{"id":1444,"date":"2026-03-16T16:45:22","date_gmt":"2026-03-16T16:45:22","guid":{"rendered":"https:\/\/dgvm.ch\/2026\/03\/16\/haftung-in-der-ag-und-gmbh-wann-wird-es-persoenlich-riskant\/"},"modified":"2026-03-16T19:25:20","modified_gmt":"2026-03-16T19:25:20","slug":"haftung-in-der-ag-und-gmbh-wann-wird-es-persoenlich-riskant","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dgvm.ch\/de\/2026\/03\/16\/haftung-in-der-ag-und-gmbh-wann-wird-es-persoenlich-riskant\/","title":{"rendered":"Haftung in der AG und GmbH: Wann wird es pers\u00f6nlich riskant?"},"content":{"rendered":"<h1>Haftung in der AG und GmbH: Wann wird es pers\u00f6nlich riskant?<\/h1>\n<h2>Einleitung<\/h2>\n<p>Die Wahl der Rechtsform ist eine der fundamentalen Entscheidungen bei der Gr\u00fcndung eines Unternehmens. two der beliebtesten Kapitalgesellschaften in Deutschland sind die Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG). Beide Rechtsformen bieten den entscheidenden Vorteil der Haftungsbeschr\u00e4nkung: Das Privatverm\u00f6gen der Gesellschafter bleibt grunds\u00e4tzlich gesch\u00fctzt, lediglich das in die Gesellschaft eingebrachte Kapital haftet f\u00fcr Verbindlichkeiten.<\/p>\n<p>Doch dieser Schutz ist keineswegs absolut. In bestimmten Situationen kann die Haftung sehr wohl pers\u00f6nlich werden \u2013 und das mitunter bis hin zum vollst\u00e4ndigen Privatverm\u00f6gen. Dieser Artikel analysiert umfassend, wann und unter welchen Voraussetzungen sowohl bei der GmbH als auch bei der AG eine pers\u00f6nliche Haftung der Organe und Gesellschafter eintritt.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>Das Grundprinzip: Haftungsbeschr\u00e4nkung<\/h2>\n<h3>Rechtlicher Rahmen<\/h3>\n<p>Das deutsche Gesellschaftsrecht folgt dem <strong>Trennungsprinzip<\/strong>, das in \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 AktG f\u00fcr die AG und \u00a7 13 Abs. 2 GmbHG f\u00fcr die GmbH verankert ist. Danach haftet den Gl\u00e4ubigern der Gesellschaft nur das Gesellschaftsverm\u00f6gen, nicht das Privatverm\u00f6gen der Gesellschafter.<\/p>\n<p>Dieses Prinzip erm\u00f6glicht unternehmerische Aktivit\u00e4t mit begrenztem Risiko: Scheitert das Unternehmen, ist lediglich das eingesetzte Kapital verloren \u2013 das Privatverm\u00f6gen bleibt unangetastet. Diese Haftungsbeschr\u00e4nkung ist der wesentliche Grund, warum GmbH und AG die dominierenden Rechtsformen f\u00fcr mittelst\u00e4ndische und gr\u00f6\u00dfere Unternehmen sind.<\/p>\n<h3>Unterschiede zwischen AG und GmbH<\/h3>\n<p>| Aspekt | GmbH | AG |<\/p>\n<p>|&#8212;&#8212;&#8211;|&#8212;&#8212;|&#8212;&#8211;|<\/p>\n<p>| <strong>Mindestkapital<\/strong> | 25.000 \u20ac (1 \u20ac bei UG) | 50.000 \u20ac |<\/p>\n<p>| <strong>Gr\u00fcndung<\/strong> | Ein oder mehrere Gesellschafter | Mindestens ein Gr\u00fcnder |<\/p>\n<p>| <strong>Organe<\/strong> | Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ( obligatorisch), Gesellschafterversammlung | Vorstand (obligatorisch), Aufsichtsrat (ab 500 Angestellten), Hauptversammlung |<\/p>\n<p>| <strong>Anteils\u00fcbertragung<\/strong> | Notariell beurkundete Abtretung | Frei handelbare Aktien |<\/p>\n<p>| <strong>Flexibilit\u00e4t<\/strong> | H\u00f6here Gestaltungsfreiheit | Strengere aktienrechtliche Vorgaben |<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>Wann die Haftung pers\u00f6nlich wird: Die wesentlichen Fallgruppen<\/h2>\n<h3>1. Die Organhaftung: Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Vorstand<\/h3>\n<p>Die Menschen, die diese Gesellschaften f\u00fchren, tragen ein erhebliches pers\u00f6nliches Haftungsrisiko. Die Organe (Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH, Vorstand der AG) haften bei Pflichtverletzungen pers\u00f6nlich.<\/p>\n<h4>\u00a7 43 GmbHG \u2013 Sorgfaltspflichten der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer<\/h4>\n<p>Nach \u00a7 43 Abs. 1 GmbHG sind Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer verpflichtet, bei ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung die Sorgfalt eines ordentlichen Gesch\u00e4ftsmannes anzuwenden. Bei schuldhafter Pflichtverletzung haften sie der Gesellschaft f\u00fcr den entstandenen Schaden als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p><strong>Wichtige Sorgfaltspflichten umfassen:<\/strong><\/p>\n<p>&#8211; Die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Buchf\u00fchrung und Bilanzierung<\/p>\n<p>&#8211; Die \u00dcberwachung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft<\/p>\n<p>&#8211; Die Einberufung der Gesellschafterversammlung bei Verlust der H\u00e4lfte des Stammkapitals<\/p>\n<p>&#8211; Die Stellung des Insolvenzantrags bei Zahlungsunf\u00e4higkeit oder \u00dcberschuldung<\/p>\n<p>&#8211; Die Vertretung der Gesellschaft ordnungsgem\u00e4\u00df nach au\u00dfen<\/p>\n<h4>\u00a7 93 AktG \u2013 Sorgfaltspflichten des Vorstands<\/h4>\n<p>F\u00fcr den Vorstand einer AG gelten gem\u00e4\u00df \u00a7 93 AktG \u00e4hnliche, aber noch weitergehende Pflichten. Die Vorstandsmitglieder m\u00fcssen die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsleiters anwenden. Bei Pflichtverletzung haften sie der Gesellschaft auf Schadensersatz.<\/p>\n<p><strong>Die Business Judgment Rule<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 93 Abs. 1 Satz 2 AktG sch\u00fctzt Vorstandsmitglieder, sofern sie bei einer unternehmerischen Entscheidung vern\u00fcnftigerweise annehmen durften, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Diese <strong>Business Judgment Rule<\/strong> bietet einen gewissen Haftungsfreiraum, gilt aber nur unter folgenden Voraussetzungen:<\/p>\n<p>1. Kein Rechtsversto\u00df bei der Entscheidungsfindung<\/p>\n<p>2. Handeln auf informierter Grundlage<\/p>\n<p>3. Handeln zum Wohl der Gesellschaft<\/p>\n<p>4. Kein Interessenkonflikt<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h3>2. Die Durchgriffshaftung<\/h3>\n<p>Die Durchgriffshaftung durchbricht die Trennung zwischen Gesellschafts- und Privatverm\u00f6gen. Sie kommt als rechtliche Ausnahme zum Tragen, wenn Gesellschafter die Gesellschaftsform missbr\u00e4uchlich nutzen oder die Trennung zwischen Privat- und Gesellschaftsverm\u00f6gen vollst\u00e4ndig aufheben.<\/p>\n<h4>Voraussetzungen der Durchgriffshaftung<\/h4>\n<p>Die Rechtsprechung hat folgende Fallgruppen entwickelt, in denen ein Durchgriff auf das Privatverm\u00f6gen m\u00f6glich ist:<\/p>\n<p><strong>a) Verm\u00f6gensvermischung<\/strong><\/p>\n<p>Wenn das Privatverm\u00f6gen des Gesellschafters mit dem Gesellschaftsverm\u00f6gen so stark vermischt wird, dass eine Trennung objektiv nicht mehr m\u00f6glich ist, kann die Durchgriffshaftung greifen. Dies ist der Fall, wenn:<\/p>\n<p>&#8211; Gesellschaftskonto und Privatkonto nicht getrennt gef\u00fchrt werden<\/p>\n<p>&#8211; Private Ausgaben aus dem Gesellschaftsverm\u00f6gen bezahlt werden<\/p>\n<p>&#8211; Keine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Buchf\u00fchrung besteht<\/p>\n<p><strong>b) Existenzvernichtungshaftung<\/strong><\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) haften Gesellschafter pers\u00f6nlich, wenn sie vors\u00e4tzlich das Gesellschaftsverm\u00f6gen zu Lasten der Gl\u00e4ubiger entziehen und dadurch die Gesellschaft handlungsunf\u00e4hig machen. Die <strong>Existenzvernichtungshaftung<\/strong> (\u00a7 826 BGB) erfordert:<\/p>\n<p>&#8211; Eine nach au\u00dfen wirksame Ma\u00dfnahme<\/p>\n<p>&#8211; Die Beeintr\u00e4chtigung der Gl\u00e4ubigerbefriedigung<\/p>\n<p>&#8211; Vors\u00e4tzliches Handeln zum Nachteil der Gl\u00e4ubiger<\/p>\n<p><strong>c) Missbrauch der Rechtsform<\/strong><\/p>\n<p>Wenn die Gesellschaftsform offensichtlich missbr\u00e4uchlich verwendet wird, um Gl\u00e4ubiger zu sch\u00e4digen oder gesetzliche Verbote zu umgehen, kann die Durchgriffshaftung greifen. Dies erfordert eine umfassende W\u00fcrdigung des Einzelfalls.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h3>3. Die Haftung in der Insolvenz<\/h3>\n<p>Die Insolvenz einer Gesellschaft ist der kritischste Moment f\u00fcr die pers\u00f6nliche Haftung der Organe. Hier greifen mehrere Haftungstatbest\u00e4nde gleichzeitig.<\/p>\n<h4>Insolvenzverschleppung (\u00a7 15a InsO)<\/h4>\n<p>Wird eine insolvenzreife Gesellschaft nicht rechtzeitig zur Insolvenz angemeldet, machen sich die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer\/Vorst\u00e4nde strafbar. Die Antragspflicht besteht bei:<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Zahlungsunf\u00e4higkeit<\/strong>: Die Gesellschaft kann f\u00e4llige Zahlungen nicht mehr leisten<\/p>\n<p>&#8211; <strong>\u00dcberschuldung<\/strong>: Die Aktiva decken die Verbindlichkeiten nicht mehr<\/p>\n<p>Die strafrechtliche Sanktion bei Insolvenzverschleppung betr\u00e4gt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.<\/p>\n<h4>Masseschm\u00e4lernde Zahlungen (\u00a7 64 GmbHG, \u00a7 92 AktG)<\/h4>\n<p>Nach Eintritt der Insolvenzreife d\u00fcrfen keine Zahlungen mehr aus dem Gesellschaftsverm\u00f6gen geleistet werden \u2013 mit Ausnahme solcher, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Gesch\u00e4ftsmannes vereinbar sind. Bei Versto\u00df haften die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer\/Vorst\u00e4nde pers\u00f6nlich f\u00fcr diese Zahlungen.<\/p>\n<p><strong>Wichtige Folgen:<\/strong><\/p>\n<p>&#8211; Jede einzelne masseschm\u00e4lernde Zahlung kann zur pers\u00f6nlichen Haftung f\u00fchren<\/p>\n<p>&#8211; Die Haftung ist nicht auf den Betrag der Insolvenzquote begrenzt<\/p>\n<p>&#8211; Die Verj\u00e4hrung betr\u00e4gt regelm\u00e4\u00dfig 5 Jahre<\/p>\n<h4>Haftung bei Insolvenzverschleppung<\/h4>\n<p>Zus\u00e4tzlich zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit bestehen erhebliche zivilrechtliche Schadensersatzanspr\u00fcche. Der Insolvenzverwalter kann Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer\/Vorst\u00e4nde auf Ersatz des gesamten Schadens in Anspruch nehmen, der den Gl\u00e4ubigern durch die versp\u00e4tete Insolvenzanmeldung entstanden ist.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h3>4. Besondere Haftungsrisiken<\/h3>\n<h4>Au\u00dfenhaftung gegen\u00fcber Dritten<\/h4>\n<p>In bestimmten Konstellationen haften Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer\/Vorst\u00e4nde auch gegen\u00fcber Dritten pers\u00f6nlich:<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Deliktische Haftung<\/strong> (\u00a7 823 ff. BGB): Bei vors\u00e4tzlicher oder fahrl\u00e4ssiger K\u00f6rperverletzung, Sachbesch\u00e4digung oder Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Haftung aus Rechtsschein<\/strong>: Wenn der Anschein erweckt wird, pers\u00f6nlich zu haften (z.B. durch falsche Firmierung auf Gesch\u00e4ftspapieren)<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Vertragliche Haftung<\/strong>: Bei pers\u00f6nlicher \u00dcbernahme von Garantien oder B\u00fcrgschaften<\/p>\n<h4>Steuerliche Haftung<\/h4>\n<p>Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer k\u00f6nnen auch steuerrechtlich pers\u00f6nlich haftbar gemacht werden:<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Haftung f\u00fcr Lohnsteuer<\/strong> (\u00a7 69 AO): Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer haftet f\u00fcr nicht abgef\u00fchrte Lohnsteuer<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Haftung f\u00fcr Umsatzsteuer<\/strong> (\u00a7 69 AO): Bei Nichtabf\u00fchrung der vereinnahmten Umsatzsteuer<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Haftung bei Insolvenz<\/strong>: Bei versp\u00e4teter Anmeldung der Insolvenz k\u00f6nnen steuerliche Haftungsanspr\u00fcche entstehen<\/p>\n<h4>Umwelt- und Produkthaftung<\/h4>\n<p>Bei bestimmten Branchen bestehen erh\u00f6hte Haftungsrisiken:<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Umwelthaftung<\/strong>: Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer k\u00f6nnen bei Umweltsch\u00e4den pers\u00f6nlich haftbar gemacht werden<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Produkthaftung<\/strong>: Bei fehlerhaften Produkten kann sowohl die Gesellschaft als auch handelnde Personen pers\u00f6nlich haften<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h3>5. Die Haftung der Gesellschafter<\/h3>\n<p>Obwohl Gesellschafter grunds\u00e4tzlich nicht pers\u00f6nlich haften, gibt es Ausnahmen:<\/p>\n<h4>Gesellschafterhaftung bei Unterkapitalisierung<\/h4>\n<p>Ist das Gesellschaftskapital im Verh\u00e4ltnis zum Gesch\u00e4ftsrisiko eindeutig unzureichend, kann dies zur pers\u00f6nlichen Haftung der Gesellschafter f\u00fchren. Die Rechtsprechung verlangt jedoch eine <strong>qualifizierte Unterkapitalisierung<\/strong>, bei der das Eigenkapital offensichtlich unzureichend ist und die Gesellschaft von vornherein auf Fremdfinanzierung angewiesen war.<\/p>\n<h4>Haftung bei faktischer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung<\/h4>\n<p>Wer als Gesellschafter faktisch die Gesch\u00e4fte f\u00fchrt, ohne formell Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu sein, tr\u00e4gt dieselbe Verantwortlichkeit wie ein ordnungsgem\u00e4\u00df bestellter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. Dies gilt auch f\u00fcr <strong>Strohmann-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer<\/strong>, die nur nominal im Amt sind, w\u00e4hrend faktisch ein Gesellschafter die Gesch\u00e4fte f\u00fchrt.<\/p>\n<h4>Haftung im Konzern<\/h4>\n<p>Im Konzernverbund gelten besondere Haftungsregeln:<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Abh\u00e4ngige AG<\/strong>: Der herrschende Konzern kann bei Einflussnahme haftbar gemacht werden<\/p>\n<p>&#8211; <strong>GmbH-Konzern<\/strong>: Besondere Sorgfaltspflichten bei Konzernleitung<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Existenzvernichtungshaftung im Konzern<\/strong>: Besonders relevant bei Konzernstrukturen<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>Pr\u00e4vention: Wie Sie sich sch\u00fctzen k\u00f6nnen<\/h2>\n<h3>Organhaftung begrenzen<\/h3>\n<p><strong>D&#038;O-Versicherung (Directors &#038; Officers)<\/strong><\/p>\n<p>Eine D&#038;O-Versicherung deckt die pers\u00f6nliche Haftung von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern und Vorst\u00e4nden ab. Sie ist heute Standard und sollte bei jeder Gesellschaft vorhanden sein. Die Kosten sind \u00fcberschaubar, der Schutz jedoch erheblich.<\/p>\n<p><strong>Sorgf\u00e4ltige Dokumentation<\/strong><\/p>\n<p>Jede Gesch\u00e4ftsentscheidung sollte dokumentiert werden:<\/p>\n<p>&#8211; Protokolle aller Gesellschafterversammlungen und Vorstandssitzungen<\/p>\n<p>&#8211; Nachvollziehbare Entscheidungsprozesse<\/p>\n<p>&#8211; Bewertung von Risiken und Chancen<\/p>\n<p><strong>Compliance-Systeme<\/strong><\/p>\n<p>Ein wirksames Compliance-System demonstriert Sorgfalt und kann Haftungsanspr\u00fcche abwehren:<\/p>\n<p>&#8211; Etablierte interne Kontrollsysteme<\/p>\n<p>&#8211; Regelm\u00e4\u00dfige \u00dcberpr\u00fcfungen<\/p>\n<p>&#8211; Klare Zust\u00e4ndigkeiten und Eskalationswege<\/p>\n<h3>Durchgriffshaftung vermeiden<\/h3>\n<p><strong>Trennung der Verm\u00f6genssph\u00e4ren<\/strong><\/p>\n<p>Die strikte Trennung von Gesellschafts- und Privatverm\u00f6gen ist essenziell:<\/p>\n<p>&#8211; Getrennte Konten f\u00fcr Gesellschaft und Gesellschafter<\/p>\n<p>&#8211; Ordnungsgem\u00e4\u00dfe Buchf\u00fchrung<\/p>\n<p>&#8211; Keine privaten Entnahmen aus dem Gesellschaftsverm\u00f6gen<\/p>\n<p><strong>Professionelle Beratung<\/strong><\/p>\n<p>Bei komplexeren Strukturen oder grenz\u00fcberschreitenden Aktivit\u00e4ten ist professionelle Beratung unerl\u00e4sslich:<\/p>\n<p>&#8211; Steuerberater f\u00fcr steuerliche Fragen<\/p>\n<p>&#8211; Rechtsanwalt f\u00fcr gesellschaftsrechtliche Themen<\/p>\n<p>&#8211; Wirtschaftspr\u00fcfer f\u00fcr Jahresabschl\u00fcsse<\/p>\n<h3>Insolvenzrechtliche Risiken minimieren<\/h3>\n<p><strong>Fr\u00fcherkennung von Krisen<\/strong><\/p>\n<p>Die rechtzeitige Erkennung von Krisenzeichen ist entscheidend:<\/p>\n<p>&#8211; Regelm\u00e4\u00dfige Liquidit\u00e4tsplanung<\/p>\n<p>&#8211; \u00dcberwachung von Bilanzkennzahlen<\/p>\n<p>&#8211; Fr\u00fchwarnsysteme implementieren<\/p>\n<p><strong>Rechtzeitige Insolvenzanmeldung<\/strong><\/p>\n<p>Bei Eintritt der Insolvenzreife besteht Antragspflicht innerhalb von drei Wochen. Die rechtzeitige Anmeldung:<\/p>\n<p>&#8211; Vermeidet strafrechtliche Verfolgung wegen Insolvenzverschleppung<\/p>\n<p>&#8211; Begrenzt das Haftungsrisiko f\u00fcr masseschm\u00e4lernde Zahlungen<\/p>\n<p>&#8211; Gibt der Gesellschaft eine Chance auf geordnete Abwicklung<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Die Haftung in AG und GmbH ist zwar grunds\u00e4tzlich auf das Gesellschaftsverm\u00f6gen beschr\u00e4nkt, doch diese Beschr\u00e4nkung ist mit erheblichen Ausnahmen verbunden. Die pers\u00f6nliche Haftung kann in vielf\u00e4ltigen Situationen eintreten:<\/p>\n<p>1. <strong>Bei Sorgfaltspflichtverletzungen<\/strong> der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Vorst\u00e4nde (\u00a7 43 GmbHG, \u00a7 93 AktG)<\/p>\n<p>2. <strong>Bei Durchgriffshaftung<\/strong> wegen Verm\u00f6gensvermischung oder Existenzvernichtung<\/p>\n<p>3. <strong>In der Insolvenz<\/strong> durch Insolvenzverschleppung und masseschm\u00e4lernde Zahlungen<\/p>\n<p>4. <strong>Bei pers\u00f6nlicher \u00dcbernahme<\/strong> von Verantwortung durch Garantien oder faktische Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung<\/p>\n<p>Die gute Nachricht: Mit sorgf\u00e4ltiger F\u00fchrung, klaren Strukturen und geeigneten Schutzma\u00dfnahmen lassen sich diese Risiken erheblich minimieren. Eine D&#038;O-Versicherung, ordnungsgem\u00e4\u00dfe Dokumentation, funktionierende Compliance-Systeme und nicht zuletzt die fr\u00fchzeitige Erkennung von Krisenzeichen sind die wichtigsten Instrumente zur Risikominimierung.<\/p>\n<p>Wer als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer oder Vorstand t\u00e4tig ist, sollte sich dieser Verantwortung bewusst sein \u2013 und die notwendigen Vorkehrungen treffen. Denn eines ist sicher: Die Haftungsrisiken sind real, und die Grenzen zwischen Gesellschafts- und Privatverm\u00f6gen k\u00f6nnen schneller durchbrochen werden, als viele annehmen.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<p>*Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. F\u00fcr konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt.*<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Haftung in der AG und GmbH: Wann wird es pers\u00f6nlich riskant? 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