{"id":1445,"date":"2026-03-16T16:45:31","date_gmt":"2026-03-16T16:45:31","guid":{"rendered":"https:\/\/dgvm.ch\/2026\/03\/16\/erbrecht-in-der-schweiz-wer-erbt-ohne-testament\/"},"modified":"2026-03-16T19:25:16","modified_gmt":"2026-03-16T19:25:16","slug":"erbrecht-in-der-schweiz-wer-erbt-ohne-testament","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dgvm.ch\/de\/2026\/03\/16\/erbrecht-in-der-schweiz-wer-erbt-ohne-testament\/","title":{"rendered":"Erbrecht in der Schweiz: Wer erbt ohne Testament?"},"content":{"rendered":"<h1>Erbrecht in der Schweiz: Wer erbt ohne Testament?<\/h1>\n<p>Das schweizerische Erbrecht regelt, was mit dem Verm\u00f6gen einer Person nach deren Tod geschieht. Wer kein Testament oder keinen Erbvertrag hinterl\u00e4sst, auf den greift die gesetzliche Erbfolge zur\u00fcck. Diese ist im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB), insbesondere in den Artikeln 457 bis 466, klar geregelt und basiert auf dem sogenannten <strong>Parentelsystem<\/strong>.<\/p>\n<p>In diesem Artikel erfahren Sie umfassend, wie die gesetzliche Erbfolge in der Schweiz funktioniert, wer in welcher Reihenfolge erbt und welche \u00c4nderungen die Erbrechtsreform 2023 mit sich gebracht hat.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>1. Was ist die gesetzliche Erbfolge?<\/h2>\n<p>Die gesetzliche Erbfolge tritt immer dann ein, wenn eine verstorbene Person (der Erblasser) zu Lebzeiten keine g\u00fcltige letztwillige Verf\u00fcgung \u2013 also kein Testament und keinen Erbvertrag \u2013 hinterlassen hat. Sie dient auch dazu, l\u00fcckenhafte Anordnungen in einem Testament zu erg\u00e4nzen (Art. 481 Abs. 2 ZGB).<\/p>\n<p>Das Gesetz geht davon aus, dass der Erblasser sein Verm\u00f6gen denjenigen Personen hinterlassen m\u00f6chte, die ihm am n\u00e4chsten stehen: zun\u00e4chst der Familie, dann entfernteren Verwandten. Das <strong>Parentelsystem<\/strong> (auch Erblinien- oder Verwandtschaftsordnung genannt) ordnet die Erbberechtigten in drei Gruppen ein, wobei die erste Parentel immer Vorrang hat.<\/p>\n<p>> <strong>Wichtig:<\/strong> Konkubinatspartner (unverheiratete Paare) haben in der Schweiz <strong>keinen gesetzlichen Erbanspruch<\/strong>. Nur Ehegatten und eingetragene Partner sind in die gesetzliche Erbfolge einbezogen.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>2. Das Parentelsystem im \u00dcberblick<\/h2>\n<p>Die gesetzliche Erbfolge in der Schweiz folgt dem Parentelsystem mit drei Erbenordnungen:<\/p>\n<p>| Parentel | Erben | Hinweis |<\/p>\n<p>|&#8212;&#8212;&#8212;-|&#8212;&#8212;-|&#8212;&#8212;&#8212;|<\/p>\n<p>| <strong>1. Parentel<\/strong> | Direkte Nachkommen + Ehegatte\/Eingetragener Partner | H\u00f6chste Priorit\u00e4t |<\/p>\n<p>| <strong>2. Parentel<\/strong> | Eltern + deren Nachkommen (Geschwister, Nichten, Neffen) | Wenn keine Erben 1. Parentel |<\/p>\n<p>| <strong>3. Parentel<\/strong> | Grosseltern + deren Nachkommen (Onkel, Tanten, Cousins) | Wenn keine Erben 1. und 2. Parentel |<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>3. Erben der 1. Parentel: Nachkommen und Ehegatte<\/h2>\n<p>Die erste Parentel umfasst die direkten Nachkommen des Erblassers sowie den \u00fcberlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner.<\/p>\n<h3>3.1 Kinder<\/h3>\n<p>Die <strong>Kinder des Erblassers<\/strong> erben zu gleichen Teilen. Dies gilt f\u00fcr:<\/p>\n<p>&#8211; Leibliche Kinder<\/p>\n<p>&#8211; Adoptierte Kinder<\/p>\n<p>&#8211; Enkel, Urenkel etc. (falls ein Kind bereits verstorben ist, erben dessen Nachkommen \u2013 das sogenannte Repr\u00e4sentationsrecht)<\/p>\n<p><strong>Beispiel:<\/strong> Hinterl\u00e4sst ein Erblasser drei Kinder, erh\u00e4lt jedes Kind ein Drittel des Nachlasses.<\/p>\n<h3>3.2 Ehegatte \/ Eingetragener Partner<\/h3>\n<p>Der \u00fcberlebende <strong>Ehegatte<\/strong> oder <strong>eingetragene Partner<\/strong> hat einen besonderen Status:<\/p>\n<p>&#8211; Erbt <strong>die H\u00e4lfte des Nachlasses<\/strong>, wenn Nachkommen (Kinder, Enkel usw.) vorhanden sind<\/p>\n<p>&#8211; Erbt <strong>den ganzen Nachlass<\/strong>, wenn keine Nachkommen, aber Erben der 2. oder 3. Parentel vorhanden sind<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich zum Erbteil steht dem \u00fcberlebenden Ehegatten in bestimmten F\u00e4llen ein <strong>Nutzniessungsrecht<\/strong> am gesamten Nachlass zu, was ihm eine lebenslange Nutzung des Verm\u00f6gens sichert.<\/p>\n<h3>3.3 Erbquote bei Vorhandensein von Kindern<\/h3>\n<p>Wenn sowohl Kinder als auch ein Ehegatte vorhanden sind:<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Ehegatte:<\/strong> 50 % des Nachlasses<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Kinder:<\/strong> Die verbleibenden 50 % zu gleichen Teilen<\/p>\n<p><strong>Beispiel:<\/strong> Verstirbt eine Person mit zwei Kindern und einem \u00fcberlebenden Ehegatten, erh\u00e4lt der Ehegatte 50 %, und die beiden Kinder teilen sich die anderen 50 % (je 25 %).<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>4. Erben der 2. Parentel: Eltern und Geschwister<\/h2>\n<p>Wenn keine Erben der ersten Parentel (also keine Nachkommen und kein \u00fcberlebender Ehegatte) vorhanden sind, tritt die zweite Parentel in Kraft.<\/p>\n<h3>4.1 Eltern des Erblassers<\/h3>\n<p>&#8211; Die <strong>Eltern<\/strong> erben zu gleichen Teilen (je 50 %)<\/p>\n<p>&#8211; Ist ein Elternteil bereits verstorben, f\u00e4llt dessen H\u00e4lfte an dessen Nachkommen (Geschwister, Nichten, Neffen des Erblassers)<\/p>\n<h3>4.2 Geschwister und weitere Verwandte<\/h3>\n<p>&#8211; <strong>Volle Geschwister<\/strong> erben zu gleichen Teilen<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Halbgeschwister<\/strong> teilen sich den Anteil des Elternteils, zu dem sie verwandt sind<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Nichten und Neffen<\/strong> erben anstelle ihrer verstorbenen Eltern (Repr\u00e4sentationsrecht)<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>5. Erben der 3. Parentel: Grosseltern und entferntere Verwandte<\/h2>\n<p>Wenn weder die erste noch die zweite Parentel Erben hervorbringt, kommt die dritte Parentel zum Zug.<\/p>\n<h3>5.1 Grosseltern<\/h3>\n<p>&#8211; Die <strong>Grosseltern<\/strong> erben zu gleichen Teilen<\/p>\n<p>&#8211; Der Nachlass wird in vier gleiche Teile aufgeteilt (zwei v\u00e4terliche, zwei m\u00fctterliche Linie)<\/p>\n<h3>5.2 Nachkommen der Grosseltern<\/h3>\n<p>&#8211; Anstelle verstorbener Grosseltern treten deren Nachkommen:<\/p>\n<p>&#8211; Onkel und Tanten<\/p>\n<p>&#8211; Cousins und Cousinen ersten Grades<\/p>\n<p>&#8211; Bei weiteren Generationen: Nachkommen in gerader Linie<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>6. Das neue Erbrecht seit 2023<\/h2>\n<p>Per 1. Januar 2023 ist eine umfassende <strong>Erbrechtsreform<\/strong> in Kraft getreten, die mehr Selbstbestimmung f\u00fcr Erblasser bringt. Die wichtigsten \u00c4nderungen:<\/p>\n<h3>6.1 Reduzierte Pflichtteile<\/h3>\n<p>Die Pflichtteile wurden <strong>auf insgesamt 50 % des Nachlasses reduziert<\/strong>. Das bedeutet:<\/p>\n<p>&#8211; Erblasser k\u00f6nnen nun \u00fcber <strong>mindestens die H\u00e4lfte<\/strong> ihres Verm\u00f6gens frei verf\u00fcgen<\/p>\n<p>&#8211; Die Pflichtteile der Nachkommen wurden gek\u00fcrzt<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Der Pflichtteil der Eltern entf\u00e4llt vollst\u00e4ndig<\/strong><\/p>\n<h3>6.2 Wegfall des Eltern-Pflichtteils<\/h3>\n<p>Seit 2023 sind Eltern nicht mehr pflichtteilsberechtigt. Das heisst:<\/p>\n<p>&#8211; Erblasser k\u00f6nnen ihre Eltern in einem Testament von der Erbfolge ausschliessen<\/p>\n<p>&#8211; Tun sie das nicht, bleibt das gesetzliche Erbrecht der Eltern bestehen<\/p>\n<p>&#8211; Dies betrifft insbesondere kinderlose Erblasser oder solche, die ihren Eltern nichts vererben m\u00f6chten<\/p>\n<h3>6.3 Mehr Freiheit f\u00fcr Erblasser<\/h3>\n<p>Die Reform richtet sich besonders an:<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Singles<\/strong> ohne Nachkommen<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Konkubinatspaare<\/strong> (die weiterhin nicht voneinander erben, aber jetzt mehr Optionen haben)<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Patchwork-Familien<\/strong><\/p>\n<p>&#8211; <strong>Erblasser mit komplizierten Familienverh\u00e4ltnissen<\/strong><\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>7. Pflichtteil \u2013 der gesch\u00fctzte Mindestanteil<\/h2>\n<p>Der <strong>Pflichtteil<\/strong> ist der gesetzlich vorgeschriebene Mindestanteil, den bestimmte Angeh\u00f6rige auf jeden Fall erhalten m\u00fcssen. Er kann nur in sehr begr\u00fcndeten Ausnahmef\u00e4llen (z. B. schwere Straftat gegen den Erblasser) entzogen werden.<\/p>\n<h3>Pflichtteilsberechtigte (nach reformiertem Recht 2023):<\/h3>\n<p>| Angeh\u00f6riger | Pflichtteil |<\/p>\n<p>|&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;-|&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;-|<\/p>\n<p>| Ehegatte \/ Eingetragener Partner | 50 % des gesetzlichen Erbteils |<\/p>\n<p>| Jedes Kind | 50 % des gesetzlichen Erbteils |<\/p>\n<p>| Eltern | <strong> Weggefallen (seit 2023)<\/strong> |<\/p>\n<p>Der Pflichtteil betr\u00e4gt somit maximal die H\u00e4lfte dessen, was der Angeh\u00f6rige bei gesetzlicher Erbfolge erhalten w\u00fcrde.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>8. Enterbung und Erbunw\u00fcrdigkeit<\/h2>\n<p>In besonderen F\u00e4llen k\u00f6nnen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen werden:<\/p>\n<h3>8.1 Enterbung (Art. 477 ZGB)<\/h3>\n<p>Ein Erbe kann enterbt werden, wenn er:<\/p>\n<p>&#8211; Eine schwere Straftat gegen den Erblasser oder dessen Angeh\u00f6rige begangen hat<\/p>\n<p>&#8211; Die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat<\/p>\n<h3>8.2 Erbunw\u00fcrdigkeit (Art. 540 ZGB)<\/h3>\n<p>Ein Erbe kann f\u00fcr unw\u00fcrdig erkl\u00e4rt werden, wenn er:<\/p>\n<p>&#8211; Den Erblasser vors\u00e4tzlich get\u00f6tet oder zu t\u00f6ten versucht hat<\/p>\n<p>&#8211; Das Testament gef\u00e4lscht oder vernichtet hat<\/p>\n<p>&#8211; Den Erblasser durch List oder Gewalt an der Erstellung oder \u00c4nderung eines Testaments gehindert hat<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>9. Erbverzicht und Erbausschlagung<\/h2>\n<h3>9.1 Erbverzicht (Art. 495 ZGB)<\/h3>\n<p>Ein gesetzlicher Erbe kann zu Lebzeiten des Erblassers durch einen <strong>Erbverzichtsvertrag<\/strong> oder einen <strong>Erbauskauf<\/strong> auf sein Erbe verzichten.<\/p>\n<h3>9.2 Erbausschlagung (Art. 566 ZGB)<\/h3>\n<p>Erben k\u00f6nnen eine Erbschaft auch nach dem Tod des Erblassers <strong>ausschlagen<\/strong>, wenn:<\/p>\n<p>&#8211; Das Erbe mehr Schulden als Verm\u00f6genswerte aufweist<\/p>\n<p>&#8211; Sie die Verantwortung f\u00fcr Verbindlichkeiten des Erblassers nicht \u00fcbernehmen m\u00f6chten<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>10. Praktische Tipps<\/h2>\n<p>1. <strong>Testament erstellen:<\/strong> Wer von der gesetzlichen Erbfolge abweichen m\u00f6chte, sollte ein Testament oder einen Erbvertrag erstellen.<\/p>\n<p>2. <strong>Konkubinat absichern:<\/strong> Da Konkubinatspartner nicht erben, sind andere Instrumente (z. B. Vorsorgeauftrag, Schenkung zu Lebzeiten) n\u00f6tig.<\/p>\n<p>3. <strong>Pflichtteile beachten:<\/strong> Auch mit Testament k\u00f6nnen nahestehende Angeh\u00f6rige ihren Pflichtteil einklagen.<\/p>\n<p>4. <strong>Anwalt konsultieren:<\/strong> Bei komplexen Familienverh\u00e4ltnissen oder gr\u00f6sseren Verm\u00f6gen ist professionelle Beratung empfehlenswert.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Das schweizerische Erbrecht ohne Testament verteilt das Verm\u00f6gen eines Verstorbenen nach klaren Regeln: Zuerst kommen die direkten Nachkommen und der Ehegatte zum Zug, dann die Eltern und Geschwister, schliesslich die Grosseltern und weiteren Verwandten. Mit der Erbrechtsreform 2023 wurde die Verf\u00fcgungsfreiheit der Erblasser erheblich erweitert \u2013 insbesondere durch den Wegfall des Eltern-Pflichtteils und die generelle Reduktion der Pflichtteile auf 50 %.<\/p>\n<p>Wer sicherstellen m\u00f6chte, dass sein Verm\u00f6gen nach seinen eigenen W\u00fcnschen verteilt wird, sollte fr\u00fchzeitig ein Testament oder einen Erbvertrag erstellen und sich von einem Fachmann beraten lassen.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<p>*Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. F\u00fcr individuelle Fragen wenden Sie sich bitte an einen Anwalt f\u00fcr Erbrecht.*<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erbrecht in der Schweiz: Wer erbt ohne Testament? Das schweizerische Erbrecht regelt, was mit dem Verm\u00f6gen einer Person nach deren Tod geschieht. Wer kein Testament oder keinen Erbvertrag hinterl\u00e4sst, auf den greift die gesetzliche Erbfolge zur\u00fcck. 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