsbestandteil werden, wenn sie zumutbarerweise zur Kenntnis genommen werden konnten und nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstossen.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>9. Schlussbetrachtung<\/h2>\n<p>Das Zustandekommen eines Vertrages nach Schweizer Recht folgt einem klaren System, das auf dem Grundsatz der Vertragsfreiheit und dem Konsenserfordernis aufbaut. Die wesentlichen Voraussetzungen sind die \u00fcbereinstimmenden Willenserkl\u00e4rungen von Antrag und Annahme, die Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit der Vertragsparteien und die Einhaltung etwaiger Formvorschriften. Das schweizerische Recht gew\u00e4hrleistet durch die M\u00f6glichkeit der Anfechtung bei Willensm\u00e4ngeln einen angemessenen Schutz der Vertragsparteien und wahrt gleichzeitig die Erfordernisse des Rechtsverkehrs.<\/p>\n<p>Die Vertragsfreiheit, die das schweizerische Vertragsrecht pr\u00e4gt, erm\u00f6glicht es den Parteien, ihre Rechtsbeziehungen flexibel zu gestalten und auf neue wirtschaftliche Entwicklungen zu reagieren. Die Formfreiheit erleichtert den Abschluss von Vertr\u00e4gen erheblich, birgt aber auch Risiken hinsichtlich des Nachweises. Die Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeitsregelungen und die Anfechtungsm\u00f6glichkeiten bei Willensm\u00e4ngeln sch\u00fctzen schw\u00e4chere Parteien und gew\u00e4hrleisten, dass nur truly freiwillig eingegangene Vertr\u00e4ge Rechtswirkung entfalten.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>Weiterf\u00fchrende Literatur<\/h2>\n<p>&#8211; <strong>Bucher, Eugen<\/strong>: Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Z\u00fcrich 1988<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Koller, Thomas<\/strong>: Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 4. Aufl., Bern 2016<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Tercier, Jean-Jacques \/ Pichonnaz, Pascal<\/strong>: Le droit des obligations, 5. Aufl., Z\u00fcrich 2017<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Rutgers, Jan<\/strong>: Vertragsabschluss, Willensm\u00e4ngel und Ung\u00fcltigkeit, in: Honsell, Heinrich (Hrsg.), Berliner Kommentar zum Schuldrecht, Z\u00fcrich 1999<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Weber, Rolf H.<\/strong>: Der Vertragsschluss nach schweizerischem Recht, in: Jusletter 2019<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<p>*Erstellt am: 14. M\u00e4rz 2026*<\/p>\n<p>*Kategorie: Recht*<\/p>\n<p>*Sprachen: Deutsch, Englisch, Franz\u00f6sisch*<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wie kommt ein Vertrag nach Schweizer Recht zustande? Eine systematische Darstellung der Voraussetzungen f\u00fcr das Zustandekommen von Vertr\u00e4gen im Schweizer Obligationenrecht &#8212; 1. 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