{"id":1449,"date":"2026-03-16T16:46:08","date_gmt":"2026-03-16T16:46:08","guid":{"rendered":"https:\/\/dgvm.ch\/2026\/03\/16\/kindesunterhalt-und-elterliche-sorge-was-gilt-in-der-schweiz\/"},"modified":"2026-03-16T19:24:58","modified_gmt":"2026-03-16T19:24:58","slug":"kindesunterhalt-und-elterliche-sorge-was-gilt-in-der-schweiz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dgvm.ch\/de\/2026\/03\/16\/kindesunterhalt-und-elterliche-sorge-was-gilt-in-der-schweiz\/","title":{"rendered":"Kindesunterhalt und elterliche Sorge: Was gilt in der Schweiz?"},"content":{"rendered":"<h1>Kindesunterhalt und elterliche Sorge: Was gilt in der Schweiz?<\/h1>\n<h2>Abstract<\/h2>\n<p>Der Beitrag bietet einen umfassenden \u00dcberblick \u00fcber das aktuelle schweizerische Recht betreffend Kindesunterhalt und elterliche Sorge. Dabei werden die gesetzlichen Grundlagen im Zivilgesetzbuch (ZGB), die Unterscheidung zwischen gemeinsamer und alleiniger elterlicher Sorge, die Berechnungsgrunds\u00e4tze des Kindesunterhalts (inkl. Barunterhalt und Betreuungsunterhalt seit der Revision 2017) sowie aktuelle Entwicklungen und Praxisinterpretationen dargestellt. Der Fokus liegt auf der rechtlichen Regelung f\u00fcr verheiratete, geschiedene und unverheiratete Eltern, wobei das Kindeswohl stets im Vordergrund steht.<\/p>\n<h2>1. Einleitung<\/h2>\n<p>Der Kindesunterhalt und die elterliche Sorge geh\u00f6ren zu den zentralen Bereichen des Familienrechts. In der Schweiz werden diese Themen prim\u00e4r im Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt, insbesondere in den Artikeln 276 ff. ZGB (Unterhaltspflicht) und 296 ff. ZGB (elterliche Sorge). Mit der Revision des Unterhaltsrechts, die seit 2017 in Kraft ist, wurde das System des Kindesunterhalts grundlegend reformiert: Es unterscheidet sich nun zwischen Barunterhalt (geldwerter Unterhalt) und Betreuungsunterhalt (Ausgleich f\u00fcr Betreuungsleistungen). Gleichzeitig hat sich das Modell der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfall etabliert, auch f\u00fcr unverheiratete Eltern. Dieser Artikel analysiert die aktuellen Rechtsgrundlagen, praxisrelevante Berechnungsmethoden und gesellschaftliche Implikationen.<\/p>\n<h2>2. Rechtliche Grundlagen<\/h2>\n<h3>2.1 Unterhaltspflicht gegen\u00fcber dem Kind (Art. 276 ff. ZGB)<\/h3>\n<p>Gem\u00e4\u00df Art. 277 ZGB sind die Eltern verpflichtet, f\u00fcr ihr Kind von der Geburt bis zur Vollj\u00e4hrigkeit zu sorgen. Die Unterhaltspflicht kann verl\u00e4ngert werden, wenn das Kind eine angemessene Ausbildung absolviert (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Der Unterhalt umfasst sowohl den Barunterhalt (f\u00fcr Lebenshaltung, Kleidung, Bildung usw.) als auch die Betreuungsleistung (Art. 276 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit der Reform 2017).<\/p>\n<h3>2.2 Elterliche Sorge (Art. 296 ff. ZGB)<\/h3>\n<p>Die elterliche Sorge umfasst das Recht und die Pflicht, f\u00fcr das Kind zu sorgen, es zu erziehen, seinen Aufenthaltsort zu bestimmen, seine religi\u00f6se Erziehung zu bestimmen und sein Verm\u00f6gen zu verwalten (Art. 296 Abs. 1 ZGB). Seit 2014 ist es auch unverheirateten Paaren m\u00f6glich, das gemeinsame Sorgerecht zu erlangen, indem sie einen Antrag bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbeh\u00f6rde (KESB) stellen (Art. 296a ZGB). Die gemeinsame elterliche Sorge ist seit der Revision des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (KESR) im Interesse des Kindeswohls der Regelfall geworden, auch bei Trennung oder Scheidung der Eltern (Art. 298 ZGB).<\/p>\n<h2>3. Formen der elterlichen Sorge<\/h2>\n<h3>3.1 Gemeinsame elterliche Sorge<\/h3>\n<p>Bei der gemeinsamen elterlichen Sorge entscheiden beide Eltern gemeinsam in wichtigen Angelegenheiten des Kindes (Gesundheit, Bildung, Wohnort usw.). Der t\u00e4gliche Aufenthalt kann bei einem Elternteil erfolgen (prim\u00e4re Obhut), w\u00e4hrend das Sorgerecht gemeinsam bleibt. Dieses Modell wird laut Rechtsprechung des Bundesgerichts und der KESB bevorzugt, sofern es dem Kindeswohl dient (vgl. BGer 5A_208\/2020).<\/p>\n<h3>3.2 Alleinige elterliche Sorge<\/h3>\n<p>Die alleinige Sorge eines Elternteils wird nur noch angeordnet, wenn die gemeinsame Sorge mit dem Kindeswohl unvereinbar ist (z.\u202fB. bei Kindesgef\u00e4hrdung, schwerwiegenden Konflikten oder fehlender Kooperationsf\u00e4higkeit). Die KESB oder das Gericht pr\u00fcft dabei streng das Kindeswohl nach Art. 298 ZGB.<\/p>\n<h3>3.3 Geteiltes Sorgerecht (Wechselmodell)<\/h3>\n<p>Im geteilten Sorgerecht verbringt das Kind ungef\u00e4hr gleich viel Zeit bei beiden Elternteilen. Dieses Modell erfordert eine hohe Kooperationsf\u00e4higkeit und geografische N\u00e4he der Elternh\u00e4user. Es wirkt sich direkt auf die Unterhaltsberechnung aus, da die Betreuungsanteile ausgeglichener sind.<\/p>\n<h2>4. Berechnung des Kindesunterhalts seit der Reform 2017<\/h2>\n<p>Seit 2017 setzt sich der Kindesunterhalt in der Schweiz aus zwei Komponenten zusammen: dem Barunterhalt und dem Betreuungsunterhalt. Es gibt keinen festen Prozentsatz oder Pauschbetrag; die Berechnung erfolgt individuell unter Ber\u00fccksichtigung verschiedener Faktoren (vgl. Z\u00fcrcher Richtlinien zur Berechnung des Kindesunterhalts, Obergericht TG).<\/p>\n<h3>4.1 Barunterhalt<\/h3>\n<p>Der Barunterhalt deckt den geldwerten Unterhalt des Kindes (Lebenshaltung, Kleidung, Schulbildung, Freizeit usw.). Grundlage ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum, das j\u00e4hrlich angepasst wird. Zudem werden das Einkommen und die Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse beider Elternteile sowie etwaige Eink\u00fcnfte des Kindes (z.\u202fB. Unterhaltsvorschuss, Erwerbst\u00e4tigkeit) ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<h3>4.2 Betreuungsunterhalt<\/h3>\n<p>Der Betreuungsunterhalt kompensiert den Elternteil, der mehr Betreuungsarbeit leistet, f\u00fcr den entgangenen Verdienst (sogenannter Opportunit\u00e4tskosten). Er wird berechnet anhand des Unterschieds in den Betreuungsanteilen und dem jeweiligen Erwerbseinkommen. Bei v\u00f6llig gleich geteilter Betreuung f\u00e4llt der Betreuungsunterhalt weg.<\/p>\n<h3>4.3 Einflussfaktoren bei der Berechnung<\/h3>\n<p>Wesentliche Einflussfaktoren sind:<\/p>\n<p>&#8211; Einkommen und Verm\u00f6gen beider Elternteile (brutto, abz\u00fcglich Steuern und Sozialabgaben)<\/p>\n<p>&#8211; Betreuungsanteile (Obhutszeit)<\/p>\n<p>&#8211; Alter und besondere Bed\u00fcrfnisse des Kindes (z.\u202fB. Behinderung, chronische Krankheit)<\/p>\n<p>&#8211; Wohnkosten (Mietanteil, die dem Kind zugerechnet werden k\u00f6nnen)<\/p>\n<p>&#8211; Krankenkassenpr\u00e4mien und weitere notwendige Aufwendungen<\/p>\n<p>&#8211; Eigenes Einkommen des Kindes (z.\u202fB. aus Lehrlingseinkommen)<\/p>\n<p>Die Gerichte und KESB nutzen h\u00e4ufig Leitf\u00e4den wie die Z\u00fcrcher Kinderkosten-Tabelle oder die Richtlinien des Obergerichts TG als Orientierungshilfe, wobei jeder Einzelfall individuell zu pr\u00fcfen ist.<\/p>\n<h2>5. Besonderheiten bei unverheirateten Eltern<\/h2>\n<p>Unverheiratete Eltern sind seit der Reform 2017 ebenso wie verheiratete Eltern dem Unterhaltspflicht gegen\u00fcber ihrem Kind unterliegen (Art. 276 ZGB). Sie k\u00f6nnen das gemeinsame Sorgerecht \u00fcber die KESB erlangen. Bei fehlender Einigung \u00fcber Unterhalt entscheidet die KESB oder das Gericht. Der Betreuungsunterhalt steht auch unverheirateten Eltern zu, wenn sie den \u00fcberwiegenden Betreuungsanteil tragen (Art. 276 Abs. 3 ZGB).<\/p>\n<h2>6. Durchsetzung und \u00c4nderung des Unterhalts<\/h2>\n<p>Unterhaltsanspr\u00fcche k\u00f6nnen vor der KESB oder dem Gericht geltend gemacht werden. \u00c4nderungen sind m\u00f6glich, wenn sich die Umst\u00e4nde wesentlich \u00e4ndern (z.\u202fB. Einkommensver\u00e4nderung, \u00c4nderung der Betreuungsanteile). Der Unterhalt kann dabei erh\u00f6ht, gesenkt oder sogar gestrichen werden (Art. 285 ZGB).<\/p>\n<h2>7. Aktuelle Entwicklungen und Praxis<\/h2>\n<p>Die Rechtsprechung tendenciaell st\u00e4rkt das Modell der gemeinsamen elterlichen Sorge und pr\u00fcft Unterhaltsanspr\u00fcche streng nach Kindeswohl. Insbesondere die Ber\u00fccksichtigung von Betreuungsunterhalt hat zu einer faireren Lastenverteilung gef\u00fchrt. Gleichzeitig zeigen Studien, dass die Berechnung in der Praxis oft komplex bleibt und zu Unsicherheiten f\u00fchren kann, weshalb anwaltliche Beratung oder Mediation empfohlen wird.<\/p>\n<h2>8. Fazit<\/h2>\n<p>Das schweizerische Recht zum Kindesunterhalt und zur elterlichen Sorge ist kindeswohlorientiert und legt Wert auf gemeinsame Verantwortung beider Elternteile. Die Reform von 2017 hat durch die Trennung von Bar- und Betreuungsunterhalt das System transparenter und gerechter gemacht. Die gemeinsame elterliche Sorge ist der Regelfall, wobei das Kindeswohl stets entscheidet. F\u00fcr eine korrekte Berechnung und Durchsetzung empfiehlt sich die Konsultation von Fachstellen wie KESB, Rechtsanw\u00e4lt*innen oder Fachberatungsstellen.<\/p>\n<h2>9. Literaturhinweise und Quellen<\/h2>\n<p>&#8211; Zivilgesetzbuch (ZGB), Stand 2025<\/p>\n<p>&#8211; Bundesgerichtsentscheide (z.\u202fB. 5A_208\/2020 zur gemeinsamen elterlichen Sorge)<\/p>\n<p>&#8211; Richtlinien zur Berechnung des Kindesunterhalts des Obergerichts TG (2024)<\/p>\n<p>&#8211; Z\u00fcrcher Kinderkosten-Tabelle (aktuelle Ausgabe)<\/p>\n<p>&#8211; Merkbl\u00e4tter verschiedener KESB (z.\u202fB. Kanton Z\u00fcrich, Kanton Bern)<\/p>\n<p>&#8211; Fachpublikationen: Familienrechtsinfo.ch, AXA Recht- und Justizblog, getyourlawyer.ch<\/p>\n<p>&#8211; Bundesamt f\u00fcr Statistik (BFS): Themenbericht Familienrecht und Unterhalt (2023)<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<p>*Dieser Artikel dient der wissenschaftlichen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. F\u00fcr konkrete F\u00e4lle sollte eine Fachperson konsultiert werden.*<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kindesunterhalt und elterliche Sorge: Was gilt in der Schweiz? Abstract Der Beitrag bietet einen umfassenden \u00dcberblick \u00fcber das aktuelle schweizerische Recht betreffend Kindesunterhalt und elterliche Sorge. Dabei werden die gesetzlichen Grundlagen im Zivilgesetzbuch (ZGB), die Unterscheidung zwischen gemeinsamer und alleiniger elterlicher Sorge, die Berechnungsgrunds\u00e4tze des Kindesunterhalts (inkl. 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