{"id":1481,"date":"2026-03-16T16:51:53","date_gmt":"2026-03-16T16:51:53","guid":{"rendered":"https:\/\/dgvm.ch\/2026\/03\/16\/was-passiert-bei-zahlungsverzug-nach-schweizer-obligationenrecht\/"},"modified":"2026-03-16T19:22:09","modified_gmt":"2026-03-16T19:22:09","slug":"was-passiert-bei-zahlungsverzug-nach-schweizer-obligationenrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dgvm.ch\/de\/2026\/03\/16\/was-passiert-bei-zahlungsverzug-nach-schweizer-obligationenrecht\/","title":{"rendered":"Was passiert bei Zahlungsverzug nach Schweizer Obligationenrecht?"},"content":{"rendered":"<h1>Was passiert bei Zahlungsverzug nach Schweizer Obligationenrecht?<\/h1>\n<p>Der <strong>Zahlungsverzug<\/strong> \u2013 im juristischen Sprachgebrauch pr\u00e4ziser als <strong>Schuldnerverzug<\/strong> bezeichnet \u2013 stellt eine der praktisch bedeutsamsten Formen der Leistungsst\u00f6rungen im Schweizer Obligationenrecht dar. Wenn ein Schuldner eine f\u00e4llige Geldschuld nicht rechtzeitig begleicht, setzt er sich einer Reihe von rechtlichen Konsequenzen aus, die das Schweizer Obligationenrecht (OR) in den Artikeln 102 bis 109 klar regelt.<\/p>\n<h2>Die gesetzliche Grundlage: Art. 102\u2013109 OR<\/h2>\n<p>Das schweizerische Recht regelt den Schuldnerverzug in den <strong>Artikeln 102 bis 109 des Obligationenrechts (OR)<\/strong>. Diese Bestimmungen bilden das Fundament f\u00fcr alle Fragen rund um versp\u00e4tete Zahlungen und deren Folgen.<\/p>\n<h2>Wann ger\u00e4t man in Verzug?<\/h2>\n<h3>Die Verzugsvoraussetzungen<\/h3>\n<p>Der Schuldnerverzug setzt drei wesentliche Elemente voraus:[^1]<\/p>\n<p>1. <strong>Die F\u00e4lligkeit einer Verbindlichkeit<\/strong>: Die Leistung muss f\u00e4llig sein, das heisst, der Gl\u00e4ubiger muss berechtigt sein, die Zahlung zu fordern.<\/p>\n<p>2. <strong>Eine Mahnung oder ein bestimmter Verfalltag<\/strong>: Der Gl\u00e4ubiger muss den Schuldner mahnen oder es wurde ein fester Verfalltag vereinbart.<\/p>\n<p>3. <strong>Das Fehlen verzugsbeseitigender Gr\u00fcnde<\/strong>: Es d\u00fcrfen keine Umst\u00e4nde vorliegen, die den Verzug ausschliessen.<\/p>\n<h3>Der gew\u00f6hnliche Verzug: Die Mahnung<\/h3>\n<p>Nach <strong>Art. 102 Abs. 1 OR<\/strong> wird der Schuldner durch eine <strong>Mahnung des Gl\u00e4ubigers<\/strong> in Verzug gesetzt. Die Mahnung ist die einfachste Form, den Verzug auszul\u00f6sen.<\/p>\n<p>Unter Mahnung versteht man jede an den Schuldner gerichtete Erkl\u00e4rung des Gl\u00e4ubigers, durch die er in unmissverst\u00e4ndlicher Weise die unverz\u00fcgliche Erbringung der f\u00e4lligen Leistung beansprucht.[^2] Die Mahnung muss dem Schuldner klar zum Ausdruck bringen, dass der Gl\u00e4ubiger die versprochene Leistung endg\u00fcltig verlangt.<\/p>\n<p><strong>Wichtig zu wissen:<\/strong> Eine Mahnung ist auch m\u00fcndlich g\u00fcltig. Aus beweisrechtlichen Gr\u00fcnden empfiehlt es sich jedoch, Mahnungen immer schriftlich \u2013 am besten per Einschreiben \u2013 zu verfassen.<\/p>\n<h3>Der automatische Verzug: Der Verfalltag<\/h3>\n<p>Nach <strong>Art. 102 Abs. 2 OR<\/strong> kommt der Schuldner auch ohne Mahnung automatisch in Verzug, wenn:<\/p>\n<p>&#8211; Ein bestimmter <strong>Verfalltag<\/strong> verabredet wurde (z.B. &#8220;zahlbar bis zum 31. M\u00e4rz 2026&#8221;)<\/p>\n<p>&#8211; Der Vertrag eine vertragsm\u00e4ssig vorgenommene K\u00fcndigung enth\u00e4lt, die einen bestimmten Leistungszeitpunkt festlegt<\/p>\n<p>In diesen F\u00e4llen muss der Schuldner auch ohne Aufforderung des Gl\u00e4ubigers wissen, dass die Leistung zu dem vereinbarten Zeitpunkt zu erbringen ist.<\/p>\n<h3>Besondere F\u00e4lle ohne Mahnung<\/h3>\n<p>Eine Mahnung ist in folgenden F\u00e4llen nicht erforderlich:[^3]<\/p>\n<p>&#8211; Wenn sich der Schuldner <strong>ausdr\u00fccklich weigert<\/strong> zu leisten<\/p>\n<p>&#8211; Wenn der Schuldner die <strong>Zustellung einer Mahnung absichtlich verhindert<\/strong><\/p>\n<p>&#8211; Wenn sich der F\u00e4lligkeitstermin aus dem <strong>Gesetz ergibt<\/strong> und die Parteien nichts anderes vereinbart haben<\/p>\n<h2>Die Folgen des Zahlungsverzuges<\/h2>\n<h3>1. Verzugszinsen (Art. 104 OR)<\/h3>\n<p>Der probably bekannteste Aspekt des Zahlungsverzuges sind die <strong>Verzugszinsen<\/strong>.<\/p>\n<p><strong>Der gesetzliche Verzugszinssatz betr\u00e4gt 5 Prozent pro Jahr<\/strong> \u2013 so steht es im Obligationenrecht. Diese Regelung gilt, wenn nichts anderes vertraglich vereinbart wurde.<\/p>\n<p>Die Verzugszinsen sind ab dem Zeitpunkt geschuldet, in dem sich der Schuldner in Verzug befindet. Sie stellen eine Entsch\u00e4digung dar, die der Schuldner dem Gl\u00e4ubiger f\u00fcr die Kosten zahlen muss, die durch seine versp\u00e4tete Zahlung entstanden sind.[^3]<\/p>\n<p><strong>Vertraglich k\u00f6nnen h\u00f6here Verzugszinsen<\/strong> vereinbart werden. Das Schweizer Recht kennt jedoch ein <strong>Zinseszinsverbot<\/strong> f\u00fcr Verzugszinsen \u2013 ein historisches \u00dcberbleibsel des christlichen Zinsverbotes.[^1]<\/p>\n<h3>2. Schadenersatzpflicht (Art. 103 und 106 OR)<\/h3>\n<p>Befindet sich der Schuldner <strong>verschuldeterweise<\/strong> im Verzug, wird er gem\u00e4ss <strong>Art. 106 OR<\/strong> schadenersatzpflichtig.<\/p>\n<p><strong>Art. 103 OR<\/strong> regelt die allgemeinen Rechtsfolgen des Verzugs:<\/p>\n<p>&#8211; Der Schuldner haftet f\u00fcr den Ersatz des durch die Versp\u00e4tung verursachten Schadens (<strong>Versp\u00e4tungsschaden<\/strong>)<\/p>\n<p>&#8211; Der Schuldner haftet auch f\u00fcr den <strong>Zufall<\/strong>, der w\u00e4hrend des Verzugs eintritt (soweit der Zufall auch bei rechtzeitiger Erf\u00fcllung eingetreten w\u00e4re)<\/p>\n<p><strong>Wichtig:<\/strong> Der Schuldner hat \u2013 sofern nicht besondere Umst\u00e4nde vorliegen \u2013 grunds\u00e4tzlich f\u00fcr jedes Verschulden einzustehen.[^4]<\/p>\n<h3>3. Verh\u00e4ltnis zwischen Verzugszinsen und Verzugsschaden<\/h3>\n<p>Der Gl\u00e4ubiger muss den ihm entstandenen Schaden zun\u00e4chst aus den Verzugszinsen decken. Ist durch den Zahlungsverzug ein <strong>zus\u00e4tzlicher, konkreter Schaden<\/strong> entstanden, kann der Gl\u00e4ubiger diesen als <strong>Verzugsschaden<\/strong> geltend machen.[^1]<\/p>\n<p>Beispiele f\u00fcr Verzugsschaden:<\/p>\n<p>&#8211; Der Gl\u00e4ubiger musste f\u00fcr die \u00dcberbr\u00fcckung des Zahlungsausfalles einen <strong>Kredit aufnehmen<\/strong><\/p>\n<p>&#8211; Zus\u00e4tzliche Mahnkosten, die \u00fcber die \u00fcblichen Verzugszinsen hinausgehen<\/p>\n<p><strong>Hinweis:<\/strong> Der Gl\u00e4ubiger muss diesen Verzugsschaden belegen, um ihn geltend zu machen. In der Praxis ist ein solcher Verzugsschaden oft nicht gerechtfertigt.[^5]<\/p>\n<h3>4. Betreibung und Zwangsvollstreckung<\/h3>\n<p>Erf\u00fcllt der Schuldner die gegen ihn gerichtete Forderung nicht, kann der Gl\u00e4ubiger die <strong>Betreibung<\/strong> einleiten. Massgeblich hierf\u00fcr ist das <strong>Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SchKG)<\/strong>.[^1]<\/p>\n<p>&#8211; Bei <strong>nat\u00fcrlichen Personen<\/strong> kann die Betreibung auf Pf\u00e4ndung erfolgen<\/p>\n<p>&#8211; Bei <strong>juristischen Personen<\/strong> (z.B. GmbH, AG) kann ein Konkursverfahren eingeleitet werden<\/p>\n<p><strong>Interessant zu wissen:<\/strong> Rein technisch ist eine Mahnung f\u00fcr die Betreibung sogar entbehrlich, da die Betreibungs\u00e4mter das Bestehen einer Forderung nicht pr\u00fcfen d\u00fcrfen. Umgekehrt f\u00fchrt aber sp\u00e4testens die Betreibung zum Schuldnerverzug, wenn vorg\u00e4ngig keine Mahnung erfolgt ist.[^1]<\/p>\n<h3>5. Kosten der Betreibung<\/h3>\n<p>Leitet der Gl\u00e4ubiger eine Betreibung ein und wird kein Rechtsvorschlag erhoben bzw. der Rechtsvorschlag wurde gerichtlich beseitigt, muss der Schuldner die <strong>Kosten der Betreibung<\/strong> \u00fcbernehmen (gem\u00e4ss SchKG \u00a7 68).[^1]<\/p>\n<p><strong>Nach der Rechtsprechung des Bundesgeriches<\/strong> geh\u00f6rt die Eintreibung von offenen Forderungen zur normalen Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit von Unternehmen. Die Kosten, die beim Eintreiben von Schulden entstehen, d\u00fcrfen daher grunds\u00e4tzlich nicht dem Schuldner verrechnet werden \u2013 es sei denn, es wurden vertraglich festgelegte Geb\u00fchren vereinbart.[^1]<\/p>\n<h2>Praktische Hinweise<\/h2>\n<h3>Wie viele Mahnungen sind \u00fcblich?<\/h3>\n<p>Im t\u00e4glichen Gesch\u00e4ftsverkehr ist es \u00fcblich, dass ein Schuldner <strong>drei Mal gemahnt<\/strong> wird, bevor die Zwangsvollstreckung gegen ihn eingeleitet wird. Obwohl es hierf\u00fcr nach Gesetz keinen Bedarf gibt, hat sich diese Praxis etabliert.[^1]<\/p>\n<h3>Schadensminderungspflicht des Gl\u00e4ubigers<\/h3>\n<p>Der Gl\u00e4ubiger ist zur <strong>Schadensminderung<\/strong> verpflichtet. Er muss die Eintreibung der Schulden kosteng\u00fcnstig gestalten und kann nicht beliebig hohe Kosten geltend machen.[^1]<\/p>\n<h3>Wann endet der Verzug?<\/h3>\n<p>Der Verzug kann durch folgende Handlungen beendet werden:[^2]<\/p>\n<p>1. <strong>Erf\u00fcllung der Schuld<\/strong>: Durch die versp\u00e4tete Leistung beseitigt der Schuldner die Verzugsvoraussetzungen. Die bis dahin eingetretenen Verzugsfolgen (Verzugszinsen, Schadenersatzanspr\u00fcche) bestehen jedoch weiter.<\/p>\n<p>2. <strong>Gl\u00e4ubigerverzug<\/strong>: Setzt der Gl\u00e4ubiger dem Schuldner nach Art. 107 OR eine Frist zur versp\u00e4teten Leistung und verweigert dann bei der Lieferung deren Annahme, ger\u00e4t der Gl\u00e4ubiger nach Art. 91 OR selbst in Verzug.<\/p>\n<p>3. <strong>Unm\u00f6glichkeit der Leistung<\/strong>: Wird die Leistung f\u00fcr den Schuldner unm\u00f6glich, geht der Schuldnerverzug in eine Unm\u00f6glichkeit \u00fcber, f\u00fcr die der Schuldner gem\u00e4ss Art. 103 Abs. 1 OR einstehen muss.<\/p>\n<h2>Zusammenfassung<\/h2>\n<p>| Aspekt | Regelung |<\/p>\n<p>|&#8212;&#8212;&#8211;|&#8212;&#8212;&#8212;-|<\/p>\n<p>| <strong>Gesetzliche Grundlage<\/strong> | Art. 102\u2013109 OR |<\/p>\n<p>| <strong>Verzugszinssatz<\/strong> | 5% pro Jahr (vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung) |<\/p>\n<p>| <strong>Verzugsausl\u00f6sung<\/strong> | Mahnung oder Verfalltag |<\/p>\n<p>| <strong>Schadenersatz<\/strong> | Bei Verschulden (Art. 106 OR) |<\/p>\n<p>| <strong>Zufallshaftung<\/strong> | W\u00e4hrend des Verzugs (Art. 103 OR) |<\/p>\n<p>| <strong>Zinseszinsverbot<\/strong> | Gilt f\u00fcr Verzugszinsen |<\/p>\n<p>Der Zahlungsverzug im Schweizer Obligationenrecht ist somit kein triviales Thema, sondern ber\u00fchrt eine Vielzahl von Rechtsfragen. Sowohl Gl\u00e4ubiger als auch Schuldner sollten ihre Rechte und Pflichten kennen, um im Streitfall angemessen reagieren zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<p>[^1]: Wikipedia: Schuldnerverzug (Schweiz)<\/p>\n<p>[^2]: WEKA: Verzug \u2013 Die Voraussetzungen im Allgemeinen<\/p>\n<p>[^3]: Beobachter: Verzugszinsen \u2013 Das Schweizer Recht erkl\u00e4rt<\/p>\n<p>[^4]: WEKA: Art. 103 OR \u2013 Rechtsfolgen des Verzugs<\/p>\n<p>[^5]: Konsumentenschutz.ch: Verzugszinsen und Verzugsschaden<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Was passiert bei Zahlungsverzug nach Schweizer Obligationenrecht? Der Zahlungsverzug \u2013 im juristischen Sprachgebrauch pr\u00e4ziser als Schuldnerverzug bezeichnet \u2013 stellt eine der praktisch bedeutsamsten Formen der Leistungsst\u00f6rungen im Schweizer Obligationenrecht dar. 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