{"id":1478,"date":"2026-03-16T16:51:11","date_gmt":"2026-03-16T16:51:11","guid":{"rendered":"https:\/\/dgvm.ch\/2026\/03\/16\/kuendigung-im-arbeitsrecht-was-ist-in-der-schweiz-erlaubt-2\/"},"modified":"2026-03-16T19:22:27","modified_gmt":"2026-03-16T19:22:27","slug":"kuendigung-im-arbeitsrecht-was-ist-in-der-schweiz-erlaubt-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dgvm.ch\/de\/2026\/03\/16\/kuendigung-im-arbeitsrecht-was-ist-in-der-schweiz-erlaubt-2\/","title":{"rendered":"K\u00fcndigung im Arbeitsrecht: Was ist in der Schweiz erlaubt?"},"content":{"rendered":"<h1>K\u00fcndigung im Arbeitsrecht: Was ist in der Schweiz erlaubt?<\/h1>\n<h2>Einleitung<\/h2>\n<p>Die Beendigung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses ist ein zentraler Aspekt des Arbeitsrechts, der sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer betrifft. Im Unterschied zu vielen anderen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern gilt in der Schweiz das Prinzip der K\u00fcndigungsfreiheit, \u043a\u043e\u0442\u043e\u0440\u043e\u0435\u30e6\u30fc\u30b6\u30fc\u306b bedeutet, dass Arbeitsvertr\u00e4ge grunds\u00e4tzlich ohne Angabe von Gr\u00fcnden beendet werden k\u00f6nnen. Dies wird im Obligationenrecht (OR) geregelt und bietet sowohl Flexibilit\u00e4t als auch certain Schranken, die es zu beachten gilt. Der vorliegende Artikel beleuchtet die rechtlichen Grundlagen, die verschiedenen K\u00fcndigungsarten, die geltenden Fristen sowie den bestehenden K\u00fcndigungsschutz umfassend.<\/p>\n<h2>Das Prinzip der K\u00fcndigungsfreiheit<\/h2>\n<p>Das schweizerische Arbeitsrecht basiert auf dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, welcher sich auch auf die Beendigung von Arbeitsverh\u00e4ltnissen erstreckt. Gem\u00e4\u00df Artikel 335 des Obligationenrechts (OR) k\u00f6nnen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer das Arbeitsverh\u00e4ltnis jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten K\u00fcndigungsfrist beenden. Diese Freiheit gilt jedoch nicht uneingeschr\u00e4nkt, sondern wird durch zwingende Schutzbestimmungen, insbesondere zugunsten von Arbeitnehmern in besonderen Lebenssituationen, begrenzt. Die K\u00fcndigungsfreiheit bedeutet also nicht, dass willk\u00fcrlich oder schikan\u00f6s gek\u00fcndigt werden darf, denn das Gesetz sieht explizite Verbote und Schadenersatzanspr\u00fcche bei missbr\u00e4uchlicher K\u00fcndigung vor.<\/p>\n<h2>Ordentliche K\u00fcndigung<\/h2>\n<p>Die ordentliche K\u00fcndigung stellt die regul\u00e4re Form der Beendigung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses dar und erfordert die Einhaltung bestimmter Fristen, die im Gesetz oder im Arbeitsvertrag festgelegt sind. Gem\u00e4\u00df Artikel 335c OR muss die K\u00fcndigung schriftlich erfolgen und auf das Ende eines Kalendermonats ausgesprochen werden, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Die gesetzlichen K\u00fcndigungsfristen sind gestaffelt und richten sich nach der Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses, wobei in den ersten drei Monaten (Probezeit) eine k\u00fcrzere Frist gilt. Nach Ablauf der Probezeit betr\u00e4gt die minimale K\u00fcndigungsfrist einen Monat, die sich nach mehreren Dienstjahren entsprechend verl\u00e4ngern kann.<\/p>\n<h3>K\u00fcndigungsfristen im \u00dcberblick<\/h3>\n<p>Die gesetzlichen K\u00fcndigungsfristen nach Artikel 335c OR sind wie folgt gestaffelt: W\u00e4hrend der Probezeit (maximal drei Monate) kann das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit einer Frist von sieben Tagen auf das Ende eines Kalendertages gek\u00fcndigt werden. Nach Ablauf der Probezeit betr\u00e4gt die K\u00fcndigungsfrist mindestens einen Monat, wobei durch Gesamtarbeitsvertrag (GAV) oder individuelle Vereinbarung l\u00e4ngere Fristen festgelegt werden k\u00f6nnen. Bei einer Dauer von mehreren Jahren verl\u00e4ngert sich die Frist entsprechend der gesetzlichen Vorgaben, wobei in vielen Branchen und Unternehmen abweichende Regelungen via GAV oder Arbeitsvertrag gelten, die f\u00fcr den Arbeitnehmer g\u00fcnstiger sind. Es ist daher stets ratsam, den jeweiligen Gesamtarbeitsvertrag oder die individuellen Vertragsbestimmungen zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<h2>Fristlose K\u00fcndigung<\/h2>\n<p>Die fristlose K\u00fcndigung stellt eine ausserordentliche Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses dar und ist nur unter bestimmten, im Gesetz abschliessend geregelten Voraussetzungen zul\u00e4ssig. Nach Artikel 337 OR liegt ein wichtiger Grund vor, wenn der k\u00fcndigenden Vertragspartei die Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses bis zum n\u00e4chsten ordentlichen K\u00fcndigungstermin oder bis zum Ablauf der vorgesehenen bestimmten Dauer nicht mehr zugemutet werden kann. Solche wichtigen Gr\u00fcnde k\u00f6nnen sowohl in der Person des Arbeitnehmers (wie schwere Verletzung der Treuepflicht, Diebstahl, Betrug oder beharrliche Arbeitsverweigerung) als auch in betrieblichen Umst\u00e4nden (wie wesentliche \u00c4nderungen der Arbeitsbedingungen) liegen. Die fristlose K\u00fcndigung muss unverz\u00fcglich nach Kenntnisnahme des wichtigen Grundes erfolgen und ist nur dann wirksam, wenn sie durch diesen tats\u00e4chlich gerechtfertigt ist.<\/p>\n<h3>Wichtige Gr\u00fcnde f\u00fcr eine fristlose K\u00fcndigung<\/h3>\n<p>Die Rechtsprechung hat verschiedene Fallgruppen entwickelt, die als wichtige Gr\u00fcnde f\u00fcr eine fristlose K\u00fcndigung in Betracht kommen. Auf Seiten des Arbeitnehmers kommen insbesondere schwerwiegende Vertragsverletzungen in Frage, wie etwa Diebstahl, Betrug, Urkundenf\u00e4lschung, wiederholte unp\u00fcnktliche Lohnzahlungen des Arbeitgebers, grobe Beleidigung des Arbeitgebers oder Vorgesetzten, oder die Verletzung von Konkurrenzverboten. Aber auch weniger schwerwiegende, aber beharrlich wiederholte Verletzungen der Arbeitspflicht k\u00f6nnen einen wichtigen Grund darstellen. Auf Seiten des Arbeitgebers kann eine fristlose K\u00fcndigung etwa wegen diskriminierender oder menschenunw\u00fcrdiger Behandlung, wiederholter unp\u00fcnktlicher Lohnzahlungen oder grundlegender \u00c4nderungen der Arbeitsbedingungen gerechtfertigt sein. Die Beweislast f\u00fcr das Vorliegen eines wichtigen Grundes liegt bei der k\u00fcndigenden Partei.<\/p>\n<h2>K\u00fcndigungsschutz und Sperrfristen<\/h2>\n<p>Das schweizerische Arbeitsrecht kennt verschiedene Schutzmechanismen, die eine K\u00fcndigung w\u00e4hrend bestimmter Zeitr\u00e4ume verbieten oder einschr\u00e4nken. Diese Sperrfristen sind in den Artikeln 336c und 336d OR geregelt und sollen Arbeitnehmer in besonderen Lebenssituationen vor einer K\u00fcndigung sch\u00fctzen. W\u00e4hrend einer Sperrfrist ausgesprochene K\u00fcndigungen sind nichtig und haben keine rechtliche Wirkung. Zu den gesch\u00fctzten Zeiten geh\u00f6ren unter anderem die Teilnahme an einer Schlichtungsverhandlung, die Zeit w\u00e4hrend eines Milit\u00e4r- oder Zivildienstes sowie w\u00e4hrend der Krankheit oder nach einem Unfall des Arbeitnehmers. Nach Ablauf der Probezeit besteht zudem ein Schutz w\u00e4hrend der Schwangerschaft und bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nach der Geburt.<\/p>\n<h3>Schutz bei Krankheit und Unfall<\/h3>\n<p>Gem\u00e4\u00df Artikel 336c Absatz 1 OR darf der Arbeitgeber das Arbeitsverh\u00e4ltnis w\u00e4hrend einer Arbeitsverhinderung infolge Krankheit oder Unfalls nicht k\u00fcndigen. Dieser Schutz beginnt nach Ablauf der Probezeit und erstreckt sich auf eine Sperrfrist von 30 Tagen im ersten Dienstjahr, 90 Tage ab dem zweiten bis und mit f\u00fcnften Dienstjahr, und 180 Tage ab dem sechsten Dienstjahr. W\u00e4hrend dieser Zeitr\u00e4ume darf der Arbeitgeber keine ordentliche K\u00fcndigung aussprechen, wobei eine fristlose K\u00fcndigung aus wichtigem Grund nach wie vor m\u00f6glich bleibt. Nach Ablauf der Sperrfrist ist eine K\u00fcndigung grunds\u00e4tzlich wieder zul\u00e4ssig, sofern sie nicht missbr\u00e4uchlich ist. Die genauen Fristen k\u00f6nnen je nach kantonaler Regelung oder Gesamtarbeitsvertrag variieren.<\/p>\n<h3>Missbr\u00e4uchliche K\u00fcndigung<\/h3>\n<p>Neben den Sperrfristen sch\u00fctzt das Gesetz Arbeitnehmer auch vor missbr\u00e4uchlichen K\u00fcndigungen, die nach Artikel 336 OR verboten sind. Eine K\u00fcndigung gilt als missbr\u00e4uchlich, wenn sie\u4e3b\u8981\u539f\u56e0\u662f\u56e0\u4e3a sie aus bestimmten, im Gesetz aufgef\u00fchrten Gr\u00fcnden erfolgt, wie etwa wegen der Aus\u00fcbung einer gesetzlich gesch\u00fctzten T\u00e4tigkeit (Milit\u00e4r-, Zivil- oder Feuerwehrdienst), wegen der gewerkschaftlichen Bet\u00e4tigung, wegen der Geltendmachung von Rechten aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis, oder wegen pers\u00f6nlicher Eigenschaften wie Alter, Geschlecht, ethnische Zugeh\u00f6rigkeit oder Religion. Bei einer missbr\u00e4uchlichen K\u00fcndigung hat der betroffene Arbeitnehmer Anspruch auf eine Entsch\u00e4digung, die in der Regel einem Bruttomonatslohn entspricht, jedoch maximal einem Betrag von sechs Monatsl\u00f6hnen.<\/p>\n<h2>Formvorschriften und Verfahren<\/h2>\n<p>Die wirksame Ausspruch einer K\u00fcndigung erfordert die Einhaltung bestimmter Form- und Verfahrensvorschriften, deren Nichtbeachtung zur Unwirksamkeit der K\u00fcndigung f\u00fchren kann. Grunds\u00e4tzlich muss die K\u00fcndigung schriftlich erfolgen, wobei eine E-Mail oder ein Fax unter bestimmten Voraussetzungen als schriftlich gilt. Die K\u00fcndigung muss dem Empf\u00e4nger zugehen, was bedeutet, dass sie in dessen Machtbereich gelangen muss und dieser die M\u00f6glichkeit der Kenntnisnahme haben muss. m\u00fcndliche oder SMS-K\u00fcndigungen sind grunds\u00e4tzlich unwirksam. Bei Arbeitnehmern in Kaderpositionen oder mit speziellen Funktionen kann zudem die Einhaltung eines speziellen Verfahrens erforderlich sein, etwa die Anh\u00f6rung des Arbeitnehmers oder die Konsultation einer Arbeitnehmervertretung.<\/p>\n<h2>Besonderheiten bei befristeten Arbeitsvertr\u00e4gen<\/h2>\n<p>Befristete Arbeitsvertr\u00e4ge unterliegen besonderen Regelungen hinsichtlich ihrer Beendigung, die sich von denen der unbefristeten Vertr\u00e4ge unterscheiden. Gem\u00e4\u00df Artikel 334 OR endet ein befristeter Arbeitsvertrag automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit, ohne dass es einer K\u00fcndigung bedarf. Eine ordentliche K\u00fcndigung w\u00e4hrend der Vertragsdauer ist in der Regel nicht m\u00f6glich, es sei denn, dies wurde im Vertrag ausdr\u00fccklich vereinbart. Fehlt eine solche Vereinbarung, bleibt w\u00e4hrend der Befristung nur die M\u00f6glichkeit einer fristlosen K\u00fcndigung aus wichtigem Grund. Bei Vorliegen eines dringenden Grundes kann jedoch auch ein befristeter Vertrag vorzeitig aufgel\u00f6st werden, wobei die gleiche Begr\u00fcndung wie bei der fristlosen K\u00fcndigung erforderlich ist.<\/p>\n<h2>Rechtsfolgen einer unwirksamen K\u00fcndigung<\/h2>\n<p>Wird eine K\u00fcndigung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften ausgesprochen, kann dies verschiedene Rechtsfolgen nach sich ziehen, die von der Art des Mangels abh\u00e4ngen. Ist die K\u00fcndigung nichtig (etwa wegen Verstosses gegen ein K\u00fcndigungsverbot w\u00e4hrend einer Sperrfrist), gilt sie als nie erfolgt, und das Arbeitsverh\u00e4ltnis wird fortgesetzt. Bei einer missbr\u00e4uchlichen K\u00fcndigung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Entsch\u00e4digung, deren H\u00f6he vom Gericht festgelegt wird und die bis zu sechs Monatsl\u00f6hnen betragen kann. Dar\u00fcber hinaus kann der Arbeitnehmer bei einer ungerechtfertigten Entlassung auch eine Klage auf Weiterbesch\u00e4ftigung oder Schadenersatz erheben. Die Anfechtung einer K\u00fcndigung muss jedoch innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen, die in der Regel 180 Tage nach Kenntnis der K\u00fcndigung betr\u00e4gt.<\/p>\n<h2>Praktische Empfehlungen<\/h2>\n<p>Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten bei einer K\u00fcndigung einige grundlegende Punkte beachten, um rechtliche Probleme zu vermeiden. Arbeitgeber sollten stets die geltenden K\u00fcndigungsfristen und allf\u00e4llige Sperrfristen pr\u00fcfen, die K\u00fcndigung schriftlich und unter Einhaltung der Formvorschriften aussprechen und allf\u00e4llige Verfahrenspflichten beachten. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die vorherige rechtliche Beratung, um kostspielige Fehler zu vermeiden. Arbeitnehmer wiederum sollten die erhaltene K\u00fcndigung sorgf\u00e4ltig pr\u00fcfen und gegebenenfalls innerhalb der Anfechtungsfrist rechtliche Schritte einleiten. Die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsberatungsstelle kann in vielen F\u00e4llen sinnvoll sein, um die Erfolgsaussichten einer Klage einzusch\u00e4tzen und die eigenen Rechte wahrzunehmen.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Das schweizerische Arbeitsrecht bietet mit dem Prinzip der K\u00fcndigungsfreiheit eine grunds\u00e4tzliche Flexibilit\u00e4t bei der Beendigung von Arbeitsverh\u00e4ltnissen, die durch verschiedene Schutzmechanismen ausbalanciert wird. Die ordentliche K\u00fcndigung erfordert die Einhaltung gesetzlicher oder vertraglicher Fristen, w\u00e4hrend die fristlose K\u00fcndigung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zul\u00e4ssig ist. Sperrfristen sch\u00fctzen Arbeitnehmer in besonderen Lebenssituationen, und das Verbot der missbr\u00e4uchlichen K\u00fcndigung setzt der K\u00fcndigungsfreiheit weitere Grenzen. Die Kenntnis dieser rechtlichen Grundlagen ist f\u00fcr beide Vertragsparteien essentiell, um im K\u00fcndigungsfall rechtlich korrekt zu handeln und allf\u00e4llige Anspr\u00fcche geltend machen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<p>*Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. F\u00fcr spezifische Fragen empfiehlt sich die Konsultation eines qualifizierten Rechtsanwalts.*<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>K\u00fcndigung im Arbeitsrecht: Was ist in der Schweiz erlaubt? Einleitung Die Beendigung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses ist ein zentraler Aspekt des Arbeitsrechts, der sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer betrifft. 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