{"id":1448,"date":"2026-03-16T16:45:58","date_gmt":"2026-03-16T16:45:58","guid":{"rendered":"https:\/\/dgvm.ch\/2026\/03\/16\/die-wichtigsten-pflichten-von-geschaeftsfuehrern-und-verwaltungsraeten\/"},"modified":"2026-03-16T19:25:02","modified_gmt":"2026-03-16T19:25:02","slug":"die-wichtigsten-pflichten-von-geschaeftsfuehrern-und-verwaltungsraeten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dgvm.ch\/de\/2026\/03\/16\/die-wichtigsten-pflichten-von-geschaeftsfuehrern-und-verwaltungsraeten\/","title":{"rendered":"Die wichtigsten Pflichten von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern und Verwaltungsr\u00e4ten"},"content":{"rendered":"<h1>Die wichtigsten Pflichten von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern und Verwaltungsr\u00e4ten in der Schweiz<\/h1>\n<h2>Einleitung<\/h2>\n<p>Die \u00dcbernahme eines Mandats als Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft (AG) oder als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung (GmbH) bringt erhebliche Verantwortung mit sich. In der Schweiz haften diese Organe pers\u00f6nlich f\u00fcr Sch\u00e4den, die sie der Gesellschaft, den Aktion\u00e4ren oder Dritten durch pflichtwidriges Verhalten zuf\u00fcgen. Die Kenntnis dieser Pflichten ist nicht nur f\u00fcr die rechtskonforme F\u00fchrung eines Unternehmens unerl\u00e4sslich, sondern auch f\u00fcr den Schutz des pers\u00f6nlichen Verm\u00f6gens der Organmitglieder von zentraler Bedeutung.<\/p>\n<p>Das Schweizer Obligationenrecht (OR) regelt die Pflichten von Verwaltungsr\u00e4ten und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern umfassend. Dabei gelten f\u00fcr die AG und die GmbH \u00e4hnliche, aber nicht identische Bestimmungen. Dieser Artikel beleuchtet die wesentlichen Pflichten, die Haftungsvoraussetzungen sowie die praktischen Konsequenzen bei Pflichtverletzungen.<\/p>\n<h2>Die Organe der Kapitalgesellschaften<\/h2>\n<h3>Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft<\/h3>\n<p>Der Verwaltungsrat ist das strategische F\u00fchrungsorgan einer AG. Er vertritt die Gesellschaft nach aussen und f\u00fchrt die Gesch\u00e4fte der Gesellschaft. Der Verwaltungsrat besteht gem\u00e4ss Art. 707 OR aus einem oder mehreren Mitgliedern, die von der Generalversammlung gew\u00e4hlt werden. Bei Gesellschaften mit weniger als drei Aktion\u00e4ren kann auch einEinzelaktion\u00e4r gleichzeitig Verwaltungsrat sein.<\/p>\n<p>Die Statuten k\u00f6nnen vorsehen, dass der Verwaltungsrat aus mehreren Mitgliedern besteht, die er selbst kooptieren kann. In der Praxis besteht der Verwaltungsrat h\u00e4ufig aus drei bis sieben Mitgliedern, wobei die Amtsdauer in den Statuten festgelegt wird und h\u00f6chstens drei Jahre betragen darf (bei b\u00f6rsenkotierten Gesellschaften ein Jahr).<\/p>\n<h3>Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH<\/h3>\n<p>Bei der GmbH wird die Gesellschaft durch einen oder mehrere Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer vertreten (Art. 814 OR). Anders als bei der AG ist der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nicht zwingend Mitglied eines Verwaltungsrates, sondern ein eigenst\u00e4ndiges Organ mit spezifischen Aufgaben. Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fchren die Gesch\u00e4fte der Gesellschaft und vertreten diese nach aussen.<\/p>\n<h2>Die un\u00fcbertragbaren und unentziehbaren Pflichten<\/h2>\n<h3>Gesetzliche Grundlage<\/h3>\n<p>Art. 716a OR listet die un\u00fcbertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrats einer AG auf. Diese Pflichten k\u00f6nnen nicht auf Dritte \u00fcbertragen oder durch die Generalversammlung entzogen werden. Sie bilden das Kernst\u00fcck der Verantwortung des Verwaltungsrats und begr\u00fcnden dessen pers\u00f6nliche Haftung bei Verletzung.<\/p>\n<h3>Die sieben un\u00fcbertragbaren Aufgaben nach Art. 716a OR<\/h3>\n<p>Der Verwaltungsrat einer AG hat folgende un\u00fcbertragbare und unentziehbare Aufgaben:<\/p>\n<p>1. <strong>Oberleitung der Gesellschaft<\/strong> \u2013 Der Verwaltungsrat ist f\u00fcr die strategische F\u00fchrung und die wesentlichen Entscheidungen der Gesellschaft verantwortlich. Er legt die Ziele und die Ausrichtung des Unternehmens fest.<\/p>\n<p>2. <strong>Festlegung der Organisation<\/strong> \u2013 Der Verwaltungsrat bestimmt die Organisationsstruktur der Gesellschaft, einschliesslich der Errichtung von Departementen, Kommissionen und der Regelung der Zust\u00e4ndigkeiten.<\/p>\n<p>3. <strong>Ausgestaltung des Rechnungswesens<\/strong> \u2013 Der Verwaltungsrat ist f\u00fcr die Einrichtung und \u00dcberwachung eines ordnungsgem\u00e4ssen Rechnungswesens verantwortlich. Dies umfasst die Buchhaltung, die Finanzkontrolle und die Finanzplanung.<\/p>\n<p>4. <strong>Erstellung des Gesch\u00e4ftsberichts<\/strong> \u2013 Der Verwaltungsrat erstellt den Gesch\u00e4ftsbericht, bestehend aus Jahresrechnung, Jahresbericht und gegebenenfalls Konzernrechnung (Art. 662a ff. OR).<\/p>\n<p>5. <strong>Anzeigepflicht bei \u00dcberschuldung<\/strong> \u2013 Bei begr\u00fcndeter Besorgnis einer \u00dcberschuldung muss der Verwaltungsrat das Gericht benachrichtigen und die Konkurser\u00f6ffnung beantragen (Art. 725 ff. OR).<\/p>\n<p>6. <strong>Wahl und Abberufung der mit der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung betrauten Personen<\/strong> \u2013 Der Verwaltungsrat w\u00e4hlt die Gesch\u00e4ftsleitung und kann diese bei wichtigen Gr\u00fcnden abberufen.<\/p>\n<p>7. <strong>Oberaufsicht \u00fcber die mit der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung betrauten Personen<\/strong> \u2013 Der Verwaltungsrat muss die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung \u00fcberwachen und sicherstellen, dass diese ordnungsgem\u00e4ss erfolgt.<\/p>\n<h3>Besonderheiten bei der GmbH<\/h3>\n<p>Bei der GmbH gelten \u00e4hnliche Grunds\u00e4tze. Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer tragen die Verantwortung f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4sse Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung, die Buchhaltung und die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten. Auch bei der GmbH sind die Pflichten im Bereich der Buchf\u00fchrung, Finanzkontrolle und Anzeigepflicht bei \u00dcberschuldung un\u00fcbertragbar.<\/p>\n<h2>Die Buchf\u00fchrungspflicht<\/h2>\n<h3>Gesetzliche Grundlage<\/h3>\n<p>Die Buchf\u00fchrungspflicht ist in Art. 957 ff. OR geregelt. Jede AG und GmbH muss eine kaufm\u00e4nnische Buchf\u00fchrung f\u00fchren, die den Grunds\u00e4tzen der ordnungsgem\u00e4ssen Buchf\u00fchrung entspricht. Die Gesch\u00e4ftsb\u00fccher bestehen aus einer Bilanz, einer Erfolgsrechnung und einem Anhang.<\/p>\n<h3>Anforderungen an die Buchhaltung<\/h3>\n<p>Die Buchhaltung muss folgende Anforderungen erf\u00fcllen:<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Vollst\u00e4ndigkeit<\/strong>: Alle Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle m\u00fcssen erfasst werden<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Wahrheitsgetreue Darstellung<\/strong>: Die Buchungen m\u00fcssen die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse widerspiegeln<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Klarheit und Systematik<\/strong>: Die Eintr\u00e4ge m\u00fcssen nachvollziehbar und geordnet sein<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Belegnachweis<\/strong>: Jede Buchung muss durch einen Beleg dokumentiert werden<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Zweckm\u00e4ssigkeit<\/strong>: Die Buchhaltung muss der Gr\u00f6sse und Art des Unternehmens entsprechen<\/p>\n<h3>Verantwortlichkeit<\/h3>\n<p>F\u00fcr die Einhaltung der Buchf\u00fchrungspflicht sind der Verwaltungsrat (bei der AG) bzw. der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer (bei der GmbH) pers\u00f6nlich verantwortlich. Diese Verantwortung kann nicht delegiert werden. Bei fehlender oder mangelhafter Buchhaltung im Konkursfall drohen strafrechtliche Konsequenzen gem\u00e4ss Art. 166 StGB (bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe).<\/p>\n<h3>Aufbewahrungspflicht<\/h3>\n<p>Die Gesch\u00e4ftsb\u00fccher und Buchungsbelege m\u00fcssen w\u00e4hrend zehn Jahren aufbewahrt werden (Art. 962 OR). Sie k\u00f6nnen auf Papier, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden, soweit die Nachvollziehbarkeit gew\u00e4hrleistet ist.<\/p>\n<h2>Die Anzeigepflicht bei \u00dcberschuldung<\/h2>\n<h3>Begriff der \u00dcberschuldung<\/h3>\n<p>Eine \u00dcberschuldung liegt vor, wenn die Aktiven (Verm\u00f6genswerte) einer Gesellschaft kleiner sind als die Passiven (Schulden). Die \u00dcberschuldung kann auch drohend sein, wenn absehbar ist, dass die Verbindlichkeiten die Verm\u00f6genswerte bald \u00fcbersteigen werden.<\/p>\n<h3>Pflicht zur Zwischenbilanz<\/h3>\n<p>Zeigt die ordentliche Buchhaltung eine m\u00f6gliche \u00dcberschuldung, muss der Verwaltungsrat bzw. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eine Zwischenbilanz erstellen lassen (Art. 725 Abs. 2 OR). Diese Zwischenbilanz muss von einem zugelassenen Revisor gepr\u00fcft werden, auch wenn die Gesellschaft normalerweise nicht revisonspflichtig ist.<\/p>\n<h3>Benachrichtigung des Gerichts<\/h3>\n<p>Ergibt die Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gl\u00e4ubiger nicht mehr gedeckt sind, muss der Verwaltungsrat bzw. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer das Gericht benachrichtigen und die Konkurser\u00f6ffnung beantragen. Eine \u00fcberschuldete Gesellschaft darf nicht weiter operativ t\u00e4tig sein, da dies eine unzul\u00e4ssige Risikoverlagerung auf die Gl\u00e4ubiger darstellen w\u00fcrde.<\/p>\n<h3>Konsequenzen bei Pflichtverletzung<\/h3>\n<p>Kommt der Verwaltungsrat oder Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer dieser Pflicht nicht nach, kann er pers\u00f6nlich f\u00fcr den dadurch entstandenen Schaden haftbar gemacht werden. Zudem drohen strafrechtliche Konsequenzen wegen Misswirtschaft (Art. 165 StGB) mit bis zu f\u00fcnf Jahren Freiheitsstrafe.<\/p>\n<h2>Die Sorgfaltspflicht und Treuepflicht<\/h2>\n<h3>Sorgfaltspflicht nach Art. 717 OR<\/h3>\n<p>Art. 717 OR statuiert die allgemeine Sorgfaltspflicht des Verwaltungsrats. Danach m\u00fcssen die Verwaltungsr\u00e4te ihre Aufgaben mit der Sorgfalt einer vern\u00fcnftigen, verantwortungsbewussten und gut informierten Person in gleicher Stellung wahrnehmen.<\/p>\n<p>Der objektive Sorgfaltsmassstab bedeutet, dass sich ein Verwaltungsrat nicht auf unterdurchschnittliches Wissen oder fehlende Erfahrung berufen kann. Verf\u00fcgt er jedoch \u00fcber \u00fcberdurchschnittliche Qualifikationen, sind diese f\u00fcr ihn massgebend.<\/p>\n<h3>Treuepflicht<\/h3>\n<p>Die Treuepflicht verpflichtet die Verwaltungsr\u00e4te und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, die Interessen der Gesellschaft vor ihre eigenen Interessen zu stellen. Sie d\u00fcrfen keine Gesch\u00e4ftschancen der Gesellschaft f\u00fcr sich selbst nutzen und m\u00fcssen Interessenkonflikte offenlegen.<\/p>\n<h3>Verschwiegenheitspflicht<\/h3>\n<p>Die Mitglieder des Verwaltungsrats und die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sind zur Verschwiegenheit \u00fcber vertrauliche Informationen verpflichtet. Diese Pflicht gilt auch nach Beendigung des Mandats.<\/p>\n<h2>Die aktienrechtliche Verantwortlichkeit<\/h2>\n<h3>Gesetzliche Grundlage<\/h3>\n<p>Art. 754 OR begr\u00fcndet die aktienrechtliche Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats. Danach haftet der Verwaltungsrat der Gesellschaft gegen\u00fcber f\u00fcr den Schaden, den er durch absichtliche oder fahrl\u00e4ssige Verletzung seiner Pflichten verursacht.<\/p>\n<h3>Haftungsvoraussetzungen<\/h3>\n<p>F\u00fcr die pers\u00f6nliche Haftung m\u00fcssen vier Voraussetzungen kumulativ erf\u00fcllt sein:<\/p>\n<p>1. <strong>Pflichtverletzung<\/strong>: Der Verwaltungsrat hat eine ihm obliegende Pflicht verletzt<\/p>\n<p>2. <strong>Schaden<\/strong>: Der Gesellschaft, einem Aktion\u00e4r oder einem Dritten ist ein Schaden entstanden<\/p>\n<p>3. <strong>Kausalzusammenhang<\/strong>: Zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden besteht ein ad\u00e4quater Zusammenhang<\/p>\n<p>4. <strong>Verschulden<\/strong>: Der Verwaltungsrat hat vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig gehandelt<\/p>\n<h3>Beweislast<\/h3>\n<p>Der Gesch\u00e4digte muss das Vorliegen jeder dieser vier Voraussetzungen beweisen. Dies ist in der Praxis h\u00e4ufig mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden.<\/p>\n<h3>Verschulden und Sorgfaltsmassstab<\/h3>\n<p>Bei der Bewertung des Verschuldens wird ein objektiver Massstab angelegt. Ein Verschulden liegt vor, wenn der Verwaltungsrat nicht so gehandelt hat, wie es von einem Organ in derselben Stellung objektiv erwartet werden darf. Grunds\u00e4tzlich haftet der Verwaltungsrat f\u00fcr jedes Verschulden, somit auch f\u00fcr leichte Fahrl\u00e4ssigkeit.<\/p>\n<h3>Keine Haftung f\u00fcr unternehmerische Entscheidungen<\/h3>\n<p>Es ist wichtig zu betonen, dass nicht jeder \u201eFehlentscheid&#8221; automatisch zu einer Haftung f\u00fchrt. Das F\u00fchren eines Unternehmens erfordert das Eingehen von unternehmerischen Risiken. Solange ein Verwaltungsrat nachweisen kann, dass der entsprechende Entscheid sorgf\u00e4ltig abgekl\u00e4rt und getroffen wurde, fehlt es an einer Sorgfaltspflichtverletzung.<\/p>\n<h2>Besonderheiten der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerhaftung bei der GmbH<\/h2>\n<h3>Eigenst\u00e4ndige Verantwortlichkeit<\/h3>\n<p>Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH haften nach similaren Grunds\u00e4tzen wie die Verwaltungsr\u00e4te einer AG. Sie sind f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4sse Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung verantwortlich und tragen die Verantwortung f\u00fcr die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten.<\/p>\n<h3>Haftung f\u00fcr Pflichtverletzungen<\/h3>\n<p>Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer haften pers\u00f6nlich f\u00fcr Sch\u00e4den, die sie durch vors\u00e4tzliche oder fahrl\u00e4ssige Pflichtverletzungen verursachen. Die Haftung ist dabei nicht auf die Einlage beschr\u00e4nkt \u2013 bei grober Fahrl\u00e4ssigkeit oder Vorsatz kann das Privatverm\u00f6gen betroffen sein.<\/p>\n<h3>Abgrenzung zur AG<\/h3>\n<p>Der wesentliche Unterschied zur AG liegt darin, dass bei der GmbH kein Verwaltungsrat bestehen muss. Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sind vielmehr die mit der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung betrauten Personen und tragen die volle Verantwortung. Sofern keine Aufgaben delegiert werden, ist aus verantwortungsrechtlicher Sicht allein der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer in der Pflicht und entsprechend auch allein pers\u00f6nlich haftbar.<\/p>\n<h2>Meldepflichten und Handelsregister<\/h2>\n<h3>\u00c4nderung eingetragener Tatsachen<\/h3>\n<p>Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch die \u00c4nderung dieser Tatsache eingetragen werden. Haupts\u00e4chlich handelt es sich dabei um Domizil- oder Wohnsitz\u00e4nderungen von Verwaltungsr\u00e4ten oder Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern.<\/p>\n<h3>Haftung bei unterlassener Meldung<\/h3>\n<p>Wer die \u00c4nderungsmeldung absichtlich oder fahrl\u00e4ssig unterl\u00e4sst, haftet f\u00fcr den dadurch entstandenen Schaden (Art. 937 OR). Aufgrund des Prinzips des \u00f6ffentlichen Glaubens d\u00fcrfen sich Dritte auf die Richtigkeit der Eintragungen im Handelsregister verlassen.<\/p>\n<h2>Strafrechtliche Verantwortlichkeit<\/h2>\n<h3>\u00dcberblick<\/h3>\n<p>Neben der zivilrechtlichen Haftung k\u00f6nnen Verwaltungsr\u00e4te und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer auch strafrechtlich belangt werden. Die wichtigsten strafrechtlichen Bestimmungen sind:<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Art. 163 StGB<\/strong>: Betr\u00fcgerischer Konkurs<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Art. 164 StGB<\/strong>: Gl\u00e4ubigerbetrug<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Art. 165 StGB<\/strong>: Misswirtschaft (bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe)<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Art. 166 StGB<\/strong>: Verletzung der Buchf\u00fchrungspflicht (bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe)<\/p>\n<h3>Konkursverschleppung<\/h3>\n<p>Wird eine \u00fcberschuldete Gesellschaft trotz Kenntnis der \u00dcberschuldung weitergef\u00fchrt, liegt regelm\u00e4ssig Konkursverschleppung vor. Dies kann sowohl strafrechtliche Konsequenzen als auch eine pers\u00f6nliche Haftung f\u00fcr den in dieser Zeit entstandenen Schaden nach sich ziehen.<\/p>\n<h2>Haftung gegen\u00fcber Dritten<\/h2>\n<h3>Aussenhaftung<\/h3>\n<p>Verwaltungsr\u00e4te und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer k\u00f6nnen in bestimmten F\u00e4llen auch gegen\u00fcber Dritten (Gl\u00e4ubigern, Gesch\u00e4ftspartnern) pers\u00f6nlich haftbar werden. Dies ist insbesondere der Fall bei:<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Verletzung von Verkehrssicherungspflichten<\/strong><\/p>\n<p>&#8211; <strong>Pers\u00f6nlicher Haftung bei konkursrechtlicher Masseunzul\u00e4nglichkeit<\/strong><\/p>\n<p>&#8211; <strong>Haftung bei faktischer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung<\/strong><\/p>\n<h3>Gesellschaftsgl\u00e4ubiger<\/h3>\n<p>Im Konkurs einer Gesellschaft k\u00f6nnen Gl\u00e4ubiger unter bestimmten Voraussetzungen auch die pers\u00f6nliche Haftung von Verwaltungsr\u00e4ten oder Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern geltend machen, sofern diese ihre Pflichten verletzt haben und dadurch der Konkurs der Gesellschaft verz\u00f6gert wurde.<\/p>\n<h2>Verj\u00e4hrung und Haftungsdauer<\/h2>\n<h3>Verj\u00e4hrungsfristen<\/h3>\n<p>Die Haftungsanspr\u00fcche verj\u00e4hren nach Art. 760 OR in f\u00fcnf Jahren seit Kenntnis des Schadens und der schadenverursachenden Person, sp\u00e4testens jedoch zehn Jahre nach dem sch\u00e4digenden Verhalten. Bei vors\u00e4tzlicher Sch\u00e4digung gilt eine Verj\u00e4hrungsfrist von zehn Jahren.<\/p>\n<h3>Nachwirkende Verantwortlichkeit<\/h3>\n<p>Die Verantwortlichkeit f\u00fcr w\u00e4hrend der Mandatszeit begangene Pflichtverletzungen kann man sich auch durch R\u00fccktritt vom Verwaltungsrats- oder Gesch\u00e4ftsf\u00fchrermandat nicht entziehen. Die Haftung besteht auch nach Beendigung des Mandats fort.<\/p>\n<h2>Praktische Empfehlungen<\/h2>\n<h3>Sorgf\u00e4ltige F\u00fchrung der Buchhaltung<\/h3>\n<p>Eine ordnungsgem\u00e4sse und zeitnahe Buchhaltung ist die Grundlage f\u00fcr die Erf\u00fcllung aller weiteren Pflichten. Die Buchf\u00fchrung sollte nicht nur den gesetzlichen Anforderungen gen\u00fcgen, sondern auch aussagekr\u00e4ftige Informationen f\u00fcr die Unternehmenssteuerung liefern.<\/p>\n<h3>Regelm\u00e4ssige \u00dcberschuldungspr\u00fcfung<\/h3>\n<p>Verwaltungsr\u00e4te und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sollten regelm\u00e4ssig die finanzielle Situation der Gesellschaft analysieren, um eine drohende \u00dcberschuldung fr\u00fchzeitig zu erkennen. Bei Anzeichen einer \u00dcberschuldung ist umgehend eine Zwischenbilanz zu erstellen und gegebenenfalls das Gericht zu benachrichtigen.<\/p>\n<h3>Dokumentation von Entscheidungen<\/h3>\n<p>Alle wesentlichen Entscheidungen sollten sorgf\u00e4ltig dokumentiert werden. Dies dient nicht nur der Nachvollziehbarkeit, sondern kann im Haftungsfall auch den Nachweis der Sorgfalt erleichtern.<\/p>\n<h3>Versicherungsl\u00f6sungen<\/h3>\n<p>Der Abschluss einer Directors &#038; Officers (D&#038;O)-Versicherung kann das pers\u00f6nliche Haftungsrisiko begrenzen. Solche Versicherungen decken typischerweise die Kosten f\u00fcr die Verteidigung gegen Haftungsanspr\u00fcche und k\u00f6nnen bei berechtigten Anspr\u00fcchen auch Deckung bieten.<\/p>\n<h3>Regelm\u00e4ssige Schulung<\/h3>\n<p>Verwaltungsr\u00e4te und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sollten ihre Kenntnisse regelm\u00e4ssig auffrischen und sich \u00fcber aktuelle rechtliche Entwicklungen informieren. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die Bereiche Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung und Strafrecht.<\/p>\n<h2>Schlussfolgerung<\/h2>\n<p>Die Pflichten von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern und Verwaltungsr\u00e4ten in der Schweiz sind umfassend und erfordern ein hohes Mass an Sorgfalt und Verantwortungsbewusstsein. Die pers\u00f6nliche Haftung ist dabei nicht blo\u00df theoretischer Natur \u2013 bei Pflichtverletzungen kann das gesamte Privatverm\u00f6gen der Organmitglieder betroffen sein.<\/p>\n<p>Die wichtigsten Pflichten umfassen die ordnungsgem\u00e4sse Buchf\u00fchrung, die Erstellung des Gesch\u00e4ftsberichts, die \u00dcberwachung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung, die Anzeigepflicht bei \u00dcberschuldung sowie die allgemeine Sorgfalts- und Treuepflicht. Diese Pflichten sind un\u00fcbertragbar und k\u00f6nnen auch durch R\u00fccktritt nicht abgewendet werden.<\/p>\n<p>Eine sorgf\u00e4ltige F\u00fchrung des Unternehmens, regelm\u00e4ssige Kontrollen der finanziellen Situation und eine umfassende Dokumentation sind die besten Mittel, um Haftungsrisiken zu minimieren und sowohl die Gesellschaft als auch das pers\u00f6nliche Verm\u00f6gen der Organmitglieder zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<p><strong>Rechtlicher Hinweis:<\/strong> Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. F\u00fcr spezifische Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die wichtigsten Pflichten von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern und Verwaltungsr\u00e4ten in der Schweiz Einleitung Die \u00dcbernahme eines Mandats als Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft (AG) oder als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung (GmbH) bringt erhebliche Verantwortung mit sich. In der Schweiz haften diese Organe pers\u00f6nlich f\u00fcr Sch\u00e4den, die sie der Gesellschaft, den Aktion\u00e4ren oder Dritten durch pflichtwidriges Verhalten zuf\u00fcgen. 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