{"id":1439,"date":"2026-03-16T16:44:24","date_gmt":"2026-03-16T16:44:24","guid":{"rendered":"https:\/\/dgvm.ch\/2026\/03\/16\/pflichtteile-im-schweizer-erbrecht-verstaendlich-erklaert\/"},"modified":"2026-03-16T19:25:45","modified_gmt":"2026-03-16T19:25:45","slug":"pflichtteile-im-schweizer-erbrecht-verstaendlich-erklaert","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dgvm.ch\/de\/2026\/03\/16\/pflichtteile-im-schweizer-erbrecht-verstaendlich-erklaert\/","title":{"rendered":"Pflichtteile im Schweizer Erbrecht verst\u00e4ndlich erkl\u00e4rt"},"content":{"rendered":"<h1>Pflichtteile im Schweizer Erbrecht verst\u00e4ndlich erkl\u00e4rt<\/h1>\n<h2>Einleitung<\/h2>\n<p>Das Schweizer Erbrecht r\u00e4umt dem Erblasser grunds\u00e4tzlich eine weitreichende Testierfreiheit ein. Er kann durch Testament oder Erbvertrag frei bestimmen, wer sein Verm\u00f6gen nach seinem Tod erhalten soll. Doch diese Freiheit findet ihre Grenzen im sogenannten <strong>Pflichtteilsrecht<\/strong> \u2013 einem gesetzlichen Schutzmechanismus, der bestimmten nahen Angeh\u00f6rigen einen Mindestanteil am Nachlass garantiert.<\/p>\n<p>Der Pflichtteil stellt somit eine wesentliche Einschr\u00e4nkung der Verf\u00fcgungsfreiheit des Erblassers dar und dient dem Schutz von Familienangeh\u00f6rigen, die in besonderem N\u00e4heverh\u00e4ltnis zum Erblasser stehen. Dieser Artikel erl\u00e4utert umfassend die rechtlichen Grundlagen, die Berechnung der Pflichtteilsquoten, die M\u00f6glichkeiten der Durchsetzung sowie die Ausnahmen und Einschr\u00e4nkungen des Pflichtteilsrechts.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>1. Rechtsgrundlage und gesetzliche Verankerung<\/h2>\n<h3>1.1 Art. 470 ZGB \u2013 Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten<\/h3>\n<p>Die grundlegende Norm f\u00fcr den Pflichtteil findet sich in <strong>Art. 470 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)<\/strong>. Diese Bestimmung definiert, wer \u00fcberhaupt einen Anspruch auf einen Pflichtteil hat:<\/p>\n<p>> <strong>Art. 470 ZGB<\/strong><\/p>\n<p>><\/p>\n<p>> Der Pflichtteil steht den Nachkommen, dem Ehegatten und dem eingetragenen Partner zu.<\/p>\n<p>Diese drei Gruppen bilden das 1. Parentel des Schweizer Erbrechts und geniessen den gesetzlichen Pflichtteilsschutz. <strong>Eltern<\/strong> waren vor der Erbrechtsrevision vom 1. Januar 2023 ebenfalls pflichtteilsberechtigt, wurden jedoch mit der Reform aus dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten entfernt.<\/p>\n<h3>1.2 Art. 471 ZGB \u2013 Die H\u00f6he der Pflichtteile<\/h3>\n<p>Die konkrete H\u00f6he der Pflichtteile ist in <strong>Art. 471 ZGB<\/strong> geregelt:<\/p>\n<p>> <strong>Art. 471 ZGB<\/strong><\/p>\n<p>><\/p>\n<p>> Der Pflichtteil der Nachkommen und derjenige des Ehegatten betragen je die H\u00e4lfte der gesetzlichen Erbquote.<\/p>\n<p>Diese Bestimmung ist von zentraler Bedeutung: Um die genaue H\u00f6he eines Pflichtteils zu ermitteln, muss zun\u00e4chst die gesetzliche Erbfolge bestimmt werden. Der Pflichtteil betr\u00e4gt sodann jeweils die H\u00e4lfte dessen, was der betreffende Angeh\u00f6rige bei gesetzlicher Erbfolge erhalten w\u00fcrde.<\/p>\n<h3>1.3 Systematische Einordnung<\/h3>\n<p>Das Schweizer Erbrecht unterscheidet drei Parentelen (Erbklassen):<\/p>\n<p>| <strong>Parentel<\/strong> | <strong>Angeh\u00f6rige<\/strong> | <strong>Eintrittsbedingung<\/strong> |<\/p>\n<p>|&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8211;|&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;-|&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;|<\/p>\n<p>| 1. Parentel | Nachkommen (Kinder, Enkel), Ehegatte, eingetragener Partner | Immer vorhanden, wenn Angeh\u00f6rige dieser Klasse existieren |<\/p>\n<p>| 2. Parentel | Eltern und deren Nachkommen (Geschwister, Neffen, Nichten) | Keine Angeh\u00f6rigen des 1. Parentels vorhanden |<\/p>\n<p>| 3. Parentel | Grosseltern und deren Nachkommen | Keine Angeh\u00f6rigen des 1. oder 2. Parentels vorhanden |<\/p>\n<p>Der Pflichtteilsschutz ist ausschliesslich auf das 1. Parentel beschr\u00e4nkt. Geschwister, Cousinen, Onkel oder Tanten haben somit keinen eigenst\u00e4ndigen Pflichtteilsanspruch.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>2. Die Pflichtteilsberechtigten im Detail<\/h2>\n<h3>2.1 Nachkommen (Kinder und Enkel)<\/h3>\n<p><strong>Kinder<\/strong> sind die prim\u00e4ren Pflichtteilsberechtigten. Sie erben nach Art. 457 ZGB zu gleichen Teilen und haben Anspruch auf die H\u00e4lfte dieses gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil.<\/p>\n<p><strong>Enkel<\/strong> kommen zum Zug, wenn ihr Elternteil (also ein Kind des Erblassers) bereits verstorben ist. Sie treten an die Stelle des verstorbenen Elternteils und erben dessen Erbanteil unter sich zu gleichen Teilen (Art. 458 ZGB). Der Pflichtteil der Enkel entspricht demjenigen, den das verstorbene Kind gehabt h\u00e4tte.<\/p>\n<p><strong>Beispiel:<\/strong><\/p>\n<p>Ein Erblasser hinterl\u00e4sst zwei Kinder, wobei eines bereits verstorben ist und seinerseits zwei Kinder (die Enkel des Erblassers) hinterl\u00e4sst. Das lebende Kind erh\u00e4lt seinen vollst\u00e4ndigen Pflichtteil, w\u00e4hrend die beiden Enkel zusammen den Pflichtteil des vorverstorbenen Elternteils erhalten.<\/p>\n<h3>2.2 Ehegatten und eingetragene Partner<\/h3>\n<p><strong>Ehegatten<\/strong> und <strong>eingetragene Partner<\/strong> werden im Schweizer Erbrecht vollst\u00e4ndig gleichgestellt (Art. 470 Abs. 1 ZGB). Der Pflichtteil des \u00fcberlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partners ist abh\u00e4ngig von der jeweiligen Erbenkonstellation:<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Mit Nachkommen:<\/strong> H\u00e4lfte der Erbschaft (1\/2)<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Mit Erben des elterlichen Stammes (ohne Nachkommen):<\/strong> Drei Viertel der Erbschaft (3\/4)<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Ohne Nachkommen und ohne Eltern:<\/strong> Die ganze Erbschaft<\/p>\n<p>Die <strong>eingetragene Partnerschaft<\/strong> wurde mit der Erbrechtsrevision 2018 dem Ehestatus auch im Erbrecht gleichgestellt. Konkubinatspartner \u2013 also Personen, die in einer faktischen Lebensgemeinschaft zusammenleben, aber weder verheiratet noch eingetragene Partner sind \u2013 haben hingegen <strong>keinen Pflichtteilsanspruch<\/strong>.<\/p>\n<h3>2.3 Eltern (seit 1. Januar 2023)<\/h3>\n<p>Mit dem Inkrafttreten der Erbrechtsrevision am <strong>1. Januar 2023<\/strong> wurde der Pflichtteilsanspruch der <strong>Eltern<\/strong> aufgehoben. Dies bedeutet:<\/p>\n<p>&#8211; Erblasser k\u00f6nnen ihre Eltern seitdem vollst\u00e4ndig enterben, ohne dass diesen ein Pflichtteilsanspruch zusteht.<\/p>\n<p>&#8211; Die Eltern haben nur noch ein Erbrecht, wenn der Erblasser keine Nachkommen hinterl\u00e4sst (2. Parentel), aber dann ohne Pflichtteilsschutz.<\/p>\n<p>&#8211; F\u00fcr Erbf\u00e4lle vor dem 1. Januar 2023 galten die bisherigen Bestimmungen mit dem Elternpflichtteil.<\/p>\n<p>Diese Reform erh\u00f6hte die Verf\u00fcgungsfreiheit des Erblassers erheblich und erm\u00f6glichte es, den Nachlass unabh\u00e4ngig von den Interessen der Eltern zu verteilen.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>3. Berechnung der Pflichtteile<\/h2>\n<h3>3.1 Methodische Vorgehensweise<\/h3>\n<p>Die Berechnung eines Pflichtteils erfolgt in drei Schritten:<\/p>\n<p>1. <strong>Bestimmung der gesetzlichen Erbfolge:<\/strong> Zun\u00e4chst wird ermittelt, wer bei Fehlen einer letztwilligen Verf\u00fcgung erben w\u00fcrde.<\/p>\n<p>2. <strong>Ermittlung der gesetzlichen Erbquote:<\/strong> Der Nachlass wird nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge auf die Berechtigten verteilt.<\/p>\n<p>3. <strong>Berechnung des Pflichtteils:<\/strong> Der Pflichtteil betr\u00e4gt die H\u00e4lfte der gesetzlichen Erbquote (Art. 471 ZGB).<\/p>\n<h3>3.2 Praktische Beispiele<\/h3>\n<h4>Fall 1: Erblasser hinterl\u00e4sst Ehegatten und zwei Kinder<\/h4>\n<p>&#8211; Gesetzliche Erbfolge: Ehegatte erh\u00e4lt 1\/2, die beiden Kinder teilen sich 1\/2 (je 1\/4)<\/p>\n<p>&#8211; Pflichtteil des Ehegatten: 1\/2 \u00d7 1\/2 = <strong>1\/4<\/strong><\/p>\n<p>&#8211; Pflichtteil jedes Kindes: 1\/2 \u00d7 1\/4 = <strong>1\/8<\/strong><\/p>\n<p>Der Erblasser kann somit \u00fcber die <strong>freie Quote<\/strong> von 1\/2 des Nachlasses verf\u00fcgen (1 &#8211; 1\/4 &#8211; 2\u00d71\/8 = 1\/2).<\/p>\n<h4>Fall 2: Erblasser hinterl\u00e4sst Ehegatten und Mutter<\/h4>\n<p>&#8211; Gesetzliche Erbfolge: Ehegatte erh\u00e4lt 3\/4, Mutter erh\u00e4lt 1\/4<\/p>\n<p>&#8211; Pflichtteil des Ehegatten: 1\/2 \u00d7 3\/4 = <strong>3\/8<\/strong><\/p>\n<p>&#8211; Pflichtteil der Mutter: 1\/2 \u00d7 1\/4 = <strong>1\/8<\/strong><\/p>\n<h4>Fall 3: Erblasser hinterl\u00e4sst nur drei Kinder<\/h4>\n<p>&#8211; Gesetzliche Erbfolge: Jedes Kind erh\u00e4lt 1\/3<\/p>\n<p>&#8211; Pflichtteil jedes Kindes: 1\/2 \u00d7 1\/3 = <strong>1\/6<\/strong><\/p>\n<h3>3.3 Die freie Quote<\/h3>\n<p>Als <strong>freie Quote<\/strong> oder <strong>verf\u00fcgbarer Teil<\/strong> bezeichnet man den Teil des Nachlasses, \u00fcber den der Erblasser frei durch Testament oder Erbvertrag verf\u00fcgen kann. Sie errechnet sich wie folgt:<\/p>\n<p><strong>Freie Quote = Nachlass &#8211; Summe aller Pflichtteile<\/strong><\/p>\n<p>Die freie Quote kann der Erblasser nach Belieben einem oder mehreren Erben zuweisen \u2013 auch Personen, die nicht zur gesetzlichen Erbfolge geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>4. Pflichtteilsverletzung und deren Folgen<\/h2>\n<h3>4.1 Was ist eine Pflichtteilsverletzung?<\/h3>\n<p>Eine <strong>Pflichtteilsverletzung<\/strong> liegt vor, wenn die Summe der in einer letztwilligen Verf\u00fcgung zugewiesenen Erbteile den gesetzlich garantierten Pflichtteil eines oder mehrerer Berechtigten unterschreitet.<\/p>\n<h3>4.2 Herabsetzungsklage<\/h3>\n<p>Bei einer Verletzung des Pflichtteils steht dem betroffenen Erben das Recht zu, eine <strong>Herabsetzungsklage<\/strong> nach Art. 522 ff. ZGB zu erheben. Diese Klage ist bei der zust\u00e4ndigen Schlichtungsbeh\u00f6rde (im Kanton Z\u00fcrich beim Friedensrichteramt) einzureichen.<\/p>\n<p><strong>Wirkung der Herabsetzungsklage:<\/strong><\/p>\n<p>Die letztwillige Verf\u00fcgung wird insoweit herabgesetzt, als sie die Pflichtteilsanspr\u00fcche verletzt. Der betroffene Erbe erh\u00e4lt seinen Pflichtteil aus dem Nachlass, notfalls zu Lasten der freien Quote oder anderer Erben.<\/p>\n<p><strong>Verj\u00e4hrung:<\/strong><\/p>\n<p>Die Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr Pflichtteilsanspr\u00fcche betr\u00e4gt gem\u00e4ss Art. 533 ZGB <strong>drei Jahre<\/strong> ab Kenntnis der Verletzung, l\u00e4ngstens jedoch <strong>10 Jahre<\/strong> seit dem Erbfall.<\/p>\n<h3>4.3 Keine automatische Unwirksamkeit<\/h3>\n<p>Wichtig zu verstehen ist, dass eine letztwillige Verf\u00fcgung bei Pflichtteilsverletzung <strong>nicht automatisch unwirksam<\/strong> wird. Die Verf\u00fcgung bleibt grunds\u00e4tzlich g\u00fcltig; der pflichtteilsberechtigte Erbe muss aktiv werden und seine Anspr\u00fcche geltend machen. Dies gibt den Beteiligten die M\u00f6glichkeit, den Willen des Erblassers durch einen Verzicht auf die Klage zu respektieren.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>5. Einschr\u00e4nkung oder Aufhebung des Pflichtteils<\/h2>\n<h3>5.1 Enterbung<\/h3>\n<p>Der Pflichtteil kann einem Berechtigten unter bestimmten Voraussetzungen durch <strong>Enterbung<\/strong> entzogen werden. Die gesetzlichen Enterbungsgr\u00fcnde sind in Art. 477 ff. ZGB abschliessend aufgef\u00fchrt:<\/p>\n<p><strong>Enterbungsgr\u00fcnde (Art. 477 ZGB):<\/strong><\/p>\n<p>&#8211; Wenn der Pflichtteilsberechtigte einen Verbrechen oder ein schweres Vergehen gegen den Erblasser oder dessen Angeh\u00f6rige begangen hat<\/p>\n<p>&#8211; Wenn der Pflichtteilsberechtigte gegen\u00fcber dem Erblasser seine Unterst\u00fctzungspflicht schwer verletzt hat<\/p>\n<p>&#8211; Wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen krankhafter Affekthandlung unter Vormundschaft steht<\/p>\n<p>Die Enterbung muss in einer letztwilligen Verf\u00fcgung ausdr\u00fccklich erfolgen und den Grund angeben. Sie kann vom Enterbten im Rahmen einer Klage angefochten werden.<\/p>\n<h3>5.2 Erbunw\u00fcrdigkeit<\/h3>\n<p>Nebst der Enterbung kommt auch die <strong>Erbunw\u00fcrdigkeit<\/strong> (Art. 540 ZGB) als Grund f\u00fcr den Verlust des Erbrechts in Betracht. Erbunw\u00fcrdig ist, wer:<\/p>\n<p>&#8211; Den Erblasser vors\u00e4tzlich und widerrechtlich get\u00f6tet oder zu t\u00f6ten versucht hat<\/p>\n<p>&#8211; Den Erblasser durch List oder Drohung zur \u00c4nderung der letztwilligen Verf\u00fcgung veranlasst hat<\/p>\n<p>&#8211; Sich eines Verbrechens gegen den Erblasser oder dessen Angeh\u00f6rige schuldig gemacht hat<\/p>\n<p>Die Erbunw\u00fcrdigkeit muss von den Erben oder Gl\u00e4ubigern geltend gemacht werden und f\u00fchrt zum vollst\u00e4ndigen Verlust des Erbrechts \u2013 auch des Pflichtteils.<\/p>\n<h3>5.3 Pflichtteilsverzicht<\/h3>\n<p>Ein Pflichtteilsberechtigter kann bereits zu Lebzeiten des Erblassers <strong>auf seinen Pflichtteil verzichten<\/strong> (Art. 495 ZGB). Der Verzicht erfordert:<\/p>\n<p>&#8211; Eine notarielle Beurkundung<\/p>\n<p>&#8211; Die Zustimmung beider Eheleute (bei Verzicht durch einen Ehegatten)<\/p>\n<p>&#8211; Die pers\u00f6nliche Erkl\u00e4rung des Verzichtenden<\/p>\n<p>Ein solcher Verzicht ist grunds\u00e4tzlich unwiderruflich und beseitigt den Pflichtteilsanspruch endg\u00fcltig.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>6. Besondere Konstellationen<\/h2>\n<h3>6.1 Erbvorbezug und Schenkungen<\/h3>\n<p><strong>Schenkungen zu Lebzeiten<\/strong> des Erblassers k\u00f6nnen auf den Pflichtteil angerechnet werden. Nach Art. 529 ZGB stehen Pflichtteilsberechtigte, die bereits zu Lebzeiten beschenkt wurden, nach dem Tod des Erblassers in der <strong>Ausgleichspflicht<\/strong> gegen\u00fcber den anderen Pflichtteilsberechtigten.<\/p>\n<p><strong>Ausgenommen<\/strong> von der Ausgleichspflicht sind:<\/p>\n<p>&#8211; Kleine Gelegenheitsgeschenke<\/p>\n<p>&#8211; Schenkungen, bei denen der Erblasser ausdr\u00fccklich auf die Anrechnung verzichtet hat<\/p>\n<p>Der <strong>Erbvorbezug<\/strong> (Vorwegbezug des Erbes zu Lebzeiten) wird auf den Pflichtteil angerechnet, sofern der Erblasser dies nicht ausdr\u00fccklich anders geregelt hat.<\/p>\n<h3>6.2 Konkubinat und faktische Lebensgemeinschaft<\/h3>\n<p>Wie bereits erw\u00e4hnt, haben <strong>Konkubinatspartner keinen Pflichtteilsanspruch<\/strong>. Um den Partner zu sch\u00fctzen, ist es ratsam:<\/p>\n<p>&#8211; Ein Testament zu erstellen, in dem der Konkubinatspartner als Erbe eingesetzt wird<\/p>\n<p>&#8211; Die Zuwendung aus der freien Quote vorzunehmen<\/p>\n<p>&#8211; Allenfalls einen Erbvertrag abzuschliessen<\/p>\n<h3>6.3 Patchwork-Familien<\/h3>\n<p>In <strong>Patchwork-Familien<\/strong> mit Kindern aus verschiedenen Beziehungen gelten die allgemeinen Regeln: Jedes Kind hat unabh\u00e4ngig von seiner Abstammung den gleichen Pflichtteilsanspruch. Stiefkinder haben hingegen keinen eigenst\u00e4ndigen Pflichtteilsanspruch \u2013 es sei denn, sie wurden adoptiert.<\/p>\n<h3>6.4 Testament und Erbvertrag<\/h3>\n<p>Der Erblasser kann durch <strong>Testament<\/strong> oder <strong>Erbvertrag<\/strong> \u00fcber seinen Nachlass verf\u00fcgen. Dabei muss er jedoch die Pflichtteile beachten:<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Testament:<\/strong> Einseitige Verf\u00fcgung, jederzeit \u00e4nderbar, unterliegt dem Pflichtteilsschutz<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Erbvertrag:<\/strong> Vertrag mit Erben, nur gemeinsam \u00e4nderbar, ebenfalls unter Vorbehalt der Pflichtteile<\/p>\n<p>Durch einen <strong>Erbvertrag<\/strong> kann der \u00fcberlebende Ehegatte auch als <strong>Nutzniesser<\/strong> eingesetzt werden: Er erh\u00e4lt nicht das Eigentum am Nachlass, kann diesen aber vollst\u00e4ndig nutzen. Die Pflichtteilsanspr\u00fcche der \u00fcbrigen Berechtigten bleiben dabei gewahrt.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>7. Die Erbrechtsrevision 2023<\/h2>\n<h3>7.1 Wesentliche \u00c4nderungen<\/h3>\n<p>Die am <strong>1. Januar 2023<\/strong> in Kraft getretene Erbrechtsrevision brachte folgende wesentliche \u00c4nderungen:<\/p>\n<p>1. <strong>Aufhebung des Elternpflichtteils:<\/strong> Eltern haben keinen Pflichtteilsanspruch mehr<\/p>\n<p>2. <strong>Reduktion der Pflichtteile der Nachkommen:<\/strong> Von 3\/4 auf 1\/2 der gesetzlichen Erbquote<\/p>\n<p>3. <strong>Erh\u00f6hung der freien Quote:<\/strong> Der Erblasser kann nun \u00fcber einen gr\u00f6sseren Teil seines Nachlasses frei verf\u00fcgen<\/p>\n<h3>7.2 Auswirkungen auf die Praxis<\/h3>\n<p>Die Reform erm\u00f6glicht eine flexiblere Nachlassplanung:<\/p>\n<p>&#8211; Erblasser k\u00f6nnen nun bis zu 7\/8 ihres Nachlasses (anstatt zuvor 1\/2) frei vergeben, wenn keine Nachkommen vorhanden sind<\/p>\n<p>&#8211; Bei vorhandenen Nachkommen erh\u00f6ht sich die freie Quote auf mindestens 1\/2 (zwei Kinder) oder mehr (ein Kind)<\/p>\n<p>&#8211; Die Reduktion der Pflichtteile gibt Erblassern mehr Spielraum, um bestimmte Erben bevorzugt zu bedenken oder auch Dritte zu beg\u00fcnstigen<\/p>\n<h3>7.3 \u00dcbergangsrecht<\/h3>\n<p>F\u00fcr Erbf\u00e4lle vor dem 1. Januar 2023 gelten die alten Bestimmungen. Bei Erbf\u00e4llen nach diesem Datum findet das revidierte Recht Anwendung.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>8. Praktische Empfehlungen<\/h2>\n<h3>8.1 F\u00fcr Erblasser<\/h3>\n<p>&#8211; Lassen Sie bei der Nachlassplanung den Pflichtteilsschutz durch einen Fachanwalt pr\u00fcfen<\/p>\n<p>&#8211; Ber\u00fccksichtigen Sie Pflichtteilsanspr\u00fcche bei der Erstellung von Testament oder Erbvertrag<\/p>\n<p>&#8211; \u00dcberlegen Sie, ob ein Erbvorbezug oder Schenkungen zu Lebzeiten sinnvoll sind<\/p>\n<p>&#8211; Dokumentieren Sie Schenkungen und machen Sie gegebenenfalls Vorbehalte zur Anrechnung<\/p>\n<h3>8.2 F\u00fcr Pflichtteilsberechtigte<\/h3>\n<p>&#8211; Lassen Sie nach dem Erbfall das Testament durch einen Anwalt auf Pflichtteilsverletzungen pr\u00fcfen<\/p>\n<p>&#8211; Beachten Sie die Verj\u00e4hrungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis<\/p>\n<p>&#8211; \u00dcberpr\u00fcfen Sie, ob Schenkungen zu Lebzeiten ausgleichspflichtig sind<\/p>\n<p>&#8211; W\u00e4gen Sie ab, ob eine Herabsetzungsklage sinnvoll ist<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>9. Zusammenfassung<\/h2>\n<p>Das Schweizer Pflichtteilsrecht stellt einen wichtigen Ausgleich zwischen der Testierfreiheit des Erblassers und dem Schutznahestehender Familienangeh\u00f6riger dar. Die wesentlichen Grunds\u00e4tze lassen sich wie folgt zusammenfassen:<\/p>\n<p>| <strong>Aspekt<\/strong> | <strong>Regelung<\/strong> |<\/p>\n<p>|&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;|&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8211;|<\/p>\n<p>| Pflichtteilsberechtigte | Nachkommen, Ehegatten, eingetragene Partner |<\/p>\n<p>| H\u00f6he des Pflichtteils | Je die H\u00e4lfte der gesetzlichen Erbquote |<\/p>\n<p>| Freie Quote | Nachlass abz\u00fcglich aller Pflichtteile |<\/p>\n<p>| Durchsetzung | Herabsetzungsklage innert 3 Jahren |<\/p>\n<p>| Aufhebung | Enterbung bei gesetzlichen Gr\u00fcnden, Erbunw\u00fcrdigkeit, Pflichtteilsverzicht |<\/p>\n<p>| Aktuelle Reform | Seit 1.1.2023: Elternpflichtteil aufgehoben, Nachkommenpflichtteil auf 1\/2 reduziert |<\/p>\n<p>Der Pflichtteil sichert den engsten Familienangeh\u00f6rigen eine existenzielle Grundversorgung aus dem Nachlass zu und verhindert, dass der Erblasser diese Personen v\u00f6llig enterben kann. Gleichzeitig respektiert das Schweizer Recht die Privatautonomie und erm\u00f6glicht eine differenzierte Nachlassregelung innerhalb der gesetzlichen Grenzen.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>Weiterf\u00fchrende Informationen<\/h2>\n<p>&#8211; [Art. 457-466 ZGB \u2013 Gesetzliche Erbfolge](https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/bfs\/erde\/frz\/210\/457)<\/p>\n<p>&#8211; [Art. 470-480 ZGB \u2013 Pflichtteil](https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/bfs\/erde\/frz\/210\/470)<\/p>\n<p>&#8211; [Art. 522-527 ZGB \u2013 Herabsetzungsklage](https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/bfs\/erde\/frz\/210\/522)<\/p>\n<p>&#8211; [Art. 477-480 ZGB \u2013 Enterbung](https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/bfs\/erde\/frz\/210\/477)<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<p>*Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. F\u00fcr spezifische Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt.*<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Pflichtteile im Schweizer Erbrecht verst\u00e4ndlich erkl\u00e4rt Einleitung Das Schweizer Erbrecht r\u00e4umt dem Erblasser grunds\u00e4tzlich eine weitreichende Testierfreiheit ein. Er kann durch Testament oder Erbvertrag frei bestimmen, wer sein Verm\u00f6gen nach seinem Tod erhalten soll. 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