Juristische Personen in der Schweiz: AG, GmbH, Verein und Stiftung kurz erklärt

Die Schweiz kennt ein vielfältiges System juristischer Personen, das im Obligationenrecht (OR) und im Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt ist. Diese Rechtsformen ermöglichen es natürlichen Personen, sich zu organisieren, Vermögen zu halten und unternehmerisch tätig zu werden – mit klar definierten Rechten und Pflichten.

Was ist eine juristische Person?

Eine juristische Person ist eine Trägerin von Rechten und Pflichten, die nicht Mensch ist (im Gegensatz zur natürlichen Person). Sie entsteht durch Rechtsakt – etwa durch Gründung und Eintragung – und erlischt durch Auflösung. Juristische Personen können Eigentum erwerben, Verträge abschliessen, klagen und verklagt werden.

Im Schweizer Recht unterscheidet man zwischen:

Privatrechtlichen juristischen Personen (z.B. AG, GmbH, Verein, Stiftung)

Öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten (z.B. Gemeinden, Kanton)

Die Aktiengesellschaft (AG)

Die Aktiengesellschaft (AG) ist die beliebteste Unternehmensform für mittlere und grössere Unternehmen in der Schweiz. Sie ist im Obligationenrecht (Art. 620–762 OR) geregelt.

Gründung und Kapital

Mindestkapital: CHF 100’000

Mindesteinzahlung bei Gründung: 20% des Aktienkapitals, mindestens jedoch CHF 50’000

Gründer: Mindestens eine Person (natürlich oder juristisch)

Wesentliche Merkmale

– Die AG ist eine Kapitalgesellschaft – das Vermögen der Gesellschaft ist von jenem der Aktionäre getrennt.

Haftung: Aktionäre haften nur bis zur Höhe ihrer Einlage. Für Gesellschaftsschulden haftet ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen.

– Die Aktien sind frei übertragbar (sofern keine Vinkulierung in den Statuten vorgesehen ist).

– Die AG verfügt über einen Verwaltungsrat und muss eine Revisionsstelle haben (bei kleineren Unternehmen Ausnahmen möglich).

Typische Verwendung

Die AG eignet sich für Unternehmen, die Kapital aufnehmen möchten, eine klar geregelte corporate governance benötigen oder ein professionelles Erscheinungsbild anstreben.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist seit 1991 auch in der Schweiz zugelassen und hat sich als Alternative zur AG etabliert. Sie ist in Art. 772–827 OR geregelt.

Gründung und Kapital

Mindestkapital: CHF 20’000

Einforderung: Das Stammkapital muss zu 100% einbezahlt sein

Gründer: Mindestens eine Person

Wesentliche Merkmale

– Die GmbH ist ebenfalls eine Kapitalgesellschaft, jedoch flexibler in der Struktur.

Haftung: Gesellschafter haften nur mit dem eingebrachten Stammkapital. Die Haftungsbeschränkung bezieht sich auf die Gesellschafter, nicht auf die Gesellschaft selbst.

– Die Stammanteile sind nicht frei handelbar – eine Übertragung erfordert grundsätzlich die Zustimmung der Gesellschafterversammlung.

– Der Nennwert der Stammanteile kann weniger als einen Rappen betragen, solange er über Null liegt.

– Organe: Geschäftsführung und (bei grösseren Unternehmen) Verwaltungsrat sowie Revisionsstelle.

Typische Verwendung

Die GmbH eignet sich besonders für kleinere Unternehmen, Startups und Familienbetriebe, die eine Haftungsbeschränkung wünschen, aber das hohe Mindestkapital einer AG scheuen.

Der Verein

Der Verein ist die klassische Organisationsform für nicht gewinnorientierte Zwecke. Er ist im Zivilgesetzbuch (Art. 60–79 ZGB) geregelt.

Gründung

Mindestens zwei Gründer (natürliche und/oder juristische Personen)

Keine Eintragung erforderlich, sofern der Verein keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt

– Für Vereine mit wirtschaftlichem Zweck ist ein Eintrag ins Handelsregister notwendig

Wesentliche Merkmale

– Der Vereinszweck darf nicht gewinnorientiert sein (ZGB Art. 60). Der Verein verfolgt einen ideellen Zweck.

– Der Verein hat Mitglieder, aber keine Eigentümer.

– Organe: Mitgliederversammlung als oberstes Organ, Vorstand für die Führung

– Haftung: Der Verein haftet mit seinem Vermögen; für Verbindlichkeiten haftet grundsätzlich nur die Vereinskasse.

Typische Verwendung

Der Verein wird häufig für Sportvereine, Kulturorganisationen, NGOs, Interessenverbände und andere nicht-kommerzielle Organisationen verwendet.

Die Stiftung

Die Stiftung ist eine besondere Rechtsform, die einem bestimmten Zweck gewidmet ist. Sie ist im Zivilgesetzbuch (Art. 80–89c ZGB) geregelt.

Gründung

Stiftungskapital: Gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber in der Praxis üblich (z.B. bei der Ersatzpflicht des Stifters)

Gründer: Eine oder mehrere Personen oder eine juristische Person

Keine Mitglieder – die Stiftung ist nicht personen-, sondern kapitalbezogen

Wesentliche Merkmale

– Die Stiftung hat keinen Eigentümer und keine Mitglieder. Das Vermögen ist einem bestimmten Zweck gewidmet.

– Der Stiftungszweck ist unwiderruflich festgelegt (Ausnahme: Änderung durch Aufsichtsbehörde bei geänderten Umständen).

– Organe: Stiftungsrat als oberstes Organ und operative Führung

Aufsicht: Stiftungen unterstehen der behördlichen Aufsicht (Art. 87 ZGB), insbesondere die öffentliche Stiftungsaufsicht.

– Haftung: Die Stiftung haftet mit ihrem Vermögen.

Typische Verwendung

Stiftungen werden häufig für gemeinnützige Zwecke (Bildung, Forschung, Kultur, Soziales), Familienstiftungen oder Personalvorsorgeeinrichtungen (Pensionskassen) eingesetzt.

Vergleich der Rechtsformen

| Merkmal | AG | GmbH | Verein | Stiftung |

|———|—–|——|——–|———-|

| Rechtsgrundlage | OR 620–762 | OR 772–827 | ZGB 60–79 | ZGB 80–89c |

| Mindestkapital | CHF 100’000 | CHF 20’000 | Keines | Keines (de facto erforderlich) |

| Haftung | Nur Gesellschaftsvermögen | Nur Stammkapital | Nur Vereinsvermögen | Nur Stiftungsvermögen |

| Eigentümer/Mitglieder | Aktionäre | Gesellschafter | Mitglieder | Keine |

| Gewinnorientierung | Ja | Ja | Nein | Ja/Nein (je nach Zweck) |

| Eintragung Handelsregister | Obligatorisch | Obligatorisch | Nur bei wirtschaftlichem Zweck | Obligatorisch |

Fazit

Die Wahl der richtigen Rechtsform hängt von verschiedenen Faktoren ab: dem geplanten Zweck, dem erforderlichen Kapital, der gewünschten Flexibilität und den steuerlichen Überlegungen. Während AG und GmbH primär für unternehmerische, gewinnorientierte Tätigkeiten geeignet sind, bieten Verein und Stiftung ideale Strukturen für nicht-kommerzielle oder gemeinnützige Vorhaben.

Eine sorgfältige rechtliche Beratung bei der Gründung ist in jedem Fall empfehlenswert, um die für die jeweiligen Bedürfnisse optimalste Rechtsform zu wählen.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für konkrete Gründungsentscheidungen wenden Sie sich an eine qualifizierte Anwältin oder einen qualifizierten Anwalt.

*Artikel veröffentlicht am 14. März 2026*

Send Us A Message

Share:

More Posts

Rechtsvorschlag erhoben – wie geht es weiter?

Rechtsvorschlag erhoben – wie geht es weiter? Einleitung Der Rechtsvorschlag ist ein zentrales Instrument des schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrechts. Er dient als Schutzmechanismus für Schuldner,

Send Us A Message