{"id":1440,"date":"2026-03-16T16:44:36","date_gmt":"2026-03-16T16:44:36","guid":{"rendered":"https:\/\/dgvm.ch\/2026\/03\/16\/eheschliessung-in-der-schweiz-rechtliche-voraussetzungen-und-folgen\/"},"modified":"2026-03-16T19:25:37","modified_gmt":"2026-03-16T19:25:37","slug":"eheschliessung-in-der-schweiz-rechtliche-voraussetzungen-und-folgen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dgvm.ch\/de\/2026\/03\/16\/eheschliessung-in-der-schweiz-rechtliche-voraussetzungen-und-folgen\/","title":{"rendered":"Eheschliessung in der Schweiz: Rechtliche Voraussetzungen und Folgen"},"content":{"rendered":"<h1>Eheschliessung in der Schweiz: Rechtliche Voraussetzungen und Folgen<\/h1>\n<h2>Einleitung<\/h2>\n<p>Die Eheschliessung stellt einen der bedeutendsten Schritte im Leben eines Menschen dar und ist in der Schweiz umfassend rechtlich geregelt. Das schweizerische Eherecht bildet den Rahmen f\u00fcr die Begr\u00fcndung einer rechtlichen Partnerschaft zwischen zwei Personen und regelt sowohl die Voraussetzungen f\u00fcr eine g\u00fcltige Ehe als auch die daraus resultierenden Rechte und Pflichten. Dieser Artikel gibt einen umfassenden \u00dcberblick \u00fcber die rechtlichen Aspekte der Eheschliessung in der Schweiz, einschliesslich der Voraussetzungen, des Verfahrens und der vielf\u00e4ltigen Folgen einer Ehe.<\/p>\n<p>Das schweizerische Eherecht hat sich im Laufe der Zeit erheblich weiterentwickelt. Seit der Totalrevision des Eherechts im Jahr 1988 basiert es auf dem Grundsatz der vollst\u00e4ndigen Gleichberechtigung von Frau und Mann. Diese Reform brachte fundamentale \u00c4nderungen mit sich, darunter die Einf\u00fchrung des gemeinsamen Sorgerechts, die Aufhebung des Verschuldensprinzips bei Scheidungen und die Gleichstellung der Geschlechter in allen ehelichen Angelegenheiten. Mit der \u00d6ffnung der Ehe f\u00fcr gleichgeschlechtliche Paare am 1. Juli 2022 wurde ein weiterer bedeutender Meilenstein in der Geschichte des schweizerischen Eherechts erreicht.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>Rechtliche Grundlagen<\/h2>\n<h3>Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB)<\/h3>\n<p>Das Eherecht in der Schweiz ist prim\u00e4r in den Artikeln 90 bis 251 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt. Das ZGB, das am 1. Januar 1912 in Kraft trat, stellt das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht dar und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen. Es umfasst f\u00fcnf B\u00fccher, wobei das vierte Buch dem Personen- und Familienrecht gewidmet ist und somit auch die eherechtlichen Bestimmungen enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Die eherechtlichen Vorschriften des ZGB regeln umfassend alle Aspekte der Ehe, von den Voraussetzungen f\u00fcr eine g\u00fcltige Eheschliessung \u00fcber die pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Wirkungen der Ehe bis hin zu den Verfahren bei Ehetrennung und Scheidung. Diese Regelungen sind zwingender Natur und k\u00f6nnen durch die Eheleute nur in bestimmten Grenzen abbedungen werden. Das Ziel des schweizerischen Eherechts ist es, eine rechtliche Grundlage f\u00fcr eine Partnerschaft zu schaffen, die auf gegenseitigem Respekt, Gleichberechtigung und Solidarit\u00e4t basiert.<\/p>\n<h3>Erg\u00e4nzende Gesetzeswerke<\/h3>\n<p>Neben dem ZGB spielen auch weitere Gesetze eine wichtige Rolle im Zusammenhang mit der Eheschliessung. Das Bundesgesetz \u00fcber die Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder (AuG) regelt beispielsweise die Fragen des Aufenthaltsrechts im Zusammenhang mit Ehen zwischen Schweizerinnen oder Schweizern und ausl\u00e4ndischen Personen. Das Internationale Privatrecht (IPRG) enth\u00e4lt Bestimmungen f\u00fcr Ehen mit internationalem Bezug, w\u00e4hrend das Scheidungsrecht im Gerichtsorganisationsgesetz und in der Zivilprozessordnung n\u00e4her geregelt ist.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>Voraussetzungen f\u00fcr die Eheschliessung<\/h2>\n<h3>Pers\u00f6nliche Voraussetzungen<\/h3>\n<h4>Vollj\u00e4hrigkeit<\/h4>\n<p>Die erste und grundlegendste Voraussetzung f\u00fcr eine Eheschliessung in der Schweiz ist die Vollj\u00e4hrigkeit. Gem\u00e4ss Artikel 96 ZGB kann eine Ehe erst eingegangen werden, wenn beide Brautleute das 18. Lebensjahr vollendet haben. Diese Altersgrenze soll sicherstellen, dass die Eheleute die notwendige Reife und Urteilsf\u00e4higkeit besitzen, um eine so bedeutsame Entscheidung wie die Eingehung einer Ehe verantwortungsvoll treffen zu k\u00f6nnen. Eine Ausnahme von dieser Altersgrenz besteht nicht \u2013 auch nicht mit elterlicher Zustimmung.<\/p>\n<h4>Urteilsf\u00e4higkeit<\/h4>\n<p>Ein weiteres wesentliches Erfordernis ist die Urteilsf\u00e4higkeit der Brautleute. Gem\u00e4ss Artikel 12 ZGB ist urteilsf\u00e4hig, wer nicht wegen Geisteskrankheit, Geistesschw\u00e4che oder schwerer St\u00f6rung des Geisteslebens urteilsunf\u00e4hig ist. Die Urteilsf\u00e4higkeit ist die F\u00e4higkeit, vernunftgem\u00e4ss zu handeln und die Folgen seiner Handlungen zu erkennen. Sie muss zum Zeitpunkt der Eheschliessung sowohl bei der Anmeldung als auch bei der tats\u00e4chlichen Trauung vorhanden sein. Personen, die unter einer voraussichtlich dauerhaften Geistesst\u00f6rung leiden und deswegen entm\u00fcndigt wurden, sind grunds\u00e4tzlich nicht ehef\u00e4hig.<\/p>\n<h4>Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit<\/h4>\n<p>Mit der Vollj\u00e4hrigkeit ist auch die Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit verbunden, die f\u00fcr den Abschluss des Ehevertrages und andere rechtsgesch\u00e4ftliche Handlungen im Zusammenhang mit der Ehe von Bedeutung ist. Die Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit erm\u00f6glicht es den Eheleuten, eigenst\u00e4ndig Vertr\u00e4ge abzuschliessen, Verm\u00f6gen zu verwalten und andere rechtliche Handlungen vorzunehmen. Einschr\u00e4nkungen der Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit, etwa durch eine Beistandschaft, k\u00f6nnen jedoch Auswirkungen auf die F\u00e4higkeit haben, eine Ehe einzugehen.<\/p>\n<h3>Formelle Voraussetzungen<\/h3>\n<h4>Aufenthaltsrecht<\/h4>\n<p>F\u00fcr Personen ohne Schweizer B\u00fcrgerrecht ist der Nachweis eines g\u00fcltigen Aufenthaltsrechts in der Schweiz erforderlich. Dies bedeutet, dass ausl\u00e4ndische Staatsangeh\u00f6rige vor der Eheschliessung nachweisen m\u00fcssen, dass sie sich rechtm\u00e4ssig in der Schweiz aufhalten. Diese Voraussetzung dient in erster Linie der Verhinderung von Scheinehen, die ausschliesslich zum Zweck der Umgehung von ausl\u00e4nderrechtlichen Bestimmungen geschlossen werden. Das Zivilstandsamt pr\u00fcft diese Voraussetzung besonders sorgf\u00e4ltig bei Ehen zwischen Schweizerinnen oder Schweizern und ausl\u00e4ndischen Staatsangeh\u00f6rigen.<\/p>\n<h4>Kein anderes Band<\/h4>\n<p>Ein wesentliches Hindernis f\u00fcr eine neue Eheschliessung besteht, wenn einer der Brautleute bereits verheiratet ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt. Das schweizerische Recht erkennt die Bigamie nicht an und verbietet es, eine neue Ehe einzugehen, solange eine vorherige Ehe oder eingetragene Partnerschaft noch besteht. Die Aufl\u00f6sung der vorherigen Ehe durch Scheidung, Tod oder Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung muss daher nachgewiesen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<h4>Verwandtschaftsverbot<\/h4>\n<p>Ebenfalls nicht gestattet ist die Eheschliessung zwischen Verwandten in gerader Linie, das heisst zwischen Eltern und Kindern sowie zwischen Grosseltern und Enkelkindern. Dieses Verbot besteht sowohl f\u00fcr Blutsverwandte als auch f\u00fcr Personen, die durch Adoption in einem Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis stehen. Bei Geschwistern sowie bei Halbgeschwistern ist die Eheschliessung ebenfalls untersagt. Diese Verbote dienen ethischen und gesellschaftlichen Gr\u00fcnden sowie dem Schutz der Nachkommen.<\/p>\n<h3>Gleichgeschlechtliche Ehe<\/h3>\n<p>Mit der Revision des Eherechts am 1. Juli 2022 wurde die Ehe auch f\u00fcr gleichgeschlechtliche Paare ge\u00f6ffnet. Seit diesem Datum k\u00f6nnen in der Schweiz gleichgeschlechtliche Ehen geschlossen werden. Zudem besteht die M\u00f6glichkeit, bestehende eingetragene Partnerschaften in Ehen umzuwandeln. Die rechtliche Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Eheleute wurde damit weitgehend verwirklicht, wobei in einigen Bereichen noch spezifische Regelungen gelten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>Das Ehevorbereitungsverfahren<\/h2>\n<h3>Anmeldung der Ehe<\/h3>\n<p>Bevor eine Ehe geschlossen werden kann, muss das so genannte Ehevorbereitungsverfahren durchgef\u00fchrt werden. Dieses Verfahren ist in den Artikeln 97 bis 102 ZGB geregelt und dient der \u00dcberpr\u00fcfung der Ehevoraussetzungen durch das Zivilstandsamt. Die Anmeldung der Ehe erfolgt durch ein Gesuch, das bei dem zust\u00e4ndigen Zivilstandsamt am Wohnort der Brautleute eingereicht werden muss.<\/p>\n<p>Das zust\u00e4ndige Zivilstandsamt richtet sich nach dem Wohnsitz der Brautleute. Haben die beiden Partner unterschiedliche Wohnsitze, kann das Gesuch bei einem der beiden zust\u00e4ndigen \u00c4mter eingereicht werden. Bei gemeinsamem Wohnsitz im Ausland ist das Zivilstandsamt am letzten Wohnsitz in der Schweiz oder das Amt in der Heimatgemeinde eines der Brautleute zust\u00e4ndig.<\/p>\n<h3>Einzureichende Dokumente<\/h3>\n<p>Bei der Anmeldung der Ehe m\u00fcssen verschiedene Dokumente vorgelegt werden, die die Erf\u00fcllung der Ehevoraussetzungen belegen. Die erforderlichen Unterlagen umfassen in der Regel einen g\u00fcltigen Identit\u00e4tsnachweis (Reisepass oder Identit\u00e4tskarte), eine aktuelle Wohnsitzbescheinigung sowie Dokumente betreffend Geburt, Geschlecht, Namen, Abstammung, Zivilstand und Nationalit\u00e4t. Zus\u00e4tzlich ist eine Ledigkeitsbescheinigung oder ein Dokument betreffend die Aufl\u00f6sung der letzten Ehe oder eingetragenen Partnerschaft vorzulegen.<\/p>\n<p>F\u00fcr ausl\u00e4ndische Staatsangeh\u00f6rige k\u00f6nnen je nach Herkunftsland zus\u00e4tzliche Dokumente erforderlich sein, wie beispielsweise ein Ehezulassungsgesuch oder eine Best\u00e4tigung der Beh\u00f6rden des Heimatlandes. Alle ausl\u00e4ndischen Dokumente m\u00fcssen in der Regel legalisiert oder mit einer Apostille versehen sein und auf Deutsch, Franz\u00f6sisch, Italienisch oder Englisch \u00fcbersetzt werden.<\/p>\n<h3>Pr\u00fcfung und Bekanntmachung<\/h3>\n<p>Das Zivilstandsamt pr\u00fcft das Gesuch und die eingereichten Unterlagen sorgf\u00e4ltig. Es \u00fcberpr\u00fcft, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine Eheschliessung erf\u00fcllt sind und ob kein Eheverbot vorliegt. Bei Zweifeln kann das Amt weitere Abkl\u00e4rungen treffen oder zus\u00e4tzliche Unterlagen verlangen.<\/p>\n<p>Ein wichtiger Aspekt der Pr\u00fcfung ist die \u00dcberpr\u00fcfung, ob die beabsichtigte Ehe nicht zum Zweck der Umgehung von ausl\u00e4nderrechtlichen Bestimmungen geschlossen werden soll. Gem\u00e4ss Artikel 97 Absatz 3 ZGB tritt das Zivilstandsamt auf das Gesuch nicht ein, wenn die Brautleute offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begr\u00fcnden wollen, sondern die Bestimmungen \u00fcber Zulassung und Aufenthalt von Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4ndern umgehen wollen. Scheinehen werden strafrechtlich verfolgt.<\/p>\n<h3>Befristung der Erm\u00e4chtigung<\/h3>\n<p>Nach erfolgreicher Pr\u00fcfung stellt das Zivilstandsamt eine Erm\u00e4chtigung zur Eheschliessung aus. Diese Erm\u00e4chtigung ist befristet und gilt in der Regel f\u00fcr drei Monate. Innerhalb dieser Frist muss die Trauung vollzogen werden, andernfalls muss das Verfahren erneut durchgef\u00fchrt werden. Die Befristung dient der Aktualit\u00e4t der \u00fcberpr\u00fcften Daten und verhindert, dass eine Erm\u00e4chtigung \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum missbr\u00e4uchlich verwendet werden kann.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>Die Trauung<\/h2>\n<h3>Form der Trauung<\/h3>\n<p>In der Schweiz ist die zivilrechtliche Trauung die einzig rechtlich anerkannte Form der Eheschliessung. Die kirchliche Trauung hat hingegen keine rechtliche Wirkung und kann nur nach vorheriger zivilrechtlicher Eheschliessung stattfinden. Diese Regelung, die so genannte Ziviltrauung vor der kirchlichen Trauung, gilt in der gesamten Schweiz und stellt sicher, dass die Ehe ausschliesslich nach staatlichem Recht begr\u00fcndet wird.<\/p>\n<p>Die Trauung muss von einem Zivilstandsbeamten oder einer Zivilstandsbeamtin vorgenommen werden. Diese Personen sind vom Kanton dazu erm\u00e4chtigt, Ehen zu schliessen und die entsprechenden Beurkundungen vorzunehmen. Die Trauung ist \u00f6ffentlich und findet in den R\u00e4umlichkeiten des Zivilstandesamtes statt. Auf Wunsch kann eine Trauung auch ausserhalb der Amtsr\u00e4ume stattfinden, beispielsweise an einem besonderen Ort, wenn wichtige Gr\u00fcnde vorliegen.<\/p>\n<h3>Trauzeugen<\/h3>\n<p>Bei der Trauung m\u00fcssen zwei urteilsf\u00e4hige und m\u00fcndige Trauzeugen anwesend sein. Diese Zeugen begleichen den Akt nicht nur durch ihre Anwesenheit, sondern unterzeichnen auch die Best\u00e4tigung der Eheschliessung zusammen mit den Eheleuten und dem Zivilstandsbeamten. Die Trauzeugen m\u00fcssen das 18. Altersjahr vollendet und urteilsf\u00e4hig sein. Sie k\u00f6nnen frei von den Brautleuten gew\u00e4hlt werden und m\u00fcssen nicht notwendigerweise Schweizer B\u00fcrger sein.<\/p>\n<h3>Ablauf der Trauung<\/h3>\n<p>Der Ablauf der Trauung ist gesetzlich vorgeschrieben und umfasst bestimmte Formelemente. Der Zivilstandsbeamte oder die Zivilstandsbeamtin muss zun\u00e4chst die Identit\u00e4t der Brautleute und der Zeugen feststellen und die Erm\u00e4chtigung zur Eheschliessung vorlegen. Anschliessend fragt er oder sie jeden der beiden Brautleute einzeln, ob sie die andere Person heiraten wollen. Die Eheschliessung kommt durch die \u00fcbereinstimmende Willenserkl\u00e4rung beider Brautleute zustande.<\/p>\n<p>Nach der Trauung erhalten die Eheleute eine Best\u00e4tigung der Eheschliessung sowie den Familienausweis. Der Familienausweis enth\u00e4lt wichtige Informationen \u00fcber die Eheleute und dient als Nachweis des Zivilstandes gegen\u00fcber Beh\u00f6rden und Institutionen. Die Eheschliessung wird anschliessend im Eheregister eingetragen, das beim zust\u00e4ndigen Zivilstandsamt gef\u00fchrt wird.<\/p>\n<h3>Kosten der Trauung<\/h3>\n<p>Die amtlichen Geb\u00fchren f\u00fcr eine Ziviltrauung betragen in der Schweiz zwischen 300 und 400 Franken. Diese Geb\u00fchren variieren je nach Kanton und Gemeinde geringf\u00fcgig. F\u00fcr besondere W\u00fcnsche, wie beispielsweise eine Trauung an einem Samstag oder in einem aussergew\u00f6hnlichen Lokal, k\u00f6nnen zus\u00e4tzliche Kosten anfallen. Auch f\u00fcr die Ausstellung von Dokumenten oder die Beglaubigung von Unterschriften k\u00f6nnen weitere Geb\u00fchren erhoben werden.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>Pers\u00f6nliche Folgen der Ehe<\/h2>\n<h3>Gleichberechtigung<\/h3>\n<p>Ein fundamentaler Grundsatz des schweizerischen Eherechts ist die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Gem\u00e4ss Artikel 163 ZGB bestimmen die Eheleute den Grundsatz ihrer Lebensgemeinschaft in gegenseitiger R\u00fccksprache. Beide Partner haben die gleichen Rechte und Pflichten innerhalb der Ehe. Die Stimme der Frau z\u00e4hlt genauso wie die des Mannes, und keine Entscheidung kann gegen den Willen eines Partners getroffen werden.<\/p>\n<p>Diese Gleichberechtigung erstreckt sich auf alle Bereiche des ehelichen Zusammenlebens. Es gibt keine geschlechtsabh\u00e4ngigen Aufgaben oder Rollenverteilungen mehr, die vom Gesetz vorgeschrieben werden. Die Eheleute k\u00f6nnen vielmehr in freier Vereinbarung bestimmen, wie sie ihr Zusammenleben gestalten, wer welchen Beitrag zum Familienunterhalt leistet und wie die Aufgaben im Haushalt und bei der Kindererziehung verteilt werden.<\/p>\n<h3>Pers\u00f6nliche Handlungsf\u00e4higkeit<\/h3>\n<p>Durch die Eheschliessung wird die pers\u00f6nliche Handlungsf\u00e4higkeit der Eheleute grunds\u00e4tzlich nicht eingeschr\u00e4nkt. Jeder Ehegatte beh\u00e4lt seine volle Handlungsf\u00e4higkeit und kann eigenst\u00e4ndig Vertr\u00e4ge abschliessen, Verm\u00f6gen verwalten und beruflich t\u00e4tig sein. Auch nach der Heirat bleibt jede Person ein selbstst\u00e4ndiges Rechtssubjekt mit eigenen Rechten und Pflichten.<\/p>\n<p>Eine Ausnahme besteht lediglich bei der Vertretung der ehelichen Gemeinschaft. Gem\u00e4ss Artikel 166 ZGB kann jeder Ehegatte die eheliche Gemeinschaft in den Angelegenheiten des t\u00e4glichen Lebens vertreten. Diese Regelung erm\u00f6glicht es, dass im Alltag notwendige Handlungen auch von nur einem Ehegatten vorgenommen werden k\u00f6nnen, ohne dass daf\u00fcr jedes Mal eine spezielle Vollmacht erforderlich ist.<\/p>\n<h3>Wohnsitz und Aufenthaltsort<\/h3>\n<p>Die Eheleute bestimmen gemeinsam, wo sie ihren Wohnsitz haben wollen. Wird kein gemeinsamer Wohnsitz begr\u00fcndet, so muss der Wohnsitz jedes Ehegatten dort sein, wo er oder sie tats\u00e4chlich lebt. Das Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes ist ein wichtiger Aspekt der pers\u00f6nlichen Freiheit und wird durch die Ehe nicht eingeschr\u00e4nkt. Bei Meinungsverschiedenheiten \u00fcber den Wohnsitz kann das Gericht angerufen werden, das eine L\u00f6sung anordnet.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>Wirtschaftliche Folgen der Ehe<\/h2>\n<h3>Der G\u00fcterstand<\/h3>\n<p>Mit der Eheschliessung wird automatisch der gesetzliche G\u00fcterstand der Errungenschaftsbeteiligung begr\u00fcndet, sofern die Eheleute nicht durch einen Ehevertrag einen anderen G\u00fcterstand w\u00e4hlen. Der G\u00fcterstand regelt, wem das Verm\u00f6gen w\u00e4hrend der Ehe geh\u00f6rt und wie es bei Aufl\u00f6sung der Ehe verteilt wird. Er ist ein zentraler Aspekt der wirtschaftlichen Folgen einer Ehe und sollte von jedem heiratenden Paar sorgf\u00e4ltig bedacht werden.<\/p>\n<p>Die Artikel 181 bis 251 ZGB enthalten die detaillierten Regelungen \u00fcber die G\u00fcterst\u00e4nde. Der ordentliche G\u00fcterstand ist die Errungenschaftsbeteiligung, die automatisch gilt, wenn die Eheleute keinen anderen G\u00fcterstand vereinbaren. Daneben k\u00f6nnen die Eheleute durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag die G\u00fctergemeinschaft oder die G\u00fctertrennung w\u00e4hlen.<\/p>\n<h3>Errungenschaftsbeteiligung<\/h3>\n<p>Bei der Errungenschaftsbeteiligung, die der gesetzliche Default-G\u00fcterstand ist, werden zwei Verm\u00f6gensmassen unterschieden: das Eigengut und die Errungenschaft jedes Ehegatten. Das Eigengut umfasst das Verm\u00f6gen, das einer Person bereits vor der Ehe geh\u00f6rt hat oder das sie w\u00e4hrend der Ehe durch Erbschaft, Schenkung oder andere nicht entgeltliche Erwerbe erwirbt. Die Errungenschaft hingegen bezeichnet alles, was w\u00e4hrend der Ehe durch Arbeit, Berufst\u00e4tigkeit oder andere entgeltliche T\u00e4tigkeiten erworben wird.<\/p>\n<p>Gem\u00e4ss Artikel 197 ZGB z\u00e4hlen zur Errungenschaft unter anderem der Arbeitserwerb, Leistungen von Personal- und Sozialf\u00fcrsorgeeinrichtungen sowie Sozialversicherungen, Entsch\u00e4digungen wegen Arbeitsunf\u00e4higkeit und die Ertr\u00e4ge des Eigengutes. Bei Aufl\u00f6sung der Ehe durch Scheidung oder Tod wird die Errungenschaft h\u00e4lftig geteilt, sodass jeder Ehegatte Anspruch auf die H\u00e4lfte der w\u00e4hrend der Ehe erzielten Errungenschaft hat.<\/p>\n<h3>G\u00fctergemeinschaft<\/h3>\n<p>Bei der G\u00fctergemeinschaft wird das Verm\u00f6gen beider Eheleute zu einem gemeinsamen Gut zusammengelegt. Dieses Gesamtgut geh\u00f6rt beiden Eheleuten gemeinsam und wird bei Aufl\u00f6sung der Ehe zu gleichen Teilen aufgeteilt. Das Eigengut jedes Ehegatten bleibt jedoch bestehen und umfasst weiterhin pers\u00f6nliche Gegenst\u00e4nde sowie Verm\u00f6genswerte, die vor der Ehe erworben wurden oder w\u00e4hrend der Ehe durch Schenkung oder Erbschaft zugefallen sind.<\/p>\n<p>Die G\u00fctergemeinschaft bietet den Vorteil einer einfacheren Verm\u00f6gensverwaltung und -teilung, kann jedoch auch Nachteile haben, insbesondere wenn einer der Eheleute erhebliche Schulden mit in die Ehe bringt. Die Vereinbarung der G\u00fctergemeinschaft erfordert einen notariellen Ehevertrag und muss im G\u00fcterstandsregister eingetragen werden.<\/p>\n<h3>G\u00fctertrennung<\/h3>\n<p>Bei der G\u00fctertrennung bleibt das Verm\u00f6gen der Eheleute vollst\u00e4ndig getrennt. Jeder Ehegatte beh\u00e4lt die volle Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber sein eigenes Verm\u00f6gen und ist f\u00fcr seine eigenen Schulden verantwortlich. Eine g\u00fcterrechtliche Auseinandersetzung bei Aufl\u00f6sung der Ehe ist grunds\u00e4tzlich nicht erforderlich, da kein gemeinsames Verm\u00f6gen existiert.<\/p>\n<p>Die G\u00fctertrennung kann sinnvoll sein, wenn ein Eheteil ein erhebliches Verm\u00f6gen mit in die Ehe bringt oder wenn selbstst\u00e4ndig erwerbende Personen ihre Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume und Betriebsmittel vor Zugriffen des anderen Eheteils sch\u00fctzen wollen. Auch die G\u00fctertrennung muss durch einen notariellen Ehevertrag vereinbart werden.<\/p>\n<h3>Unterhaltspflicht<\/h3>\n<p>Eine weitere wirtschaftliche Folge der Ehe ist die gegenseitige Unterhaltspflicht. Die Eheleute sind verpflichtet, zum Unterhalt der Familie beizutragen, und zwar entsprechend ihren Kr\u00e4ften und Mitteln. Diese Pflicht umfasst nicht nur den finanziellen Unterhalt, sondern auch die Beteiligung an Hausarbeit und Kinderbetreuung. Die Eheleute k\u00f6nnen vereinbaren, wie der Unterhalt erbracht wird \u2013 durch Geldzahlungen, durch Arbeit im Haushalt oder durch eine Kombination beider Formen.<\/p>\n<h3>Schuldenhaftung<\/h3>\n<p>Hinsichtlich der Schulden gilt, dass jeder Ehegatte f\u00fcr seine eigenen Schulden mit seinem gesamten Verm\u00f6gen haftet. Dies gilt unabh\u00e4ngig vom gew\u00e4hlten G\u00fcterstand. F\u00fcr Schulden, die im Interesse der ehelichen Gemeinschaft eingegangen wurden, kann jedoch eine gesamtschuldnerische Haftung bestehen. Die genaue Regelung h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab und kann im Streitfall gerichtlich gekl\u00e4rt werden.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>Namensrechtliche Folgen<\/h2>\n<h3>Grundsatz der Namensf\u00fchrung<\/h3>\n<p>Seit der Revision des Namensrechts im Jahr 2013 behalten grunds\u00e4tzlich beide Partner ihren eigenen Familiennamen nach der Heirat. Der klassische Doppelname, wie er fr\u00fcher \u00fcblich war, ist nicht mehr m\u00f6glich. Diese Regelung unterscheidet sich deutlich von der fr\u00fcheren Praxis, bei der die Frau den Namen des Mannes annahm.<\/p>\n<p>Die Eheleute haben jedoch die M\u00f6glichkeit, einen gemeinsamen Familiennamen zu w\u00e4hlen. Sie k\u00f6nnen sich entweder f\u00fcr den Namen der Braut oder f\u00fcr den Namen des Br\u00e4utigams als gemeinsamen Familiennamen entscheiden. Diese Wahl muss bei der Eheschliessung oder zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt getroffen werden. Der gew\u00e4hlte Familienname wird dann von beiden Eheleuten gef\u00fchrt und gegebenenfalls auch von gemeinsamen Kindern \u00fcbernommen.<\/p>\n<h3>Allianzname<\/h3>\n<p>F\u00fcr den Fall, dass die Eheleute ihren jeweiligen Familiennamen behalten m\u00f6chten, besteht die M\u00f6glichkeit, einen Allianznamen anzunehmen. Der Allianzname ist ein Doppelname, der aus beiden Familiennamen zusammengesetzt wird. Er wird jedoch nicht zum offiziellen Familiennamen, sondern dient lediglich als erg\u00e4nzender Name im gesellschaftlichen Gebrauch.<\/p>\n<h3>Kinder name n<\/h3>\n<p>Der Familienname der Kinder richtet sich nach dem gew\u00e4hlten Familiennamen der Eltern. Haben die Eheleute einen gemeinsamen Familiennamen gew\u00e4hlt, erhalten die Kinder automatisch diesen Namen. Haben die Eheleute unterschiedliche Familiennamen, m\u00fcssen sie gemeinsam bestimmen, welchen Namen die Kinder tragen sollen. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist diese Entscheidung von beiden Elternteilen zu treffen.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>Soziale und aufenthaltsrechtliche Folgen<\/h2>\n<h3>Einb\u00fcrgerung durch Heirat<\/h3>\n<p>Die Eheschliessung mit einer Schweizerin oder einem Schweizer kann den Weg zur Einb\u00fcrgerung erleichtern, f\u00fchrt jedoch nicht automatisch zur Schweizer Staatsb\u00fcrgerschaft. F\u00fcr ausl\u00e4ndische Ehepartner gelten spezielle Einb\u00fcrgerungsvoraussetzungen, die gegen\u00fcber der ordentlichen Einb\u00fcrgerung erleichtert sind.<\/p>\n<p>Gem\u00e4ss den geltenden Bestimmungen muss der ausl\u00e4ndische Ehepartner einer Schweizerin oder eines Schweizers nachweisen, dass die Ehe mindestens drei Jahre besteht und er oder sie insgesamt mindestens f\u00fcnf Jahre in der Schweiz gelebt hat, davon ein Jahr unmittelbar vor der Einb\u00fcrgerung. Zus\u00e4tzlich muss die Integration in die Schweizerische Gesellschaft nachgewiesen werden. Bei Ehen mit Wohnsitz im Ausland gelten l\u00e4ngere Fristen.<\/p>\n<h3>Aufenthaltsrecht<\/h3>\n<p>F\u00fcr ausl\u00e4ndische Ehepartner von Schweizerinnen oder Schweizern besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, sofern die Ehe tats\u00e4chlich gelebt wird und nicht vorwiegend ausl\u00e4nderrechtlichen Zwecken dient. Dieser Familiennachzug erm\u00f6glicht es dem ausl\u00e4ndischen Partner, in der Schweiz zu leben und zu arbeiten. Die Aufenthaltsbewilligung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch verl\u00e4ngert werden und f\u00fchrt nach mehrj\u00e4hrigem Aufenthalt zur Niederlassungsbewilligung.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>Rechte und Pflichten der Eheleute<\/h2>\n<h3>Beistandspflicht<\/h3>\n<p>Die Eheleute sind gegenseitig zur Beistandspflicht verpflichtet. Dies bedeutet, dass sie f\u00fcreinander einstehen und sich in schwierigen Situationen unterst\u00fctzen m\u00fcssen. Diese Pflicht umfasst sowohl emotionale und moralische Unterst\u00fctzung als auch praktische Hilfe in Notlagen. Sie ist Ausdruck der besonderen Verbundenheit, die eine Ehe begr\u00fcndet.<\/p>\n<h3>Treuepflicht<\/h3>\n<p>Die eheliche Treuepflicht verpflichtet die Eheleute zur sexuellen Exklusivit\u00e4t und verbietet aussereheliche Beziehungen. Diese Pflicht ist jedoch nicht strafrechtlich durchsetzbar, sondern hat prim\u00e4r Auswirkungen auf das Scheidungsrecht. Ein Ehebruch kann als Verschuldenstatbestand bei der Scheidung ber\u00fccksichtigt werden und zu entsprechenden Unterhalts- oder Verm\u00f6gensfolgen f\u00fchren.<\/p>\n<h3>Auskunftspflicht<\/h3>\n<p>Die Eheleute sind verpflichtet, einander Auskunft \u00fcber ihr Verm\u00f6gen und ihre Schulden zu geben. Diese Auskunftspflicht ist f\u00fcr die F\u00fchrung des gemeinsamen Haushalts und f\u00fcr g\u00fcterrechtliche Auseinandersetzungen von grosser Bedeutung. Sie erm\u00f6glicht es jedem Ehegatten, sich ein vollst\u00e4ndiges Bild von der wirtschaftlichen Situation der Familie zu machen und informierte Entscheidungen zu treffen.<\/p>\n<h3>Sorgfaltspflicht<\/h3>\n<p>Bei der Verwaltung von gemeinsamem Verm\u00f6gen oder bei Handlungen, die die Interessen des anderen Eheteils betreffen, sind die Eheleute zu besonderer Sorgfalt verpflichtet. Sie m\u00fcssen die Interessen des anderen Partners angemessen ber\u00fccksichtigen und d\u00fcrfen nicht leichtfertig \u00fcber dessen Rechte oder Verm\u00f6genswerte verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>Aufl\u00f6sung der Ehe<\/h2>\n<h3>Scheidung<\/h3>\n<p>Die Ehe kann durch Scheidung aufgel\u00f6st werden. Das schweizerische Scheidungsrecht unterscheidet zwischen der Scheidung auf gemeinsames Begehren und der Scheidung auf Klage eines Eheteils. Bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren m\u00fcssen die Eheleute mindestens zwei Jahre getrennt leben oder es m\u00fcssen wichtige Gr\u00fcnde vorliegen, die eine sofortige Scheidung rechtfertigen.<\/p>\n<p>Die Scheidung hat weitreichende Folgen f\u00fcr beide Eheleute. Sie beendet nicht nur die pers\u00f6nliche Gemeinschaft, sondern auch die g\u00fcterrechtliche Verbindung. Das w\u00e4hrend der Ehe erworbene Verm\u00f6gen muss nach den Regeln des jeweiligen G\u00fcterstandes aufgeteilt werden, und es k\u00f6nnen Unterhaltspflichten entstehen. Bei Kindern muss die elterliche Sorge neu geregelt werden.<\/p>\n<h3>Tod<\/h3>\n<p>Die Ehe wird auch durch den Tod eines Eheteils aufgel\u00f6st. In diesem Fall tritt der \u00fcberlebende Eheteil aus der g\u00fcterrechtlichen Gemeinschaft heraus und hat Anspruch auf seinen Anteil am ehelichen Verm\u00f6gen. Zus\u00e4tzlich bestehen erbrechtliche Anspr\u00fcche, die je nach gew\u00e4hltem oder gesetzlichem G\u00fcterstand variieren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>Schlussfolgerung<\/h2>\n<p>Die Eheschliessung in der Schweiz ist ein rechtlich umfassend geregelter Vorgang, der sowohl pers\u00f6nliche als auch wirtschaftliche Folgen f\u00fcr die Eheleute mit sich bringt. Das schweizerische Eherecht stellt sicher, dass die Eingehung einer Ehe auf freiem Willen und gegenseitigem Respekt basiert und dass beide Partner gleichberechtigt sind. Die Vielfalt der g\u00fcterrechtlichen Optionen erm\u00f6glicht es den Eheleuten, ihre wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse individuell zu gestalten und an ihre pers\u00f6nlichen Bed\u00fcrfnisse anzupassen.<\/p>\n<p>Es ist ratsam, sich vor einer Eheschliessung eingehend \u00fcber die rechtlichen Folgen zu informieren und insbesondere die Wahl des G\u00fcterstandes sorgf\u00e4ltig zu \u00fcberdenken. Ein Gespr\u00e4ch mit einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanw\u00e4ltin f\u00fcr Familienrecht kann dabei helfen, die pers\u00f6nliche Situation zu kl\u00e4ren und die richtigen Entscheidungen zu treffen. Die Kenntnis der eigenen Rechte und Pflichten ist die Grundlage f\u00fcr eine erfolgreiche und harmonische Ehe.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>Quellenverzeichnis<\/h2>\n<p>&#8211; Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), insbesondere Art. 90\u2013251<\/p>\n<p>&#8211; Familienrechtsinfo.ch \u2013 Rechtliches zur Eheschliessung in der Schweiz<\/p>\n<p>&#8211; Gerichte des Kantons Z\u00fcrich \u2013 G\u00fcterrecht<\/p>\n<p>&#8211; ch.ch \u2013 Die offizielle Informationsplattform der Schweizer Regierung<\/p>\n<p>&#8211; Notariate des Kantons Z\u00fcrich \u2013 Errungenschaftsbeteiligung<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eheschliessung in der Schweiz: Rechtliche Voraussetzungen und Folgen Einleitung Die Eheschliessung stellt einen der bedeutendsten Schritte im Leben eines Menschen dar und ist in der Schweiz umfassend rechtlich geregelt. 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