{"id":1480,"date":"2026-03-16T16:51:41","date_gmt":"2026-03-16T16:51:41","guid":{"rendered":"https:\/\/dgvm.ch\/2026\/03\/16\/werkvertrag-oder-auftrag-wo-liegt-der-rechtliche-unterschied\/"},"modified":"2026-03-16T19:22:14","modified_gmt":"2026-03-16T19:22:14","slug":"werkvertrag-oder-auftrag-wo-liegt-der-rechtliche-unterschied","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dgvm.ch\/de\/2026\/03\/16\/werkvertrag-oder-auftrag-wo-liegt-der-rechtliche-unterschied\/","title":{"rendered":"Werkvertrag oder Auftrag: Wo liegt der rechtliche Unterschied?"},"content":{"rendered":"<h1>Werkvertrag oder Auftrag: Wo liegt der rechtliche Unterschied?<\/h1>\n<h2>Einleitung<\/h2>\n<p>Die korrekte Qualifikation eines Vertragsverh\u00e4ltnisses als Werkvertrag oder Auftrag ist in der Praxis von erheblicher Bedeutung. Diese beiden Vertragstypen des Schweizer Obligationenrechts unterscheiden sich wesentlich in ihren Pflichten, der Haftung und den K\u00fcndigungsmodalit\u00e4ten. W\u00e4hrend der Werkvertrag in den Artikeln 363 bis 379 OR geregelt ist, finden sich die Bestimmungen zum Auftrag in den Artikeln 394 bis 406 OR.<\/p>\n<p>In der Praxis ergeben sich oft Abgrenzungsschwierigkeiten. So geht die Rechtsprechung beispielsweise bei einer Haarverl\u00e4ngerung von einem Werkvertrag aus, bei einer Haartransplantation hingegen von einem Auftrag. Aufgrund der M\u00f6glichkeit, einen Auftrag im Gegensatz zum Werkvertrag jederzeit zu k\u00fcndigen, ist die Unterscheidung f\u00fcr die Vertragspartner von grosser Relevanz.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>1. Der Werkvertrag (Art. 363\u2013379 OR)<\/h2>\n<h3>1.1 Definition und Wesensmerkmale<\/h3>\n<p>Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der <strong>Unternehmer zur Herstellung eines Werkes<\/strong> und der <strong>Besteller zur Leistung einer Verg\u00fctung<\/strong> (Art. 363 OR). Das zentrale Merkmal des Werkvertrags ist somit die <strong>Erfolgsorientierung<\/strong>: Der Unternehmer schuldet nicht bloss seine T\u00e4tigkeit, sondern einen konkreten Erfolg.<\/p>\n<p>Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger, entgeltlicher Vertragstyp. Er kann sowohl k\u00f6rperliche als auch unk\u00f6rperliche Werke zum Gegenstand haben. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass auch unk\u00f6rperliche Erzeugnisse wie Konzepte, Pl\u00e4ne oder sogar Konzertauff\u00fchrungen als \u201eWerk&#8221; im Sinne des Gesetzes gelten k\u00f6nnen (BGE 109 II 34).<\/p>\n<h3>1.2 Abgrenzung zum Kaufvertrag<\/h3>\n<p>Die Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Kaufvertrag ist ebenfalls von praktischer Bedeutung:<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Kaufvertrag<\/strong>: Eine bereits existierende, serienm\u00e4ssig hergestellte Sache wird ver\u00e4ussert.<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Werkvertrag<\/strong>: Eine Sache wird individuell f\u00fcr den Besteller angefertigt oder \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p>Wird eine Sache gekauft und zugleich deren Montage verabredet, liegt ein gemischter Vertrag vor. Ist die Montage nur eine untergeordnete Nebenpflicht, bleibt es beim Kaufvertrag.<\/p>\n<h3>1.3 Pflichten des Unternehmers<\/h3>\n<p>Die Hauptpflicht des Unternehmers besteht in der <strong>Herstellung und Ablieferung eines m\u00e4ngelfreien Werkes<\/strong>. Der Unternehmer schuldet:<\/p>\n<p>&#8211; Die vertragsgem\u00e4sse Ausf\u00fchrung der Arbeiten<\/p>\n<p>&#8211; Die Lieferung eines Werkes mit den vereinbarten Eigenschaften<\/p>\n<p>&#8211; Die Einhaltung der vereinbarten oder \u00fcblichen Fristen<\/p>\n<h3>1.4 M\u00e4ngelhaftung (Gew\u00e4hrleistung)<\/h3>\n<p>Beim Werkvertrag bestehen spezifische M\u00e4ngelrechte des Bestellers:<\/p>\n<p><strong>Erhebliche M\u00e4ngel<\/strong> berechtigen zur Wandelung (R\u00fcckg\u00e4ngigmachung), wobei der Unternehmer die erhaltene Verg\u00fctung zur\u00fcckerstatten muss (Art. 368 Abs. 1 OR).<\/p>\n<p><strong>Minder erhebliche M\u00e4ngel<\/strong> berechtigen zur Minderung (Abzug am Werklohn) oder zur unentgeltlichen Nachbesserung, sofern diese dem Unternehmer keine \u00fcberm\u00e4ssigen Kosten verursacht (Art. 368 Abs. 2 OR).<\/p>\n<p>Der Besteller muss das Werk bei Ablieferung pr\u00fcfen und allf\u00e4llige M\u00e4ngel unverz\u00fcglich anzeigen. Bei versteckten M\u00e4ngeln gilt eine Anzeigepflicht nach deren Entdeckung (Art. 370 OR).<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>2. Der Auftrag (Art. 394\u2013406 OR)<\/h2>\n<h3>2.1 Definition und Wesensmerkmale<\/h3>\n<p>Durch den Auftrag verpflichtet sich der <strong>Beauftragte zur Besorgung der ihm \u00fcbertragenen Gesch\u00e4fte oder Dienste<\/strong> (Art. 394 Abs. 1 OR). Im Unterschied zum Werkvertrag schuldet der Beauftragte <strong>keinen Erfolg<\/strong>, sondern lediglich eine <strong>sorgf\u00e4ltige T\u00e4tigkeit<\/strong>.<\/p>\n<p>Der Auftrag ist gepr\u00e4gt von der <strong>fremden Gesch\u00e4ftsbesorgung<\/strong>: Der Beauftragte handelt im Interesse des Auftraggebers. Anders als beim Werkvertrag ist die Entgeltlichkeit <strong>kein Typenerfordernis<\/strong> \u2013 der Auftrag kann sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich erfolgen.<\/p>\n<h3>2.2 Anwendungsbereich<\/h3>\n<p>Das Auftragsrecht findet breite Anwendung:<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Freie Berufe<\/strong>: Rechtsanw\u00e4lte, Steuerberater, \u00c4rzte, Architekten<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Finanzdienstleistungen<\/strong>: Banken, Treuhandgesellschaften, Verm\u00f6gensverwalter<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Dienstleistungsvertr\u00e4ge<\/strong>: Wenn kein gesetzlich geregelter Sondertypus vorliegt (Art. 394 Abs. 2 OR)<\/p>\n<h3>2.3 Pflichten des Beauftragten<\/h3>\n<p>Die Hauptpflicht des Beauftragten besteht in der <strong>sorgf\u00e4ltigen und getreuen Ausf\u00fchrung<\/strong> des Auftrags. Geschuldet wird:<\/p>\n<p>&#8211; Die Sorgfalt eines gewissenhaften Fachmanns<\/p>\n<p>&#8211; Die Wahrung der Interessen des Auftraggebers (Treuepflicht)<\/p>\n<p>&#8211; Die Beratung und Information des Auftraggebers<\/p>\n<p>&#8211; Die Geheimhaltung von Informationen<\/p>\n<p>&#8211; Die Rechenschafts- und Erstattungspflicht<\/p>\n<h3>2.4 Besonderheiten<\/h3>\n<p>&#8211; <strong>K\u00fcndigung<\/strong>: Der Auftrag kann jederzeit von beiden Seiten gek\u00fcndigt werden (Art. 404 OR).<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Substitution<\/strong>: Die \u00dcbertragung des Auftrags auf Dritte ist nur ausnahmsweise zul\u00e4ssig, wenn dies vereinbart wurde.<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Haftung<\/strong>: Die Haftung f\u00fcr Hilfspersonen tritt nach den Regeln der Verrichtungsgehilfenhaftung ein.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>3. Die Abgrenzung: Entscheidende Kriterien<\/h2>\n<h3>3.1 Das Erfolgsprinzip (wichtigstes Kriterium)<\/h3>\n<p>Das <strong>grundlegende Unterscheidungsmerkmal<\/strong> zwischen Werkvertrag und Auftrag ist die Frage, ob ein <strong>Erfolg geschuldet<\/strong> ist:<\/p>\n<p>| Kriterium | Werkvertrag | Auftrag |<\/p>\n<p>|&#8212;&#8212;&#8212;&#8211;|&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;-|&#8212;&#8212;&#8212;|<\/p>\n<p>| Geschuldete Leistung | <strong>Erfolg<\/strong> (Herstellung eines Werkes) | <strong>T\u00e4tigkeit<\/strong> (sorgf\u00e4ltige Besorgung) |<\/p>\n<p>| Beispiel | Bau eines Hauses, Erstellung eines Gutachtens | Beratung, Treuhand, Verwaltung |<\/p>\n<p>Kann der Leistende den Eintritt des Erfolgs nicht versprechen und objektiv zusichern, handelt es sich um einen Auftrag.<\/p>\n<h3>3.2 Das Verg\u00fctungsprinzip<\/h3>\n<p>Die Art der Verg\u00fctung kann ein Indiz sein:<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Werkvertrag<\/strong>: Die Verg\u00fctung ist typischerweise <strong>erfolgsabh\u00e4ngig<\/strong> (Pauschalpreis, Akkordlohn).<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Auftrag<\/strong>: Die Verg\u00fctung richtet sich oft nach dem <strong>zeitlichen Aufwand<\/strong> (Stundensatz, Honorar).<\/p>\n<h3>3.3 Das Subordinationsprinzip<\/h3>\n<p>Das <strong>Subordinationsverh\u00e4ltnis<\/strong> ist ein weiteres wichtiges Abgrenzungskriterium:<\/p>\n<p><strong>F\u00fcr Werkvertrag spricht:<\/strong><\/p>\n<p>&#8211; Frei bestimmbare Arbeitszeit<\/p>\n<p>&#8211; Arbeit in eigenen R\u00e4umen<\/p>\n<p>&#8211; Verwendung eigenen Werkzeugs und Materials<\/p>\n<p>&#8211; Keine Einbindung in die fremde Arbeitsorganisation<\/p>\n<p><strong>F\u00fcr Auftrag spricht:<\/strong><\/p>\n<p>&#8211; Eingliederung in die Betriebsorganisation des Auftraggebers<\/p>\n<p>&#8211; Weisungsgebundenheit<\/p>\n<p>&#8211; Vorgabe der Arbeitszeit und -methoden<\/p>\n<h3>3.4 Weitere Abgrenzungsprobleme<\/h3>\n<p><strong>Abgrenzung zur blossen Gef\u00e4lligkeit:<\/strong><\/p>\n<p>Bei fehlendem Rechtsbindungswillen liegt kein Auftrag vor. Dies ist der Fall bei Gef\u00e4lligkeitshandlungen im privaten Bereich (z.B. Nachbarschaftshilfe ohne Verg\u00fctung).<\/p>\n<p><strong>Besondere Fallgruppen:<\/strong><\/p>\n<p>&#8211; <strong>Architektenvertrag<\/strong>: Die Rechtsprechung hat sich gewandelt \u2013 heute wird grunds\u00e4tzlich Auftragsrecht angewendet (BGE 98 II 305).<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Bank- und Treuhandverh\u00e4ltnisse<\/strong>: Diese fallen nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung unter das Auftragsrecht.<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Dauerschuldverh\u00e4ltnisse<\/strong>: Bei auf Dauer angelegten Leistungsversprechen ist grunds\u00e4tzlich von Auftragsrecht auszugehen (Art. 394 Abs. 2 OR als subsid\u00e4rer Auffangvertrag).<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>4. Praktische Bedeutung der Unterscheidung<\/h2>\n<h3>4.1 K\u00fcndigungsrecht<\/h3>\n<p>Der Auftrag kann jederzeit gek\u00fcndigt werden (Art. 404 OR). Beim Werkvertrag ist dies nur unter den Voraussetzungen der Art. 376 ff. OR m\u00f6glich. Diese Unterscheidung hat erhebliche praktische Konsequenzen f\u00fcr die Vertragspartner.<\/p>\n<h3>4.2 M\u00e4ngelhaftung<\/h3>\n<p>Nur beim Werkvertrag bestehen die speziellen M\u00e4ngelrechte mit Nachbesserung, Minderung und Wandelung. Beim Auftrag kann der Auftraggeber bei mangelhafter Ausf\u00fchrung lediglich Schadenersatz wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht beanspruchen.<\/p>\n<h3>4.3 Haftung<\/h3>\n<p>Die Haftungsrisiken unterscheiden sich je nach Vertragstyp. Beim Werkvertrag haftet der Unternehmer f\u00fcr den Erfolg, beim Auftrag nur f\u00fcr die sorgf\u00e4ltige Ausf\u00fchrung der T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>5. Schlussfolgerung<\/h2>\n<p>Die korrekte Qualifikation eines Vertragsverh\u00e4ltnisses als Werkvertrag oder Auftrag ist f\u00fcr die Vertragspartner von grosser praktischer Bedeutung. Das <strong>zentrale Abgrenzungskriterium<\/strong> ist die Frage, ob ein <strong>Erfolg oder lediglich eine T\u00e4tigkeit<\/strong> geschuldet ist.<\/p>\n<p>Kann ein objektiv beurteilbarer Erfolg versprochen werden \u2013 etwa die Herstellung eines Werkes oder die Erreichung eines bestimmten Resultats \u2013, liegt ein Werkvertrag vor. Geht es hingegen um die sorgf\u00e4ltige Besorgung von Gesch\u00e4ften oder die Erbringung von Dienstleistungen ohne garantiertes Ergebnis, handelt es sich um einen Auftrag.<\/p>\n<p>Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsfolgen \u2013 insbesondere bez\u00fcglich K\u00fcndigung und M\u00e4ngelhaftung \u2013 sollten Vertragsparteien bereits bei Vertragsabschluss klarstellen, welche Leistung geschuldet ist und welches Vertragsrecht zur Anwendung kommen soll.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>Literaturhinweise<\/h2>\n<p>&#8211; Gauch, Peter: *Der Werkvertrag.* 5. Auflage. Schulthess Juristische Medien, Z\u00fcrich 2011.<\/p>\n<p>&#8211; Koller, Alfred: *Schweizerisches Werkvertragsrecht.* Dike Verlag, Z\u00fcrich 2015.<\/p>\n<p>&#8211; M\u00fcller-Chen, Markus \/ Girsberger, Daniel \/ Furrer, Andreas: *Obligationenrecht Besonderer Teil.* 1. Auflage. Schulthess, Z\u00fcrich\/Basel\/Genf 2011.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<p>*Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. F\u00fcr konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt.*<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Werkvertrag oder Auftrag: Wo liegt der rechtliche Unterschied? Einleitung Die korrekte Qualifikation eines Vertragsverh\u00e4ltnisses als Werkvertrag oder Auftrag ist in der Praxis von erheblicher Bedeutung. Diese beiden Vertragstypen des Schweizer Obligationenrechts unterscheiden sich wesentlich in ihren Pflichten, der Haftung und den K\u00fcndigungsmodalit\u00e4ten. 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