{"id":1436,"date":"2026-03-16T16:43:47","date_gmt":"2026-03-16T16:43:47","guid":{"rendered":"https:\/\/dgvm.ch\/2026\/03\/16\/scheidung-in-der-schweiz-ablauf-unterhalt-und-vermoegensfragen\/"},"modified":"2026-03-16T19:26:25","modified_gmt":"2026-03-16T19:26:25","slug":"scheidung-in-der-schweiz-ablauf-unterhalt-und-vermoegensfragen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dgvm.ch\/de\/2026\/03\/16\/scheidung-in-der-schweiz-ablauf-unterhalt-und-vermoegensfragen\/","title":{"rendered":"Scheidung in der Schweiz: Ablauf, Unterhalt und Verm\u00f6gensfragen"},"content":{"rendered":"<h1>Scheidung in der Schweiz: Ablauf, Unterhalt und Verm\u00f6gensfragen<\/h1>\n<p>Die Scheidung stellt einen der einschneidendsten Lebensentscheide dar. In der Schweiz werden laut Bundesamt f\u00fcr Statistik \u00fcber 80 Prozent der Scheidungen einvernehmlicher Art durchgef\u00fchrt, was Zeit und Kosten spart. Der vorliegende Artikel gibt einen umfassenden \u00dcberblick \u00fcber das Schweizer Scheidungsrecht, die verschiedenen Verfahren sowie die damit verbundenen finanziellen Aspekte.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>1. Rechtliche Grundlagen der Scheidung<\/h2>\n<p>Das Scheidungsrecht in der Schweiz ist im Zivilgesetzbuch (ZGB), insbesondere in den Artikeln 111 bis 115, geregelt. Mit der Revision des Scheidungsrechts im Jahr 2000 wurde ein Paradigmenwechsel vollzogen: Die Scheidungsgr\u00fcnde spielen heute keine Rolle mehr \u2013 weder das Verschulden noch die Gr\u00fcnde f\u00fcr das Scheitern der Ehe sind f\u00fcr das Gericht relevant. Entscheidend ist einzig, ob die Ehe nachhaltig zerr\u00fcttet erscheint.<\/p>\n<h3>Wichtige Gesetzesgrundlagen<\/h3>\n<p>Die zentralen rechtlichen Grundlagen f\u00fcr die Scheidung in der Schweiz umfassen:<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Art. 111\u2013115 ZGB<\/strong>: Regeln die Scheidung auf gemeinsames Begehren und die Scheidung nach Klage<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Art. 125 ZGB<\/strong>: Bestimmt den nachehelichen Unterhalt<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Art. 163 ZGB<\/strong>: Regelungen zum Unterhalt w\u00e4hrend der Ehe<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Art. 122\u2013149 ZGB<\/strong>: G\u00fcterrecht und Verm\u00f6gensaufteilung<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Art. 280\u2013295 ZGB<\/strong>: Regelungen zu den Kindern (Sorgerecht, Obhut)<\/p>\n<p>&#8211; <strong>BVG\/FZG<\/strong>: Vorsorgeausgleich bei Scheidung<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>2. Arten der Scheidung in der Schweiz<\/h2>\n<p>Das Schweizer Recht unterscheidet zwei grundlegende Formen der Scheidung:<\/p>\n<h3>2.1 Scheidung auf gemeinsames Begehren (Einvernehmliche Scheidung)<\/h3>\n<p>Die einvernehmliche Scheidung (Art. 111 ff. ZGB) ist der h\u00e4ufigste und unkomplizierteste Weg. Beide Eheleute m\u00fcssen gemeinsam die Scheidung beantragen und sich \u00fcber alle Scheidungsfolgen einig sein. Dazu geh\u00f6ren:<\/p>\n<p>&#8211; Aufl\u00f6sung des G\u00fcterstands und Verm\u00f6gensaufteilung<\/p>\n<p>&#8211; Regelung des Sorgerechts und der Obhut f\u00fcr Kinder<\/p>\n<p>&#8211; Festlegung von Unterhaltsbeitr\u00e4gen<\/p>\n<p>&#8211; Verwendung der Familienwohnung<\/p>\n<p>&#8211; Teilung der beruflichen Vorsorge (2. S\u00e4ule)<\/p>\n<p><strong>Voraussetzungen:<\/strong><\/p>\n<p>&#8211; Beide Eheleute reichen die Scheidung gemeinsam ein<\/p>\n<p>&#8211; Einigung \u00fcber alle Scheidungsfolgen<\/p>\n<p>&#8211; Keine Mindestdauer der Ehe erforderlich<\/p>\n<p><strong>Dauer:<\/strong> In der Regel 3\u20134 Monate<\/p>\n<h3>2.2 Scheidung nach Klage (Strittige Scheidung)<\/h3>\n<p>Die strittige Scheidung (Art. 115 ZGB) kommt zum Tragen, wenn nur ein Eheteil die Scheidung w\u00fcnscht oder keine Einigkeit \u00fcber die Scheidungsfolgen besteht. In diesem Fall muss eine der folgenden Voraussetzungen erf\u00fcllt sein:<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Zweij\u00e4hrige Trennung:<\/strong> Die Eheleute m\u00fcssen nachweisen, dass sie mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. Nach dieser Frist gilt die Zerr\u00fcttung der Ehe als unwiderlegbar vermutet.<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Sofortige Scheidung bei schwerwiegender Verletzung der ehelichen Pflichten:<\/strong> In H\u00e4rtef\u00e4llen (z.B. schweres Verschulden, Misshandlung, etc.) kann eine sofortige Scheidung beantragt werden.<\/p>\n<p><strong>Dauer:<\/strong> Zwischen mehreren Monaten bis zu mehreren Jahren, abh\u00e4ngig von der Komplexit\u00e4t des Falls<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>3. Ablauf des Scheidungsverfahrens<\/h2>\n<h3>3.1 Einvernehmliche Scheidung<\/h3>\n<p>Das Verfahren bei einer einvernehmlichen Scheidung gestaltet sich wie folgt:<\/p>\n<p>1. <strong>Einreichung des Gesuchs:<\/strong> Beide Eheleuten reichen gemeinsam das Scheidungsgesuch beim zust\u00e4ndigen Bezirksgericht ein.<\/p>\n<p>2. <strong>Einreichung der Scheidungsvereinbarung:<\/strong> Dem Gesuch beigelegt wird eine detaillierte Scheidungsvereinbarung, die alle Folgeregelungen enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>3. <strong>Gerichtliche Pr\u00fcfung:<\/strong> Das Gericht pr\u00fcft, ob die Vereinbarung den Kindesinteressen entspricht und die Rechte beider Parteien gewahrt bleiben.<\/p>\n<p>4. <strong>Anh\u00f6rung:<\/strong> Das Gericht l\u00e4dt beide Eheleute zur Anh\u00f6rung ein, um die Ernsthaftigkeit und Freiwilligkeit der Scheidung zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>5. <strong>Scheidungsurteil:<\/strong> Wird das Gesuch gutgeheissen, spricht das Gericht die Scheidung aus und genehmigt die Scheidungsvereinbarung.<\/p>\n<h3>3.2 Strittige Scheidung<\/h3>\n<p>Bei einer strittigen Scheidung umfasst das Verfahren folgende Schritte:<\/p>\n<p>1. <strong>Einreichung der Scheidungsklage:<\/strong> Ein Eheteil reicht die Scheidungsklage beim zust\u00e4ndigen Gericht ein.<\/p>\n<p>2. <strong>Klageantwort:<\/strong> Der beklagte Eheteil kann Stellung nehmen und gegebenenfalls Gegenanspr\u00fcche geltend machen.<\/p>\n<p>3. <strong>Verhandlung:<\/strong> Das Gericht f\u00fchrt Verhandlungen durch und versucht, eine Einigung zu vermitteln.<\/p>\n<p>4. <strong>Beweisaufnahme:<\/strong> Falls erforderlich, werden Beweise erhoben (z.B. Verm\u00f6gensnachweise, Einkommensnachweise).<\/p>\n<p>5. <strong>Urteil:<\/strong> Das Gericht entscheidet \u00fcber die Scheidung und alle damit verbundenen Folgen.<\/p>\n<h3>3.3 Zust\u00e4ndiges Gericht<\/h3>\n<p>F\u00fcr Scheidungen ist das Bezirksgericht am Wohnsitz eines der Eheleute zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>4. Kosten der Scheidung<\/h2>\n<p>Die Kosten einer Scheidung in der Schweiz variieren stark je nach Verfahren und Kanton:<\/p>\n<h3>4.1 Gerichtskosten<\/h3>\n<p>| Verfahren | Kostenrahmen |<\/p>\n<p>|&#8212;&#8212;&#8212;&#8211;|&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;-|<\/p>\n<p>| Einvernehmliche Scheidung | CHF 1.000 \u2013 4.000 |<\/p>\n<p>| Strittige Scheidung | Bis zu CHF 10.000 |<\/p>\n<p>Die Gerichtskosten richten sich nach dem Einkommen und Verm\u00f6gen der Eheleute. In Basel-Stadt liegen die Kosten bei ca. CHF 830, in Z\u00fcrich bis zu CHF 2.600.<\/p>\n<h3>4.2 Anwaltskosten<\/h3>\n<p>Die Anwaltskosten sind nicht in den Gerichtskosten enthalten und richten sich nach dem zeitlichen Aufwand und den Honorars\u00e4tzen der Anw\u00e4ltin oder des Anwalts. Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann eine gemeinsame Anwaltsl\u00f6sung Kosten sparen.<\/p>\n<h3>4.3 Prozesskostenhilfe<\/h3>\n<p>Wer die Kosten nicht selbst tragen kann, hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe, sofern die Voraussetzungen (mangelnde Eink\u00fcnfte, geringes Verm\u00f6gen) erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>5. Unterhalt bei Scheidung<\/h2>\n<h3>5.1 Kinderunterhalt<\/h3>\n<p>Der Unterhalt f\u00fcr minderj\u00e4hrige Kinder ist eine Pflicht beider Elternteile. Die H\u00f6he richtet sich nach:<\/p>\n<p>&#8211; Alter und Bed\u00fcrfnissen des Kindes<\/p>\n<p>&#8211; Einkommen beider Elternteile<\/p>\n<p>&#8211; Betreuungsanteil (ob ein Elternteil die Kinder betreut)<\/p>\n<p>Die Berechnung erfolgt nach der sogenannten &#8220;Kindesunterhaltmethode&#8221;, die das verf\u00fcgbare Einkommen beider Elternteile ber\u00fccksichtigt und den Kindesunterhalt davon ableitet.<\/p>\n<h3>5.2 Nachehelicher Unterhalt (Ehegattenunterhalt)<\/h3>\n<p>Nach Art. 125 ZGB hat ein Eheteil Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, wenn ihm zugemutet werden kann, f\u00fcr seinen Unterhalt selbst aufzukommen. Die Unterhaltspflicht besteht nicht, wenn:<\/p>\n<p>&#8211; Die Ehedauer sehr kurz war<\/p>\n<p>&#8211; Der unterhaltsberechtigte Eheteil selbst f\u00fcr seinen Unterhalt sorgen kann<\/p>\n<p>&#8211; Der unterhaltspflichtige Eheteil nicht leistungsf\u00e4hig ist<\/p>\n<p><strong>Berechnungsgrundlagen:<\/strong><\/p>\n<p>&#8211; <strong>Bedarf:<\/strong> Lebensstandard w\u00e4hrend der Ehe<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Leistungsf\u00e4higkeit:<\/strong> Einkommen und Verm\u00f6gen des Unterhaltspflichtigen<\/p>\n<p>Die Unterhaltsbeitr\u00e4ge werden heute in der Regel nur noch zeitlich befristet gew\u00e4hrt. Eine unbefristete Rente kommt nur noch in Ausnahmef\u00e4llen in Betracht, etwa bei langer Ehedauer und fehlender Erwerbsf\u00e4higkeit.<\/p>\n<p><strong>Wichtige \u00c4nderungen (Revision 2024):<\/strong><\/p>\n<p>Die per 1. Januar 2025 in Kraft getretene Teilrevision des Unterhaltsrechts bringt wesentliche \u00c4nderungen:<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Flexiblere Befristung:<\/strong> Gerichte k\u00f6nnen Unterhaltsbeitr\u00e4ge nun\u53ef\u4ee5\u6839\u636e\u5177\u4f53\u60c5\u51b5\u7075\u6d3b\u8bbe\u5b9a\u671f\u9650<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Autonomie der Parteien:<\/strong> Vereinbarungen zum Unterhalt haben grunds\u00e4tzlich Vorrang<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Erleichterte Anpassung:<\/strong> Nachtr\u00e4gliche \u00c4nderungen von Unterhaltsvereinbarungen werden erleichtert<\/p>\n<h3>5.3 Ende des Unterhaltsanspruchs<\/h3>\n<p>Der Unterhaltsanspruch erlischt gem\u00e4ss Art. 130 ZGB:<\/p>\n<p>&#8211; Bei Tod des berechtigten oder verpflichteten Eheteils<\/p>\n<p>&#8211; Bei Wiederverheiratung des berechtigten Eheteils<\/p>\n<p>&#8211; Bei Begr\u00fcndung eines qualifizierten Konkubinats<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>6. Verm\u00f6gensaufteilung und G\u00fcterrecht<\/h2>\n<h3>6.1 G\u00fcterst\u00e4nde in der Schweiz<\/h3>\n<p>Das Schweizer Recht kennt drei G\u00fcterst\u00e4nde:<\/p>\n<h4>Errungenschaftsbeteiligung (gesetzlicher G\u00fcterstand)<\/h4>\n<p>Falls die Eheleute keinen Ehevertrag abschliessen, gilt automatisch die Errungenschaftsbeteiligung. Bei einer Scheidung wird das Verm\u00f6gen wie folgt aufgeteilt:<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Errungenschaft:<\/strong> Alle w\u00e4hrend der Ehe erworbenen Verm\u00f6genswerte (Einkommen, Ersparnisse, Immobilienerwerb) werden h\u00e4lftig geteilt.<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Eigengut:<\/strong> Verm\u00f6gen, das bereits vor der Ehe vorhanden war oder w\u00e4hrend der Ehe durch Schenkung\/Erbung erworben wurde, bleibt im Besitz des jeweiligen Eheteils.<\/p>\n<h4>G\u00fctergemeinschaft<\/h4>\n<p>Bei der G\u00fctergemeinschaft werden s\u00e4mtliche Verm\u00f6genswerte \u2013 sowohl Eigengut als auch Errungenschaft \u2013 gemeinsames Gut. Bei Scheidung wird das Gesamtverm\u00f6gen zu gleichen Teilen aufgeteilt.<\/p>\n<h4>G\u00fctertrennung<\/h4>\n<p>Bei der G\u00fctertrennung bleibt das Verm\u00f6gen jedes Eheteils getrennt. Eine Verm\u00f6gensaufteilung bei Scheidung findet nicht statt. Die Eheleute k\u00f6nnen jedoch vertraglich andere Regelungen treffen.<\/p>\n<h3>6.2 G\u00fcterrechtliche Auseinandersetzung<\/h3>\n<p>Die g\u00fcterrechtliche Auseinandersetzung umfasst:<\/p>\n<p>1. <strong>Bestimmung des Eigenguts:<\/strong> Welches Verm\u00f6gen geh\u00f6rt wem?<\/p>\n<p>2. <strong>Bewertung der Errungenschaft:<\/strong> Wie hoch ist der Wert der Errungenschaft jedes Eheteils?<\/p>\n<p>3. <strong>Berechnung des Vorschlags:<\/strong> Die Differenz zwischen Errungenschaft und Schulden<\/p>\n<p>4. <strong>H\u00e4lftige Teilung:<\/strong> Jeder Eheteil erh\u00e4lt die H\u00e4lfte des Vorschlags des anderen<\/p>\n<h3>6.3 Ehevertrag<\/h3>\n<p>Durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag k\u00f6nnen die Eheleute ihren G\u00fcterstand frei w\u00e4hlen und individuelle Vereinbarungen treffen. Der Vertrag sollte vor oder w\u00e4hrend der Ehe abgeschlossen werden.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>7. Vorsorgeausgleich<\/h2>\n<h3>7.1 Gesetzliche Regelung<\/h3>\n<p>Bei einer Scheidung wird auch das Verm\u00f6gen der beruflichen Vorsorge (2. S\u00e4ule) aufgeteilt. Die gesetzliche Grundlage bildet das Bundesgesetz \u00fcber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sowie das Freiz\u00fcgigkeitsgesetz (FZG).<\/p>\n<p>Seit dem 1. Januar 2017 gelten die revidierten Bestimmungen zum Vorsorgeausgleich:<\/p>\n<p>&#8211; <strong>H\u00e4lftige Teilung:<\/strong> Die w\u00e4hrend der Ehezeit angesparten Guthaben der 2. S\u00e4ule werden grunds\u00e4tzlich h\u00e4lftig geteilt.<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Auch bei Rentenbezug:<\/strong> Der Ausgleich wird auch dann vorgenommen, wenn ein Eheteil bereits eine Invaliden- oder Altersrente bezieht.<\/p>\n<h3>7.2 Durchf\u00fchrung<\/h3>\n<p>Das Scheidungsgericht berechnet den Vorsorgeausgleich mit einem speziellen Programm. Die beteiligten Pensionskassen werden zur Auskunft verpflichtet. Die Teilung erfolgt durch:<\/p>\n<p>&#8211; \u00dcbertragung von Guthaben von einer Pensionskasse zur anderen<\/p>\n<p>&#8211; Abschluss einer gebundenen Vorsorge (S\u00e4ule 3a) f\u00fcr den ausgleichsberechtigten Eheteil<\/p>\n<h3>7.3 3. S\u00e4ule (Private Vorsorge)<\/h3>\n<p>Die Guthaben der gebundenen Vorsorge (S\u00e4ule 3a) k\u00f6nnen ebenfalls geteilt werden, sofern sie w\u00e4hrend der Ehezeit angespart wurden. Eine automatische Teilung erfolgt nicht \u2013 die Eheleute m\u00fcssen eine entsprechende Vereinbarung treffen.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>8. Besonderheiten bei Kindern<\/h2>\n<h3>8.1 Sorgerecht<\/h3>\n<p>Seit 2014 gilt in der Schweiz das gemeinsame Sorgerecht als Regelfall. Auch nach der Scheidung haben beide Elternteile gemeinsam das Recht und die Pflicht, f\u00fcr das Kind zu sorgen. Nur wenn dies dem Kindeswohl widerspricht, kann das alleinige Sorgerecht einem Elternteil \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<h3>8.2 Obhut (Betreuungsrecht)<\/h3>\n<p>Die Obhut bezeichnet das tats\u00e4chliche Zusammenleben mit dem Kind. In der Regel erh\u00e4lt ein Elternteil die Obhut, w\u00e4hrend der andere das Besuchsrecht und einen Beitrag an den Unterhalt leistet.<\/p>\n<h3>8.3 Besuchsrecht<\/h3>\n<p>Der nicht obhutsberechtigte Elternteil hat Anspruch auf regelm\u00e4ssigen Kontakt mit dem Kind. Die konkrete Regelung wird je nach Alter und Bed\u00fcrfnissen des Kindes sowie den r\u00e4umlichen Verh\u00e4ltnissen festgelegt.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>9. Praktische Empfehlungen<\/h2>\n<p>F\u00fcr Personen, die eine Scheidung in Betracht ziehen, sind folgende Punkte empfehlenswert:<\/p>\n<p>1. <strong>Rechtliche Beratung:<\/strong> Eine auf Familienrecht spezialisierte Anw\u00e4ltin oder ein Anwalt kann die individuellen Rechte und Pflichten kl\u00e4ren.<\/p>\n<p>2. <strong>Finanzielle Transparenz:<\/strong> Alle Verm\u00f6genswerte und Eink\u00fcnfte sollten offengelegt und dokumentiert werden.<\/p>\n<p>3. <strong>Einigung anstreben:<\/strong> Eine einvernehmliche Scheidung ist schneller, g\u00fcnstiger und weniger belastend.<\/p>\n<p>4. <strong>Kinder isolieren:<\/strong> Kinder sollten nicht in den Scheidungskonflikt hineingezogen werden.<\/p>\n<p>5. <strong>Vorsorge kl\u00e4ren:<\/strong> Die Auswirkungen auf die 2. und 3. S\u00e4ule fr\u00fchzeitig abkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>6. <strong>Dokumentation:<\/strong> Alle Vereinbarungen schriftlich festhalten und gerichtlich genehmigen lassen.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<h2>10. Fazit<\/h2>\n<p>Das Schweizer Scheidungsrecht hat sich in den vergangenen Jahrzehnten stark weiterentwickelt. Die moderne Tendenz geht weg vom Verschuldensprinzip hin zur eigenverantwortlichen L\u00f6sung. \u00dcber 80 Prozent der Scheidungen verlaufen einvernehmlich, was zeigt, dass die Mehrheit der Eheleute in der Lage ist, gemeinsam tragf\u00e4hige L\u00f6sungen zu finden.<\/p>\n<p>Die wichtigsten Aspekte einer Scheidung \u2013 Unterhalt, Verm\u00f6gensaufteilung und Vorsorgeausgleich \u2013 sind komplex und erfordern sorgf\u00e4ltige Planung. Eine fr\u00fchzeitige rechtliche Beratung kann helfen, Streitigkeiten zu vermeiden und faire L\u00f6sungen f\u00fcr alle Beteiligten zu erreichen.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<p>*Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. F\u00fcr konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Rechtsanw\u00e4ltin oder einen Rechtsanwalt.*<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Scheidung in der Schweiz: Ablauf, Unterhalt und Verm\u00f6gensfragen Die Scheidung stellt einen der einschneidendsten Lebensentscheide dar. In der Schweiz werden laut Bundesamt f\u00fcr Statistik \u00fcber 80 Prozent der Scheidungen einvernehmlicher Art durchgef\u00fchrt, was Zeit und Kosten spart. 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