Die wichtigsten Pflichten von Geschäftsführern und Verwaltungsräten in der Schweiz
Einleitung
Die Übernahme eines Mandats als Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft (AG) oder als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) bringt erhebliche Verantwortung mit sich. In der Schweiz haften diese Organe persönlich für Schäden, die sie der Gesellschaft, den Aktionären oder Dritten durch pflichtwidriges Verhalten zufügen. Die Kenntnis dieser Pflichten ist nicht nur für die rechtskonforme Führung eines Unternehmens unerlässlich, sondern auch für den Schutz des persönlichen Vermögens der Organmitglieder von zentraler Bedeutung.
Das Schweizer Obligationenrecht (OR) regelt die Pflichten von Verwaltungsräten und Geschäftsführern umfassend. Dabei gelten für die AG und die GmbH ähnliche, aber nicht identische Bestimmungen. Dieser Artikel beleuchtet die wesentlichen Pflichten, die Haftungsvoraussetzungen sowie die praktischen Konsequenzen bei Pflichtverletzungen.
Die Organe der Kapitalgesellschaften
Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft
Der Verwaltungsrat ist das strategische Führungsorgan einer AG. Er vertritt die Gesellschaft nach aussen und führt die Geschäfte der Gesellschaft. Der Verwaltungsrat besteht gemäss Art. 707 OR aus einem oder mehreren Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Bei Gesellschaften mit weniger als drei Aktionären kann auch einEinzelaktionär gleichzeitig Verwaltungsrat sein.
Die Statuten können vorsehen, dass der Verwaltungsrat aus mehreren Mitgliedern besteht, die er selbst kooptieren kann. In der Praxis besteht der Verwaltungsrat häufig aus drei bis sieben Mitgliedern, wobei die Amtsdauer in den Statuten festgelegt wird und höchstens drei Jahre betragen darf (bei börsenkotierten Gesellschaften ein Jahr).
Geschäftsführer der GmbH
Bei der GmbH wird die Gesellschaft durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten (Art. 814 OR). Anders als bei der AG ist der Geschäftsführer nicht zwingend Mitglied eines Verwaltungsrates, sondern ein eigenständiges Organ mit spezifischen Aufgaben. Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der Gesellschaft und vertreten diese nach aussen.
Die unübertragbaren und unentziehbaren Pflichten
Gesetzliche Grundlage
Art. 716a OR listet die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrats einer AG auf. Diese Pflichten können nicht auf Dritte übertragen oder durch die Generalversammlung entzogen werden. Sie bilden das Kernstück der Verantwortung des Verwaltungsrats und begründen dessen persönliche Haftung bei Verletzung.
Die sieben unübertragbaren Aufgaben nach Art. 716a OR
Der Verwaltungsrat einer AG hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:
1. Oberleitung der Gesellschaft – Der Verwaltungsrat ist für die strategische Führung und die wesentlichen Entscheidungen der Gesellschaft verantwortlich. Er legt die Ziele und die Ausrichtung des Unternehmens fest.
2. Festlegung der Organisation – Der Verwaltungsrat bestimmt die Organisationsstruktur der Gesellschaft, einschliesslich der Errichtung von Departementen, Kommissionen und der Regelung der Zuständigkeiten.
3. Ausgestaltung des Rechnungswesens – Der Verwaltungsrat ist für die Einrichtung und Überwachung eines ordnungsgemässen Rechnungswesens verantwortlich. Dies umfasst die Buchhaltung, die Finanzkontrolle und die Finanzplanung.
4. Erstellung des Geschäftsberichts – Der Verwaltungsrat erstellt den Geschäftsbericht, bestehend aus Jahresrechnung, Jahresbericht und gegebenenfalls Konzernrechnung (Art. 662a ff. OR).
5. Anzeigepflicht bei Überschuldung – Bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung muss der Verwaltungsrat das Gericht benachrichtigen und die Konkurseröffnung beantragen (Art. 725 ff. OR).
6. Wahl und Abberufung der mit der Geschäftsführung betrauten Personen – Der Verwaltungsrat wählt die Geschäftsleitung und kann diese bei wichtigen Gründen abberufen.
7. Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen – Der Verwaltungsrat muss die Geschäftsführung überwachen und sicherstellen, dass diese ordnungsgemäss erfolgt.
Besonderheiten bei der GmbH
Bei der GmbH gelten ähnliche Grundsätze. Die Geschäftsführer tragen die Verantwortung für die ordnungsgemässe Geschäftsführung, die Buchhaltung und die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten. Auch bei der GmbH sind die Pflichten im Bereich der Buchführung, Finanzkontrolle und Anzeigepflicht bei Überschuldung unübertragbar.
Die Buchführungspflicht
Gesetzliche Grundlage
Die Buchführungspflicht ist in Art. 957 ff. OR geregelt. Jede AG und GmbH muss eine kaufmännische Buchführung führen, die den Grundsätzen der ordnungsgemässen Buchführung entspricht. Die Geschäftsbücher bestehen aus einer Bilanz, einer Erfolgsrechnung und einem Anhang.
Anforderungen an die Buchhaltung
Die Buchhaltung muss folgende Anforderungen erfüllen:
– Vollständigkeit: Alle Geschäftsvorfälle müssen erfasst werden
– Wahrheitsgetreue Darstellung: Die Buchungen müssen die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegeln
– Klarheit und Systematik: Die Einträge müssen nachvollziehbar und geordnet sein
– Belegnachweis: Jede Buchung muss durch einen Beleg dokumentiert werden
– Zweckmässigkeit: Die Buchhaltung muss der Grösse und Art des Unternehmens entsprechen
Verantwortlichkeit
Für die Einhaltung der Buchführungspflicht sind der Verwaltungsrat (bei der AG) bzw. der Geschäftsführer (bei der GmbH) persönlich verantwortlich. Diese Verantwortung kann nicht delegiert werden. Bei fehlender oder mangelhafter Buchhaltung im Konkursfall drohen strafrechtliche Konsequenzen gemäss Art. 166 StGB (bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe).
Aufbewahrungspflicht
Die Geschäftsbücher und Buchungsbelege müssen während zehn Jahren aufbewahrt werden (Art. 962 OR). Sie können auf Papier, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden, soweit die Nachvollziehbarkeit gewährleistet ist.
Die Anzeigepflicht bei Überschuldung
Begriff der Überschuldung
Eine Überschuldung liegt vor, wenn die Aktiven (Vermögenswerte) einer Gesellschaft kleiner sind als die Passiven (Schulden). Die Überschuldung kann auch drohend sein, wenn absehbar ist, dass die Verbindlichkeiten die Vermögenswerte bald übersteigen werden.
Pflicht zur Zwischenbilanz
Zeigt die ordentliche Buchhaltung eine mögliche Überschuldung, muss der Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführer eine Zwischenbilanz erstellen lassen (Art. 725 Abs. 2 OR). Diese Zwischenbilanz muss von einem zugelassenen Revisor geprüft werden, auch wenn die Gesellschaft normalerweise nicht revisonspflichtig ist.
Benachrichtigung des Gerichts
Ergibt die Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gläubiger nicht mehr gedeckt sind, muss der Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführer das Gericht benachrichtigen und die Konkurseröffnung beantragen. Eine überschuldete Gesellschaft darf nicht weiter operativ tätig sein, da dies eine unzulässige Risikoverlagerung auf die Gläubiger darstellen würde.
Konsequenzen bei Pflichtverletzung
Kommt der Verwaltungsrat oder Geschäftsführer dieser Pflicht nicht nach, kann er persönlich für den dadurch entstandenen Schaden haftbar gemacht werden. Zudem drohen strafrechtliche Konsequenzen wegen Misswirtschaft (Art. 165 StGB) mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Die Sorgfaltspflicht und Treuepflicht
Sorgfaltspflicht nach Art. 717 OR
Art. 717 OR statuiert die allgemeine Sorgfaltspflicht des Verwaltungsrats. Danach müssen die Verwaltungsräte ihre Aufgaben mit der Sorgfalt einer vernünftigen, verantwortungsbewussten und gut informierten Person in gleicher Stellung wahrnehmen.
Der objektive Sorgfaltsmassstab bedeutet, dass sich ein Verwaltungsrat nicht auf unterdurchschnittliches Wissen oder fehlende Erfahrung berufen kann. Verfügt er jedoch über überdurchschnittliche Qualifikationen, sind diese für ihn massgebend.
Treuepflicht
Die Treuepflicht verpflichtet die Verwaltungsräte und Geschäftsführer, die Interessen der Gesellschaft vor ihre eigenen Interessen zu stellen. Sie dürfen keine Geschäftschancen der Gesellschaft für sich selbst nutzen und müssen Interessenkonflikte offenlegen.
Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder des Verwaltungsrats und die Geschäftsführer sind zur Verschwiegenheit über vertrauliche Informationen verpflichtet. Diese Pflicht gilt auch nach Beendigung des Mandats.
Die aktienrechtliche Verantwortlichkeit
Gesetzliche Grundlage
Art. 754 OR begründet die aktienrechtliche Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats. Danach haftet der Verwaltungsrat der Gesellschaft gegenüber für den Schaden, den er durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung seiner Pflichten verursacht.
Haftungsvoraussetzungen
Für die persönliche Haftung müssen vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
1. Pflichtverletzung: Der Verwaltungsrat hat eine ihm obliegende Pflicht verletzt
2. Schaden: Der Gesellschaft, einem Aktionär oder einem Dritten ist ein Schaden entstanden
3. Kausalzusammenhang: Zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden besteht ein adäquater Zusammenhang
4. Verschulden: Der Verwaltungsrat hat vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt
Beweislast
Der Geschädigte muss das Vorliegen jeder dieser vier Voraussetzungen beweisen. Dies ist in der Praxis häufig mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden.
Verschulden und Sorgfaltsmassstab
Bei der Bewertung des Verschuldens wird ein objektiver Massstab angelegt. Ein Verschulden liegt vor, wenn der Verwaltungsrat nicht so gehandelt hat, wie es von einem Organ in derselben Stellung objektiv erwartet werden darf. Grundsätzlich haftet der Verwaltungsrat für jedes Verschulden, somit auch für leichte Fahrlässigkeit.
Keine Haftung für unternehmerische Entscheidungen
Es ist wichtig zu betonen, dass nicht jeder „Fehlentscheid” automatisch zu einer Haftung führt. Das Führen eines Unternehmens erfordert das Eingehen von unternehmerischen Risiken. Solange ein Verwaltungsrat nachweisen kann, dass der entsprechende Entscheid sorgfältig abgeklärt und getroffen wurde, fehlt es an einer Sorgfaltspflichtverletzung.
Besonderheiten der Geschäftsführerhaftung bei der GmbH
Eigenständige Verantwortlichkeit
Die Geschäftsführer einer GmbH haften nach similaren Grundsätzen wie die Verwaltungsräte einer AG. Sie sind für die ordnungsgemässe Geschäftsführung verantwortlich und tragen die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten.
Haftung für Pflichtverletzungen
Die Geschäftsführer haften persönlich für Schäden, die sie durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen verursachen. Die Haftung ist dabei nicht auf die Einlage beschränkt – bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz kann das Privatvermögen betroffen sein.
Abgrenzung zur AG
Der wesentliche Unterschied zur AG liegt darin, dass bei der GmbH kein Verwaltungsrat bestehen muss. Die Geschäftsführer sind vielmehr die mit der Geschäftsführung betrauten Personen und tragen die volle Verantwortung. Sofern keine Aufgaben delegiert werden, ist aus verantwortungsrechtlicher Sicht allein der Geschäftsführer in der Pflicht und entsprechend auch allein persönlich haftbar.
Meldepflichten und Handelsregister
Änderung eingetragener Tatsachen
Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch die Änderung dieser Tatsache eingetragen werden. Hauptsächlich handelt es sich dabei um Domizil- oder Wohnsitzänderungen von Verwaltungsräten oder Geschäftsführern.
Haftung bei unterlassener Meldung
Wer die Änderungsmeldung absichtlich oder fahrlässig unterlässt, haftet für den dadurch entstandenen Schaden (Art. 937 OR). Aufgrund des Prinzips des öffentlichen Glaubens dürfen sich Dritte auf die Richtigkeit der Eintragungen im Handelsregister verlassen.
Strafrechtliche Verantwortlichkeit
Überblick
Neben der zivilrechtlichen Haftung können Verwaltungsräte und Geschäftsführer auch strafrechtlich belangt werden. Die wichtigsten strafrechtlichen Bestimmungen sind:
– Art. 163 StGB: Betrügerischer Konkurs
– Art. 164 StGB: Gläubigerbetrug
– Art. 165 StGB: Misswirtschaft (bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe)
– Art. 166 StGB: Verletzung der Buchführungspflicht (bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe)
Konkursverschleppung
Wird eine überschuldete Gesellschaft trotz Kenntnis der Überschuldung weitergeführt, liegt regelmässig Konkursverschleppung vor. Dies kann sowohl strafrechtliche Konsequenzen als auch eine persönliche Haftung für den in dieser Zeit entstandenen Schaden nach sich ziehen.
Haftung gegenüber Dritten
Aussenhaftung
Verwaltungsräte und Geschäftsführer können in bestimmten Fällen auch gegenüber Dritten (Gläubigern, Geschäftspartnern) persönlich haftbar werden. Dies ist insbesondere der Fall bei:
– Verletzung von Verkehrssicherungspflichten
– Persönlicher Haftung bei konkursrechtlicher Masseunzulänglichkeit
– Haftung bei faktischer Geschäftsführung
Gesellschaftsgläubiger
Im Konkurs einer Gesellschaft können Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen auch die persönliche Haftung von Verwaltungsräten oder Geschäftsführern geltend machen, sofern diese ihre Pflichten verletzt haben und dadurch der Konkurs der Gesellschaft verzögert wurde.
Verjährung und Haftungsdauer
Verjährungsfristen
Die Haftungsansprüche verjähren nach Art. 760 OR in fünf Jahren seit Kenntnis des Schadens und der schadenverursachenden Person, spätestens jedoch zehn Jahre nach dem schädigenden Verhalten. Bei vorsätzlicher Schädigung gilt eine Verjährungsfrist von zehn Jahren.
Nachwirkende Verantwortlichkeit
Die Verantwortlichkeit für während der Mandatszeit begangene Pflichtverletzungen kann man sich auch durch Rücktritt vom Verwaltungsrats- oder Geschäftsführermandat nicht entziehen. Die Haftung besteht auch nach Beendigung des Mandats fort.
Praktische Empfehlungen
Sorgfältige Führung der Buchhaltung
Eine ordnungsgemässe und zeitnahe Buchhaltung ist die Grundlage für die Erfüllung aller weiteren Pflichten. Die Buchführung sollte nicht nur den gesetzlichen Anforderungen genügen, sondern auch aussagekräftige Informationen für die Unternehmenssteuerung liefern.
Regelmässige Überschuldungsprüfung
Verwaltungsräte und Geschäftsführer sollten regelmässig die finanzielle Situation der Gesellschaft analysieren, um eine drohende Überschuldung frühzeitig zu erkennen. Bei Anzeichen einer Überschuldung ist umgehend eine Zwischenbilanz zu erstellen und gegebenenfalls das Gericht zu benachrichtigen.
Dokumentation von Entscheidungen
Alle wesentlichen Entscheidungen sollten sorgfältig dokumentiert werden. Dies dient nicht nur der Nachvollziehbarkeit, sondern kann im Haftungsfall auch den Nachweis der Sorgfalt erleichtern.
Versicherungslösungen
Der Abschluss einer Directors & Officers (D&O)-Versicherung kann das persönliche Haftungsrisiko begrenzen. Solche Versicherungen decken typischerweise die Kosten für die Verteidigung gegen Haftungsansprüche und können bei berechtigten Ansprüchen auch Deckung bieten.
Regelmässige Schulung
Verwaltungsräte und Geschäftsführer sollten ihre Kenntnisse regelmässig auffrischen und sich über aktuelle rechtliche Entwicklungen informieren. Dies gilt insbesondere für die Bereiche Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung und Strafrecht.
Schlussfolgerung
Die Pflichten von Geschäftsführern und Verwaltungsräten in der Schweiz sind umfassend und erfordern ein hohes Mass an Sorgfalt und Verantwortungsbewusstsein. Die persönliche Haftung ist dabei nicht bloß theoretischer Natur – bei Pflichtverletzungen kann das gesamte Privatvermögen der Organmitglieder betroffen sein.
Die wichtigsten Pflichten umfassen die ordnungsgemässe Buchführung, die Erstellung des Geschäftsberichts, die Überwachung der Geschäftsführung, die Anzeigepflicht bei Überschuldung sowie die allgemeine Sorgfalts- und Treuepflicht. Diese Pflichten sind unübertragbar und können auch durch Rücktritt nicht abgewendet werden.
Eine sorgfältige Führung des Unternehmens, regelmässige Kontrollen der finanziellen Situation und eine umfassende Dokumentation sind die besten Mittel, um Haftungsrisiken zu minimieren und sowohl die Gesellschaft als auch das persönliche Vermögen der Organmitglieder zu schützen.
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Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für spezifische Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt.